überliefert (4). In einer Überlieferung von Abū Dāwūd heißt es: "Eine Frau darf nicht zusätzlich zu ihrer Tante väterlicherseits geehelicht werden, und nicht die Tante väterlicherseits zusätzlich zur Tochter ihres Bruders, und nicht die Frau zusätzlich zu ihrer Tante mütterlicherseits, und nicht die Tante mütterlicherseits zusätzlich zur Tochter ihrer Schwester. Es darf weder die Ältere zusätzlich zur Jüngeren geehelicht werden, noch die Jüngere zusätzlich zur Älteren" (4). Dies gilt, weil der Rechtsgrund (ʿilla) für das Verbot, zwei Schwestern gleichzeitig zu ehelichen, das Heraufbeschwören von Feindseligkeit zwischen den Verwandten und die daraus resultierende Gefährdung der Bindung der Verwandtschaftsbande (silat ar-raḥim), die verboten ist, darstellt (5), und dies ist in dem, was wir erwähnt haben, gegeben. Falls sie mit der Allgemeinheit Seines Wortes, des Erhabenen, argumentieren: {Und erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht} (6), so haben wir dies durch das, was wir überliefert haben, spezifiziert. Es hat uns erreicht, dass zwei Männer der Khawārij zu ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz kamen. Zu den Dingen, die sie bei ihm bemängelten, gehörten das Steinigen der Ehebrecher (7), das Verbot, eine Frau mit ihrer Tante väterlicherseits oder mit ihrer Tante mütterlicherseits gleichzeitig zu ehelichen, und sie sagten: "Dies steht nicht im Buch Gottes, des Erhabenen." Er sagte zu ihnen: "Wie viele Gebete hat Gott euch auferlegt?" Sie sagten: "Fünf Gebete am Tag und in der Nacht." Er fragte sie nach der Anzahl ihrer Gebetseinheiten (rakʿāt), und sie berichteten ihm darüber. Er fragte sie nach der Höhe der Zakāt und ihrer Mindestschwelle (nuṣub), und sie berichteten ihm. Er fragte: "Wo (9) findet ihr das im Buch Gottes?" Sie antworteten: "Wir finden das nicht im Buch Gottes." Er sagte: "Woher seid ihr dann dazu gekommen?" Sie antworteten: "Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – und die Muslime nach ihm haben es so gehandhabt." Er sagte: "Genauso verhält es sich hiermit." Zudem gibt es keinen Unterschied zwischen der Tante mütterlicherseits und der Tante väterlicherseits, sei es in der eigentlichen (ḥaqīqatan) oder übertragenen (maǧāzan) Bedeutung, wie etwa bei den Tanten der Vorfahren und deren Tanten, sowie den Tanten der Mütter und deren Tanten, selbst wenn ihr Grad in der Verwandtschaft höher ist, sei dies durch Abstammung oder durch Stillbeziehung (10) begründet. So darf bei jeder Person, bei der es für einen der beiden nicht zulässig ist, den anderen zu heiraten – falls einer von ihnen männlich und die andere weiblich wäre – aufgrund der Verwandtschaft, eine gleichzeitige Ehe mit ihnen nicht vollzogen werden, da dies zur Unterbrechung (11) der nahen Verwandtschaftsbande führen würde, aufgrund dessen, was in der Natur (12) des Menschen an Konkurrenz und Eifersucht liegt zwischen...
(4) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 513 angeführt. (5) Fehlt in: A. (6) Sure an-Nisāʾ 24. (7) In Exemplar M: "az-zānī" (der Ehebrecher). (8) Fehlt in: M. (9) In Exemplar M: "fahal" (Gibt es also...). (10) Fehlt in: B. (11) Im Original sowie in B: "qaṭʿ" (Unterbrechung). (12) Im Original: "dhālika" (das).