darstellt. Auch das Stillen ist wie die Verwandtschaft zu bewerten. Zu jenen, von denen wir dies überliefert haben, gehören ʿAṭāʾ, Ṭāwūs, al-Ḥasan, Ibn Sīrīn, Makhūl, Qatāda, ath-Thawrī, al-Awzāʿī, Abū ʿUbaid, Abū Thaur und die Anhänger der Vernunftlehre (Aṣḥāb ar-Raʾy), und wir kennen niemanden, der ihnen widerspricht. Zweite Kategorie: Das Verbot der Zusammenführung (Zusammenlegung zweier Frauen in einer Ehe). Das im Buch Erwähnte ist die Zusammenführung von zwei Schwestern, ungeachtet dessen, ob sie durch Verwandtschaft oder Stillbeziehung miteinander verbunden sind, ob sie frei oder Sklavinnen sind, oder die eine frei und die andere eine Sklavin, ob sie von denselben Eltern abstammen oder nur von einem Vater oder einer Mutter. Dies gilt gleichermaßen für die Zeit vor oder nach dem Vollzug der Ehe, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Verses. Wenn er beide in einem einzigen Vertrag heiratet, so ist dies ungültig, da keine der beiden einen Vorzug vor der anderen hat (29). Dies gilt unabhängig davon, ob er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste oder erst danach. Wenn er jedoch die eine nach der anderen heiratet, ist die Ehe mit der ersten gültig, da in diesem Fall keine Zusammenführung stattgefunden hat, während die Ehe mit der zweiten nichtig ist, da durch sie die Zusammenführung erfolgt. Hierüber besteht, Gott sei Dank, kein Dissens, und es gibt dazu keine Ableitungen (tafrīʿ).
1145 – Problem: Er sagte: (Und durch das Stillen wird das verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist.)
Jede Frau, die aufgrund von Verwandtschaft verboten ist, ist in gleicher Weise durch Stillen verboten. Dies sind die Mütter, Töchter, Schwestern, Tanten väterlicher- und mütterlicherseits, die Töchter des Bruders und die Töchter der Schwester, gemäß der Weise, die wir im Rahmen der Verwandtschaft erläutert haben, aufgrund der Aussage des Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil –: "Durch das Stillen wird verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist." Dies ist unbestritten (2). In einer Überlieferung von Muslim heißt es: "Das Stillen verbietet das, was die Geburt verbietet."
(29) In M: "al-ākhira". (1) Aus A, B, M ausgelassen. (2) Herausgegeben von al-Bukhārī, in: Kapitel über das Zeugnis bezüglich Verwandtschaft und weit verbreiteter Stillbeziehung..., aus dem Buch der Zeugnisse; und in: Kapitel über das, was bezüglich der Häuser der Ehefrauen des Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – überliefert wurde, aus dem Buch über das Fünftel (Khums); sowie in: Kapitel: {Und eure Mütter, die euch gestillt haben} und "Durch das Stillen wird verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist"; Kapitel über das Verbot, eine Frau neben ihrer Tante väterlicherseits zu heiraten; und Kapitel über das, was bezüglich des Verkehrs und des Betrachtens von Frauen beim Stillen erlaubt ist, aus dem Buch der Eheschließung. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/222, 4/100, 7/12, 15, 49. Und Muslim, in: Kapitel: "Durch das Stillen wird verboten, was durch die Geburt verboten wird"; Kapitel über das Verbot der Stillbeziehung durch das Wasser des Ehemannes; und Kapitel über das Verbot der Nichte durch Stillbeziehung. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1068, 1070, 1071. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd, in: Kapitel: "Durch das Stillen wird verboten, was durch Verwandtschaft verboten ist", aus dem Buch der Eheschließung. Sunan Abī Dāwūd =
والرَّضاعُ بمَنْزِلةِ النَّسَبِ، وممَّن حَفِظْنا ذلك عنه، عطاءٌ، وطاوُسٌ، والحسنُ، وابنُ سِيرِينَ، ومَكْحول، وقَتادةُ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، ولا نَحْفَظُ عن أحدٍ خِلَافَهُم. الضرب الثانى، تَحْرِيمُ الجَمْعِ. والمذكورُ فى الكِتابِ الجَمْعُ بين الأُخْتَيْنِ، سواء كانَتَا من نَسَبٍ أو رَضاعٍ، حُرَّتَيْنِ كانتا أو أمَتَيْنِ، أو حُرَّة وأمَةً، من أبَوَيْنِ كانتا أو من أبٍ أو أُمٍّ، وسواءٌ فى هذا ما قَبْلَ الدُّخولِ أو بعدَه؛ لعُمُومِ الآية. فإن تزَوَّجَهُما فى عقدٍ واحدٍ، فَسَدَ؛ لأنَّه لا مَزِيّةَ لإحْداهما على الأُخْرَى (٢٩). وسواءٌ عَلِمَ بذلك حالَ العَقْدِ أو بعدَه. فإن تزَوَّجَ إحداهما بعدَ الأُخْرَى، فنِكاحُ الأولَى صحيحٌ؛ لأنَّه لم يَحْصُلْ فيه جَمْعٌ، ونِكاحُ الثانية باطِلٌ؛ لأنَّ به يَحْصُلُ الجمعُ، وليس فى هذا بحمدِ اللَّه اخْتِلافٌ، وليس عليه تَفْرِيعٌ.
١١٤٥ - مسألة؛ قال: (ويَحْرُمُ من الرَّضاع ما يَحْرُمُ من النَّسَبِ)
كلُّ امرأةٍ حُرِّمَتْ من النَّسَبِ حُرِّمَ مثلُها من الرَّضَاعِ، وهُنَّ الأُمَّهاتُ، والبَنَاتُ، والأخواتُ، والعَمَّاتُ، والخالاتُ، وبناتُ الأَخِ، وبناتُ الأخْتِ، على الوجهِ الذى شَرَحْناه فى النَّسَبِ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "يَحْرُمُ من الرَّضَاعِ مَا يَحْرُمُ مِنَ (١) النَّسَبِ". مُتَّفَقٌ عليه (٢). وفى رواية مسلمٍ: "الرَّضَاعُ يُحَرِّمُ مَا تُحَرِّمُ الوِلادةُ".
(٢٩) فى م: "الآخرة".(١) سقط من: أ، ب، م.(٢) أخرجه البخارى، فى: باب الشهادة على الأنساب والرضاع المستفيض. . .، من كتاب الشهادات، وفى: باب ما جاء فى بيوت أزواج النبى -صلى اللَّه عليه وسلم-، من كتاب الخمس، وفى: باب: {وَأُمَّهَاتُكُمُ اللَّاتِى أَرْضَعْنَكُمْ} ويحرم من الرضاع ما يحرم من النسب، وباب لا تنكح المرأة على عمتها، وباب ما يحل من الدخول والنظر إلى النساء فى الرضاع، من كتاب النكاح. صحيح البخارى ٣/ ٢٢٢، ٤/ ١٠٠، ٧/ ١٢، ١٥، ٤٩. ومسلم، فى: باب يحرم من الرضاعة ما يحرم من الولادة، وباب تحريم الرضاعة من ماء الفحل، وباب تحريم ابنة الأخ من الرضاعة. صحيح مسلم ٢/ ١٠٦٨، ١٠٧٠، ١٠٧١.كما أخرجه أبو داود، فى: باب يحرم من الرضاعة ما يحرم من النسب، من كتاب النكاح. سنن أبى داود =