ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 5251149 – Rechtsfrage: Er sagte: „(Und von allen, die wir unter den verbotenen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Stillbeziehung genannt haben, sind deren Töchter alle verboten, außer den Töchtern der Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits sowie den Töchtern derjenigen, die von Vätern oder Söhnen geheiratet wurden, denn diese sind erlaubt. Ebenso sind die Töchter der Ehefrau erlaubt, mit der die Ehe nicht vollzogen wurde).“

Übersetzung · DE

Meinungsverschiedenheit darüber, Gott sei Dank, außer in den Punkten, die wir bereits erwähnt haben. Der Großvater ist in dieser Hinsicht wie der Vater, und der Sohn des Sohnes ist wie der Sohn, denn sie fallen unter die Bezeichnung Väter und Söhne. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um nahe oder ferne Verwandte handelt, ob sie erbberechtigt sind oder nicht, ob sie väterlicherseits oder mütterlicherseits verwandt sind (3), oder ob sie Kinder von Söhnen oder Kinder von Töchtern sind. Dies wurde bereits dargelegt.

1149 – Rechtsfall (Masʾala): Er sagte: (Und jede von denjenigen, die wir von den durch Verwandtschaft oder Stillbeziehung verbotenen Frauen erwähnt haben, deren Töchter sind allesamt ebenfalls verboten, außer den Töchtern der Tanten väterlicher- und mütterlicherseits sowie den Töchtern derjenigen, welche die Väter und Söhne geehelicht haben, denn diese sind erlaubt, ebenso wie die Töchter einer Ehefrau, mit der kein Beischlaf vollzogen wurde.)

Die Gesamtheit dessen ist, dass bei jeder Frau, mit der die Ehe verboten ist, auch deren Tochter verboten ist, da sich das Verbot auf sie erstreckt. So sind die Töchter der Mütter verboten, weil sie Schwestern, Tanten väterlicherseits oder Tanten mütterlicherseits sind. Die Töchter der Töchter sind verboten, weil sie Enkelinnen sind. Ebenso sind die Töchter der Schwestern und deren Töchter verboten, weil sie Nichten (Töchter der Schwester) sind, sowie die Töchter der Töchter des Bruders. Ausgenommen sind die Töchter der Tanten väterlicher- und mütterlicherseits, denn diese sind gemäß Konsens (Iǧmāʿ) nicht verboten, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {und die Töchter deines Onkels väterlicherseits und die Töchter deiner Tanten väterlicherseits und die Töchter deines Onkels mütterlicherseits und die Töchter deiner Tanten mütterlicherseits} (1). Gott hat sie Seinem Propheten – Friede sei mit ihm – erlaubt. Zudem wurden sie im Kontext des Verbots nicht erwähnt, weshalb sie unter das Wort Gottes, des Erhabenen, fallen: {Und erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht} (2). Ebenso sind die Töchter (3) der Ehefrauen der Väter und Söhne nicht verboten; [denn jene wurden nur deshalb verboten, weil sie Ehefrauen der Väter und Söhne sind] (4), ein Grund, der bei ihren Töchtern nicht vorliegt. Auch fand sich bei ihnen kein anderer Grund, der ihr Verbot nach sich ziehen würde, daher fallen sie unter Sein Wort, den Erhabenen: {Und erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht}. Ebenso verhält es sich mit den Töchtern

Anmerkungen

(3) In M: "und die Mutter". (1) Sure al-Aḥzāb 50. (2) Sure an-Nisāʾ 24. (3) Im Original findet sich der Zusatz: "die Ehefrau, mit der kein Beischlaf vollzogen wurde, außer". (4) Fehlt im Original.

ZurückBand 9 · Seite 525Weiter
Zurück9·525Weiter