der Ehefrau, mit der kein Beischlaf vollzogen wurde (5), sind erlaubt, aufgrund Seines Wortes, des Erhabenen: {Wenn ihr jedoch keinen Beischlaf mit ihnen vollzogen habt, so ist es keine Sünde für euch} (6). Bei diesen handelt es sich um die Stieftöchter (Rabāʾib), und diese gehören nicht zu denjenigen, deren Mutter verboten ist; er hat sie nur erwähnt, weil sie erlaubt sind, weshalb ihr Status Verwirrung stiften könnte. Sollte man sagen: Warum ist dann die Tochter der Stieftochter verboten, während die Tochter der Ehefrau des Sohnes nicht verboten ist? Wir sagen: Weil die Tochter der Stieftochter selbst eine Stieftochter ist, während die Tochter der Ehefrau (des Sohnes) keine Ehefrau (des Sohnes) ist. Zudem liegt der Grund für das Verbot der Stieftochter darin, dass es schwerfällt, sich davor zu hüten, sie anzusehen oder mit ihr allein zu sein, da sie sich unter seiner Obhut in seinem Haus befindet. Diese Bedeutung findet sich bei ihrer Tochter wieder, auch wenn sie in der Abstammungslinie tiefer steht. Die Ehefrau hingegen wird durch das Eingehen der Ehe des Vaters oder Sohnes mit ihr verboten, und dies trifft auf ihre Tochter nicht zu.
1150 – Rechtsfall (Masʾala): Er sagte: (Und der Beischlaf des Verbotenen ist verboten, genauso wie der Beischlaf des Erlaubten und des Zweifelhaften verbietet.)
Dies bedeutet, dass dadurch das Verbot der Schwägerschaft (Muṣāhara) begründet wird. Wenn er also Unzucht (Zinā) mit einer Frau begeht, wird sie für seinen Vater und seinen Sohn verboten, und für ihn werden ihre Mutter und ihre Tochter verboten, so als ob er mit ihr in einem Fall von Zweifel oder in einem erlaubten Verhältnis verkehrt hätte. Und wenn er mit der Mutter seiner Ehefrau oder deren Tochter verkehrt, wird seine Ehefrau für ihn verboten. Aḥmad hat dies in der Überlieferung einer Gruppe von Leuten festgelegt. Ähnliches wurde von ʿImrān ibn Ḥuṣayn berichtet. Dies vertraten auch al-Ḥasan, ʿAṭāʾ, Ṭāwūs, Muǧāhid, aš-Šaʿbī, an-Nachaʿī, aṯ-Ṯawrī, Isḥāq und die Leute der Vernunftentscheidung (Aṣḥāb ar-Raʾy). Von Ibn ʿAbbās wurde überliefert, dass der verbotene Beischlaf kein Verbot nach sich zieht (1). Dies vertraten auch Saʿīd ibn al-Musayyab, Yaḥyā ibn Yaʿmur, ʿUrwa, az-Zuhrī, Mālik, aš-Šāfiʿī, Abū Ṯawr und Ibn al-Munḏir; basierend auf dem, was vom Propheten – Friede sei mit ihm – überliefert wurde: "Das Verbotene macht das Erlaubte nicht verboten" (2). Und weil es sich um einen Beischlaf handelt, durch den die Frau, mit der verkehrt wurde, nicht zu einem Lager (firāš) wird, bewirkt er kein Verbot, wie beim Beischlaf von...
(5) Fehlt in: M. (6) Sure an-Nisāʾ 23. (1) Überliefert von Saʿīd ibn Manṣūr, im Kapitel: "Der Mann, der mit einer Frau Unzucht treibt...", aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 1/393. Und al-Bayhaqī, im Kapitel: "Unzucht macht das Erlaubte nicht verboten", aus dem Buch der Ehe. As-Sunan al-Kubrā 7/168. (2) Überliefert von Ibn Māǧah, im Kapitel: "Das Verbotene macht nicht verboten", aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Māǧah 1/649. Und ad-Dāraquṭnī, im Kapitel: "Die Morgengabe (Mahr)", aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Dāraquṭnī 3/268. Und al-Bayhaqī, im Kapitel: "Unzucht macht das Erlaubte nicht verboten", aus dem Buch der Ehe. As-Sunan al-Kubrā 7/168, 169.
