denn sie wurde ihm aufgrund eines erlaubten Grundes auf Dauer verboten, ähnlich wie durch Verwandtschaft. Die zweite Art ist der Beischlaf im Zustand des Zweifels (Schubha), das heißt der Beischlaf in einer ungültigen Ehe, bei einem ungültigen Kauf oder der Beischlaf mit einer Frau, von der er annahm, sie sei seine Ehefrau oder seine Sklavin, oder der Beischlaf mit einer Sklavin, die ihm und einem anderen gemeinsam gehört, und ähnliche Fälle. Hieran knüpft sich das Verbot ebenso an, wie es sich an den erlaubten Beischlaf knüpft, nach einhelliger Meinung. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten der Städte, von denen wir Überlieferungen bewahrt haben, sind sich einig, dass, wenn ein Mann eine Frau durch eine ungültige Ehe oder einen ungültigen Kauf zur Frau nimmt (sie mit ihr verkehrt), sie seinem Vater, seinem Sohn, seinen Großvätern und den Kindern seiner Kinder verboten ist. Dies ist die Lehrmeinung von Mālik, al-Awzāʿī, aṯ-Ṯawrī, asch-Schāfiʿī, Aḥmad, Isḥāq, Abū Ṯawr und den Anhängern der Vernunftlehre (Aṣḥāb ar-Raʾy). Dies ist so, weil es ein Beischlaf ist, durch den die Abstammung (Nasab) begründet wird, daher begründet er das Verbot wie der erlaubte Beischlaf. Der Mann wird dadurch jedoch nicht zum Maḥram für diejenigen, für die sie verboten wurde, und der Anblick ihrer Person ist ihm dadurch nicht erlaubt; denn der Beischlaf ist nicht erlaubt, und die Maḥram-Eigenschaft knüpft sich an die Vollständigkeit des Verbots des Beischlafs, da dies eine Erlaubnis darstellt. Dass der Mann den Anblick auf die Frau, mit der er verkehrt hat, nicht für zulässig erachtet hat, bedeutet umso mehr, dass er den Anblick auf andere (die durch sie verboten wurden) nicht für zulässig erachten darf. Die dritte Art ist das rein Verbotene, und das ist die Unzucht (Zinā). Hierdurch wird das Verbot unter dem bereits erwähnten Vorbehalt begründet, jedoch wird dadurch weder die Maḥram-Eigenschaft noch die Erlaubnis zum Anblick begründet; denn wenn dies bereits beim Beischlaf im Zustand des Zweifels nicht der Fall ist, so gilt dies erst recht für das rein Verbotene. Zudem wird dadurch keine Abstammung begründet, und es ist keine Morgengabe (Mahr) fällig, wenn sie ihm darin willentlich zustimmte.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied, was das betrifft, das wir erwähnt haben, zwischen Unzucht in der Vagina oder im After; denn das Verbot knüpft sich daran an, wenn es bei der Ehefrau oder der Sklavin vorkommt, also ebenso bei der Unzucht. Wenn er jedoch mit einem Knaben sodomisiert (Liwāṭ), dann sagte...
(9) Im Original und in B: "yaẓunnuhā" (er nimmt an, sie sei...). (10) Im Original: "ka-taʿalluqih" (wie die Anknüpfung daran). (11) Im Original: "imraʾatahu" (seine Ehefrau). (12) In M: "bi-širāʾ" (durch einen Kauf). (13) Aus B und M ausgelassen. (14) In A, B und M: "al-mawṭūʿ" (derjenige, der den Beischlaf vollzog). (15) In B: "wa-li-annahu" (und weil...). (16) In M: "fa-l-ḥarām" (so ist das Verbotene...). (17) Im Original: "ḏakarnāhu" (wir haben es erwähnt). (18) In M: "bi-t-taḥrīm" (mit dem Verbot).
لأنَّها حُرِّمَتْ عليه على التأْبِيدِ، بسَبَبٍ مُباحٍ، أشْبَه النَّسَبَ. الثانى، الوَطْءُ بالشُّبْهةِ، وهو الوَطْءُ فى نِكاح فاسِدٍ، أو شِرَاءٍ فاسدٍ، أو وَطْءُ امْرأةٍ ظَنَّها (٩) امْرَأتَه أو أمَتَه، أو وَطْءُ الأَمَةِ المُشْتَرَكةِ بينَه وبين غيرِه، وأشْباهُ هذا، فهذا يتعلَّقُ به التَّحْريمُ كتَعَلُّقِه (١٠) بالوَطْءِ المُباحِ إجماعًا. قال ابنُ الْمُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من عُلَماءِ الأمصارِ، على أنَّ الرجلَ إذا وَطِى امرأةً (١١) بنِكاحٍ فاسدٍ، أو شِراءٍ (١٢) فاسدٍ، أنَّها تُحَرَّمُ على أبِيه وابْنِه وأجْدادِه وَوَلَدِ ولدِه. وهذا مذهبُ مالكٍ، والأوْزَاعىِّ، والثَّوْرِىِّ، والشافعىِّ، وأحمدَ، وإسحاقَ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحاب الرَّأْىِ. ولأنَّه وَطْء يَلْحَقُ به النَّسَبُ، فأثْبَتَ التَّحْريمَ، كالوَطْء المُباحِ. ولا يَصِيرُ به (١٣) الرجلُ مَحْرَمًا لمن حُرِّمَتْ عليه، ولا يُباحُ له به النَّظَرُ إليها؛ لأنَّ الوَطْءَ ليس بمُباح، ولأنَّ المَحْرَمِيَّةَ تتعلَّقُ بكَمالِ حُرْمةِ الوَطْءِ، لأنَّها إباحةٌ، ولأنَّ المَوْطُوءَةَ (١٤) لم يَسْتَبِحِ النَّظرَ إليها فلأن لا يَسْتَبِيحَ النَّظرَ إلى غيرِها به (١٣) أَوْلَى. الثالث، الحَرَامُ المَحْضُ، وهو الزِّنى، فيَثْبُتُ به التَّحْريمُ، على الخِلافِ المذكورِ، ولا (١٥) تثبتُ به المَحْرَمِيَّةُ، ولا إباحةُ النَّظرِ؛ لأنَّه إذا لم يَثْبُتْ بوَطْءِ الشُّبْهةِ، فبالحرامِ (١٦) المَحْض أَوْلَى، ولا يثْبُتُ به نَسَبٌ، ولا يَجِبُ به المَهْرُ إذا طاوَعَتْه فيه.
فصل: ولا فَرْقَ فيما ذكَرْنا (١٧) بين الزِّنَى فى القُبُلِ والدُّبُرِ؛ لأنَّه يتعلَّقُ [به التَّحْريمُ] (١٨) فيما إذا وُجِدَ فى الزوْجةِ والأمَةِ، فكذلك فى الزِّنَى. فإن تَلَوَّطَ بغُلامٍ، فقال
(٩) فى الأصل، ب: "يظنها".(١٠) فى الأصل: "كتعليقه".(١١) فى الأصل: "امرأته".(١٢) فى م: "بشراء".(١٣) سقط من: ب، م.(١٤) فى أ، ب، م: "الموطوء".(١٥) فى ب: "ولأنه".(١٦) فى م: "فالحرام".(١٧) فى الأصل: "ذكرناه".(١٨) فى م: "بالتحريم".