den Rivalinnen. Es ist nicht zulässig, eine Frau und ihre Mutter gleichzeitig im Ehevertrag zu haben, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, und weil die Mutter ihrer Tochter nähersteht als zwei Schwestern; wenn also zwei Schwestern nicht zusammen geehelicht werden dürfen, so gilt dies erst recht für die Frau und ihre Mutter.
Abschnitt: Es ist nach der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten nicht verboten, zwei Cousinen väterlicherseits oder zwei Cousinen mütterlicherseits gleichzeitig zu ehelichen, da es keinen Text gibt, der dies verbietet, und da sie unter die Allgemeinheit Seines Wortes, des Erhabenen, fallen: {Und erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht}. Zudem wäre eine von beiden für die jeweils andere rechtmäßig, wenn eine von ihnen männlich wäre. Bezüglich der Abneigung (Karāha) dagegen gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist verpönt (makrūh). Dies wird von Ibn Masʿūd berichtet. Dies vertraten auch Jābir ibn Zaid, ʿAṭāʾ, al-Ḥasan und Saʿīd ibn ʿAbd al-ʿAzīz. Abū Ḥafṣ berichtete mit seiner Überlieferungskette von ʿĪsā ibn Ṭalḥa: "Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – hat verboten, dass eine Frau zusätzlich zu ihrer Verwandten geehelicht wird, aus Abneigung (13) gegen die Verwandtschaftsunterbrechung (14)." Da dies zu einer Unterbrechung der Verwandtschaftsbande führen kann, deren Pflege geboten ist, ist der geringste Status dafür die Abneigung. Die zweite Überlieferung besagt: Es ist nicht verpönt. Dies ist die Ansicht von Sulaimān ibn Yasār, as-Schaʿbī, al-Ḥasan ibn al-Ḥasan (15), al-Auzāʿī, asch-Schāfiʿī, Isḥāq und Abū ʿUbaid, weil zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht, die die gleichzeitige Ehe verbietet, und dies daher keine Abneigung nach sich zieht, wie bei anderen Verwandten auch.
1148 – Rechtsfall (Masʾala): Er sagte: (Und wenn er den Ehevertrag mit einer Frau schließt und noch keinen Beischlaf mit ihr vollzogen hat, so ist sie für seinen Sohn und seinen Vater verboten, und ihre Mutter ist für ihn verboten. Der Großvater – wie hoch auch immer – ist in dem, was ich gesagt habe, dem Vater gleichgestellt, und der Sohn des Sohnes – wie tief auch immer – ist dem Sohn gleichgestellt.)
Die Gesamtheit dessen ist: Wenn ein Mann einen Ehevertrag mit einer Frau schließt, ist sie für seinen Vater allein durch den Vertragsabschluss verboten, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: {und die Ehefrauen eurer Söhne} (1), und diese gehört zu den Ehefrauen seiner Söhne. Sie ist auch für den Sohn des Mannes verboten, gemäß Seinem Wort, des Erhabenen: {Und heiratet nicht das, was eure Väter geheiratet haben} (2), und diese hat sein Vater bereits geheiratet. Ebenso ist ihre Mutter für ihn verboten, gemäß Seinem Wort, des Erhabenen: {und eure Mütter der Ehefrauen} (1), und diese gehört dazu. Und in diesem Punkt gibt es keine...
(13) In B: "karāhat". (14) Abū ʿAbd ar-Razzāq führte dies an, im: Kapitel darüber, was man bei der Heirat von Frauen untereinander vermeiden soll, aus dem Buch der Ehe (Kitāb an-Nikāḥ). al-Muṣannaf 6/263. (15) In A und M: "al-Ḥusain". In einer Randbemerkung in B findet sich eine Definition, die wir nicht vollständig lesen konnten, doch wird darin erwähnt, dass er zu den Vorzüglichen unter den Leuten von Medina gehörte, zu ihren verständigen Männern und zu den bekannten Tābiʿūn; er hörte von seinem Vater. Vielleicht handelt es sich um al-Ḥasan ibn al-Ḥasan ibn ʿAlī ibn Abī Ṭālib, er ist zuverlässig (thiqa) und starb im Jahr 97 n. H. Tahdhīb at-Tahdhīb 2/263. (1) Sure an-Nisāʾ 23. (2) Sure an-Nisāʾ 22.