الزَّوْجةِ التى لم يَدْخُلْ بها (٥) مُحَلّلاتٌ؛ لقولِه سبحانه: {فَإِنْ لَمْ تَكُونُوا دَخَلْتُمْ بِهِنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ} (٦). وهُنَّ الرَّبائِبُ، وليس هؤلاء مِمَّنْ حُرِّمَتْ أُمُّهُن، وإنَّما ذكَرها لأنَّها مُحَلَّلةٌ، فيَشْتَبِه حُكْمُها. فإن قيل: فلِمَ حُرِّمَتْ ابْنَةُ الرَّبِيبةِ، ولم تُحَرَّمْ ابنةُ حَلِيلةِ الابْنِ؟ قُلْنا: لأنَّ ابْنةَ الربيبةِ رَبِيبةٌ، وابنةَ الحليلةِ ليست حَلِيلةً، ولأنَّ عِلَّةَ تَحْرِيمِ الرَّبيبةِ أنَّه يَشُقُّ التَّحَرُّزُ من النَّظَرِ إليها، والخَلْوةِ بها، بكَوْنِها فى حِجْرِه فى بَيْتِه، وهذا المعنى يُوجَدُ فى بِنْتِها وإن سَفَلَتْ، والْحَلِيلةُ حُرِّمَتْ بنِكاحِ الأبِ والابْنِ لها، ولا يُوجَدُ ذلك فى ابْنَتِها.
١١٥٠ - مسألة؛ قال: (وَوَطْءُ الْحَرَامِ مُحَرّمٌ كما يُحَرِّمُ وَطْءُ الْحَلَالِ والشُّبْهَةِ)
يعنى أنَّه يَثْبُتُ به تَحْريمُ المُصاهَرةِ، فإذا زَنَى بامْرأةٍ حُرِّمَتْ على أبِيه وابْنِه، وحُرِّمَتْ عليه أُمُّها وابنتُها، كما لو وَطِئَها بشُبْهةٍ أو حَلالًا. ولو وَطِىءَ أُمَّ امْرأتِه أو بِنْتَها، حُرِّمَتْ عليه امْرأتُه. نَصَّ أحمدُ على هذا، فى روايةِ جماعةٍ. ورُوِىَ نحوُ ذلك عن عِمْرانَ ابن حُصَيْنٍ. وبه قال الحسنُ، وعَطاءٌ، وطاوُسٌ، ومُجاهدٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ عن ابنِ عباس، أَنَّ الوَطْءَ الحَرَامَ لا يُحَرِّمُ (١). وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، ويَحْيَى بن يَعْمُرَ، وعُرْوةُ، والزُّهْرِىُّ، ومالكٌ، والشافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لما رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "لَا يُحَرِّمُ الحَرَامُ الْحَلالَ" (٢). ولأنَّه وَطْءٌ لا تَصِيرُ به المَوْطُوءةُ فِرَاشًا، فلا يُحَرِّمُ، كوَطْءِ
(٥) سقط من: م.(٦) سورة النساء ٢٣.(١) أخرجه سعيد بن منصور، فى: باب الرجل يفجر بالمرأة. . .، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٣٩٣. والبيهقى، فى: باب الزنى لا يحرم الحلال، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٦٨.(٢) أخرجه ابن ماجه، فى: باب لا يحرم الحرام، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٤٩. والدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٦٨. والبيهقى، فى: باب الزنى لا يحرم الحلال، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٦٨، ١٦٩.