bei der Unzulässigkeit, wie alle anderen verbotenen Frauen. Was den Koranvers betrifft, so ist er nicht als Bedingung (šarṭ) zu verstehen, sondern er beschrieb sie damit lediglich, um sie durch ihren häufigsten Zustand zu definieren (15). Was jedoch in einer Weise formuliert ist, die den Regelfall beschreibt, dessen Umkehrschluss (mafhūm) ist als Beweis nicht zulässig. Wenn er den Vollzug mit der Frau nicht vollzogen hat, werden ihm ihre Töchter nicht unzulässig, nach der Aussage der Allgemeinheit der Gelehrten der Provinzen, wenn sie durch Scheidung aus seinem Ehebund ausgeschieden ist. Stirbt sie jedoch vor dem Vollzug, so gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass ihre Tochter unzulässig wird. Dies ist die Ansicht von Zayd ibn Ṯābit und die Wahl von Abū Bakr, weil der Tod bezüglich der Vollendung der Wartezeit (ʿidda) und der Brautgabe (ṣadāq) an die Stelle des Vollzugs tritt, weshalb er auch an dessen Stelle hinsichtlich des Verbots der Stieftochter tritt. Die zweite Ansicht besagt: Sie wird nicht unzulässig. Dies ist die Aussage von ʿAlī und die Lehrmeinung der Allgemeinheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gesamtheit der Gelehrten der Provinzen ist sich einig (17), dass, wenn ein Mann eine Frau heiratet und sie dann scheidet oder sie vor dem Vollzug mit ihr stirbt, es ihm erlaubt ist, ihre Tochter zu heiraten. Dies sagten auch Mālik, aṯ-Ṯawrī, al-Awzāʿī, aš-Šāfiʿī, Aḥmad, Isḥāq, Abū Ṯawr und diejenigen, die ihnen folgten; denn Gott der Erhabene sagte: {von euren Ehefrauen, mit denen ihr den Vollzug vollzogen habt. Wenn ihr jedoch den Vollzug nicht mit ihnen vollzogen habt, so ist es keine Sünde für euch}. Dies ist ein expliziter Text (naṣṣ), der nicht zugunsten eines schwachen Analogieschlusses (qiyās) oder des Hadiths von ʿAbdallāh ibn ʿAmr – den wir bereits erwähnten – verlassen werden darf. Zudem handelt es sich um eine Trennung vor dem Vollzug, weshalb sie die Stieftochter nicht unzulässig macht, ähnlich wie bei einer Trennung durch Scheidung. Der Tod läuft nicht gleich wie der Vollzug hinsichtlich der ehelichen Unbescholtenheit (iḥṣān), der Erlaubnis zur Wiederheirat und der Wartezeit nach Perioden (aqrāʾ). Dass der Tod in einer Hinsicht an die Stelle des Vollzugs tritt, ist nicht zwingender als die Tatsache, dass er sich in anderer Hinsicht davon unterscheidet. Selbst wenn er in jeder Hinsicht an seine Stelle treten würde, so dürften der explizite Text Gottes, des Erhabenen, und der Text Seines Gesandten nicht zugunsten eines Analogieschlusses oder anderes verlassen werden. Wenn dies feststeht, so ist der Vollzug mit ihr der Beischlaf, der durch den Begriff "Duchūl" (Eintritt/Vollzug) umschrieben wird. Wenn er sich mit ihr zurückgezogen hat, aber nicht mit ihr den Beischlaf vollzog, so wird ihre Tochter nicht unzulässig, da kein Vollzug mit ihr stattgefunden hat. Die offensichtliche Äußerung (19) von al-Ḫiraqī besagt deren Unzulässigkeit; denn er sagte: Wenn er sich mit ihr zurückgezogen hat und sagte: Ich habe den Beischlaf nicht vollzogen, und sie bestätigte ihn, so wird ihre Aussage (20) nicht beachtet, und ihr Urteil ist das Urteil derjenigen, mit der der Vollzug (21) stattgefunden hat, in
(15) Im Original: "taʿrīfuhā". (16) Im Original: "maqāmuhā". (17) Aus A, B, M ausgelassen. (18) In M: "ǧāza". (19) Im Original: "kalām". (20) Im Original, M: "qawluhā". (21) In A, B, M: "ad-duḫūl".
