Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1149 – Rechtsfrage: Er sagte: „(Und von allen, die wir unter den verbotenen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Stillbeziehung genannt haben, sind deren Töchter alle verboten, außer den Töchtern der Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits sowie den Töchtern derjenigen, die von Vätern oder Söhnen geheiratet wurden, denn diese sind erlaubt. Ebenso sind die Töchter der Ehefrau erlaubt, mit der die Ehe nicht vollzogen wurde).“ · ShamelaTranslate