الضَّرائرِ. ولا يجوزُ الجمعُ بين المرأةِ وأمِّها فى العَقْدِ؛ لما ذكَرْناه، ولأنَّ الأُمِّ إلى ابْنَتِها أقْرَبُ من الأُخْتَيْنِ، فإذا لم يُجْمَعْ بين الأُخْتَيْنِ فالمرأةُ وبِنْتُها أَوْلَى.
فصل: ولا يَحْرُمُ الجمعُ بين ابْنَتَى العَمِّ، وابْنَتِى الخالِ، فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ، لعَدَم النَّصِّ فيهما بالتَّحْرِيمِ، ودُخُولهما فى عُمُوم قوله تعالى: {وَأُحِلَّ لَكُمْ مَا وَرَاءَ ذَلِكُمْ}. ولأنَّ إحْدَاهما تَحِل لها الأخرَى لو كانت ذَكَرًا، وفى كَرَاهةِ ذلك روايتان؛ إحداهما: يُكْرَه. رُوِىَ ذلك عن ابنِ مسعودٍ. وبه قال جابرُ بن زيدٍ، وعَطاءٌ، والحسنُ، وسعيدُ بن عبد العزيز. ورَوَى أبو حَفْصٍ، بإسْنادِه عن عِيسَى بن طَلْحةَ، قال: نَهَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- أن تُزَوَّجَ المرأةُ على ذِى قَرَابَتِها، كَرَاهِيَةَ (١٣) القَطِيعةِ (١٤). ولأنَّه مُفْضٍ إلى قطيعةِ الرحِمِ المأمورِ بصِلَتِها، فأقَلُّ أحْوالِه الكَرَاهةُ. والأُخْرَى، لا يُكْرَه. وهو قولُ سليمانَ بن يَسارٍ، والشَّعْبِىِّ، وحسن (١٥) بن حَسَنٍ، والأوْزَاعىِّ، والشافعىِّ، واسْحاقَ، وأبى عُبَيْدٍ؛ لأنَّه ليست بينهما قَرابةٌ تُحَرِّمُ الجمعَ، فلا يَقْتَضِى كَرَاهَتَه، كسائرِ الأقارِبِ.
١١٤٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا عَقَدَ عَلَى الْمَرْأَةِ، ولَمْ يَدْخُلْ بِهَا، فَقَدْ حَرُمَتْ عَلَى ابْنِهِ وأَبِيهِ، وحَرُمَتْ عَلَيْهِ أُمُّهَا، والجَدُّ وإِنْ عَلَا فِيمَا قُلْتُ بمَنْزِلةِ الْأَبِ، وابْنُ الْابْنِ فِيهِ وَإِنْ سَفلَ بِمَنْزِلَةِ الْابْنِ)
وجملةُ ذلك أَنَّ المرأةَ إذا عَقَدَ الرجلُ عَقْدَ النكاحِ عليها، حَرُمَتْ على أبِيه بمُجَرَّدِ العقدِ عليها؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَحَلَائِلُ أَبْنَائِكُمُ} (١) وهذه من حَلائلِ أبنائِه، وتَحْرُمُ على أبيه لقولِه سبحانه: {وَلَا تَنْكِحُوا مَا نَكَحَ آبَاؤُكُمْ} (٢) وهذه قد نَكَحَها أبوه، وتَحْرُمُ أُمُّها عليه لقولِه سبحانه: {وَأُمَّهَاتُ نِسَائِكُمْ} (١) وهذه مِنْهُنَّ. وليس فى هذا
(١٣) فى ب: "كراهة".(١٤) وأخرجه عبد الرزاق، فى: باب ما يكره أن يحمع بينهن من النساء، من كتاب النكاح. المصنف ٦/ ٢٦٣،(١٥) فى أ، م: "وحسين". وفى حاشية ب تعريف به لم نستطع قراءته جميعه، وفيه أنه كان من أفاضل أهل المدينة وعقلائهم، ومن مشاهير التابعين، سمع أباه.ولعله: الحسن ين الحسن بن على بن أبى طالب، ثقة، توفى سنة سبع وتسعين. تهذيب التهذيب ٢/ ٢٦٣.(١) سورة النساء ٢٣.(٢) سورة النساء ٢٢.