فى التَّحْريمِ كسائرِ المُحَرِّماتِ. وأمَّا الآية فلم تَخْرُجْ مَخْرَجَ الشَّرْطِ، وإنَّما وَصَفَها بذلك تَعْرِيفًا (١٥) لها بغالبِ حالِها، وما خَرَجَ مَخْرَجَ الغالبِ لا يَصِحُّ التمسُّكُ بمَفْهُومِه. وإن لم يَدْخُلْ بالمَرْأَةِ لم تُحَرَّمْ عليه بناتُها، فى قولِ عامَّةِ عُلَماءِ الأمْصارِ إذا بانَتْ من نِكَاحِه، إلَّا أن تَمُوتَ قبلَ الدخولِ، ففيه روَايتان؛ إحْداهما، تَحْرُمُ ابْنَتُها. وبه قال زيدُ بن ثابتٍ. وهى اختيارُ أبى بكرٍ؛ لأنَّ الموتَ أُقِيمَ مُقامَ الدُّخُولِ فى تَكْمِيلِ العِدَّةِ والصَّداقِ، فيقومُ مَقامَه (١٦) فى تحريِم الرَّبِيبَةِ. والثانية: لا تَحْرُمُ. وهو قولُ علىٍّ، ومَذْهَبُ عامَّةِ العلماءِ. قال ابنُ الْمُنْذِرِ: أَجْمَعَ عوامُّ عُلَماءِ الأمْصارِ على (١٧) أَنَّ الرَّجُلَ إذا تزَوَّجَ المرأةَ، ثم طَلَّقَها، أو ماتتْ قبلَ الدُّخولِ بها، حَلَّ (١٨) له أن يتزوَّجَ ابْنَتَها. كذلك قال مالكٌ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعىُّ، والشافعىُّ، وأحمدُ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، ومَنْ تَبِعَهُم؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {مِنْ نِسَائِكُمُ اللَّاتِى دَخَلْتُمْ بِهِنَّ فَإِنْ لَمْ تَكُونُوا دَخَلْتُمْ بِهِنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ}. وهذا نَصٌّ لا يترَكُ لقِياسٍ ضعيفٍ، وحديثِ عبدِ اللَّه ابن عَمْرٍو، وقد ذكرْناه، ولأنَّها فُرْقة قبلَ الدُّخولِ، فلم تحَرِّم الرَّبِيبةَ، كفُرْقةِ الطَّلاقِ، والموتُ لا يَجْرِى مَجْرَى الدُّخولِ فى الإِحْصانِ والإِحْلالِ وعِدَّةِ الأقراءِ، وقيامُه مَقامَه من وَجْهٍ ليس بأَوْلَى من مُفَارَقَتِه إيَّاه من وَجْهٍ آخَرَ، ولو قام مَقامَه من كلِّ وَجْهٍ، فلا يترَكُ صَرِيحُ نَصِّ اللَّه تعالى ونَصِّ رَسُولِه لقياس ولا غيرِه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الدخولَ بها هو وَطْؤُها، كُنِىَ عنه بالدُّخولِ، فإن خَلَا بها ولم يَطَأْها، لم تَحْرُم ابْنَتُها؛ لأنّها غيرُ مَدْخُولٍ بها. وظاهرُ قولِ (١٩) الْخِرَقِىِّ تَحْرِيمُها؛ لقولِه: فإن خَلَا بها وقال: لم أطَأْها. وصَدَّقَتْه، لم يُلْتَفَتْ إلى قَوْلِهما (٢٠)، وكان حُكْمُها حكمَ المَدْخُولِ (٢١) فى
(١٥) فى الأصل: "تعريفها".(١٦) فى الأصل: "مقامها".(١٧) سقط من: أ، ب، م.(١٨) فى م: "جاز".(١٩) فى الأصل: "كلام".(٢٠) فى الأصل، م: "قولها".(٢١) فى أ، ب، م: "الدخول".