Und der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte über Durra, die Tochter von Abū Salama: "Wenn sie nicht meine Stieftochter in meinem Schoß wäre, wäre sie mir nicht erlaubt. Sie ist die Tochter meines Bruders durch das Stillen; Thuwaiyba hat mich und ihren Vater gestillt." Dies ist unbestritten (3). Und dies, weil die Mütter und Schwestern im Wortlaut ausdrücklich genannt sind, während die übrigen in die Allgemeinheit des Ausdrucks der übrigen verbotenen Frauen fallen. Wir wissen über diesen Punkt keinen Dissens.
1146 – Problem: Er sagte: (Und die Milch des Mannes (laban al-faḥl) ist verbotbringend.)
Das bedeutet, wenn eine Frau ein Kind mit Milch stillt, die aus dem Beischlaf mit einem Mann stammt, so wird das Kind für diesen Mann und dessen Verwandte verboten, so wie sein leibliches Kind durch Verwandtschaft verboten ist. Denn die Milch stammt von dem Mann ebenso wie von der Frau, wodurch das Kind zu einem Kind des Mannes wird, der Mann dessen Vater ist und die Kinder des Mannes dessen Geschwister sind, ungeachtet, ob sie von dieser Frau oder von einer anderen stammen. Die Geschwister des Mannes sind somit Onkel und Tanten des Kindes, und dessen Väter und Mütter sind dessen Großväter und Großmütter. Aḥmad sagte: "Die Milch des Mannes" bedeutet, dass ein Mann zwei Frauen hat, von denen die eine ein weibliches Kind und die andere ein männliches Kind stillt; diese dürfen dann nicht miteinander verheiratet werden. Ibn ʿAbbās wurde über einen Mann befragt, der zwei Konkubinen hatte, von denen die eine ein Mädchen und die andere einen Jungen stillte, worauf er antwortete: "Nein, das befruchtende Wasser ist eines" (2). At-Tirmidhī sagte: Dies ist die Auslegung von "Milch des Mannes".
= 1/474. An-Nasāʾī, in: Kapitel über das, was durch das Stillen verboten wird, und Kapitel über das Verbot der Nichte durch das Stillen, aus dem Buch der Eheschließung. Al-Mujtabā 6/82, 83. Ibn Mājah, in: Kapitel: "Durch das Stillen wird verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist", aus dem Buch der Eheschließung. Sunan Ibn Mājah 1/623. Ad-Dārimī, in: Kapitel über das, was durch das Stillen verboten wird, aus dem Buch der Eheschließung. Sunan ad-Dārimī 2/156. Imam Mālik, in: Kapitel über das Stillen des Kleinkindes und Kapitel über die Zusammenfassung dessen, was bezüglich des Stillens überliefert wurde, aus dem Buch über das Stillen. Al-Muwaṭṭaʾ 2/601, 607. Imam Aḥmad, in: Al-Musnad 1/275, 290, 329, 339, 6/44, 51, 66, 72, 102, 178. (3) Herausgegeben von al-Bukhārī, in: Kapitel über das Zeugnis bezüglich Verwandtschaft und weit verbreiteter Stillbeziehung..., aus dem Buch der Zeugnisse; und in: Kapitel: {Und eure Mütter, die euch gestillt haben...}, und Kapitel: {Und eure Stieftöchter, die in eurem Schoß sind...}, und Kapitel: {Und dass ihr zwei Schwestern zusammenführt, außer was bereits vergangen ist}, aus dem Buch der Eheschließung, und in: Kapitel über die Ammen, die Angestellte sind, aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/222, 7/12, 14, 15, 87. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot der Stieftochter und der Schwester einer Ehefrau, aus dem Buch über das Stillen. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1072, 1073. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd, in: Kapitel: "Durch das Stillen wird verboten, was durch Verwandtschaft verboten ist", aus dem Buch der Eheschließung 1/474. Ibn Mājah, in: Kapitel: "Durch das Stillen wird verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist", aus dem Buch der Eheschließung. Sunan Ibn Mājah 1/624. Imam Aḥmad, in: Al-Musnad 6/291, 428. (1) Thāba: Er ist zurückgekehrt. (2) Herausgegeben von at-Tirmidhī, in: Kapitel über das, was bezüglich der Milch des Mannes überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Stillen. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 5/89, 90. =