…Tochter ist eine Frau, die aus seinem Samen erschaffen wurde, und dies ist eine Realität, die sich durch Zulässigkeit oder Verbot nicht ändert. Dies beweist auch die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – bezüglich der Frau des Hilāl ibn Umayya: "Beobachtet sie (den Fötus), denn wenn sie ihn mit solchen Merkmalen gebiert, dann gehört er zu Schuraik ibn Saḥmāʾ", womit der Ehebrecher gemeint ist. Da sie aus seinem Samen erschaffen ist, ähnelt sie derjenigen, die durch einen Beischlaf unter irrtümlicher Annahme (Waṭʾ al-Šubha) gezeugt wurde. Da sie ein Teil von ihm ist, ist sie ihm nicht erlaubt, so wie seine Tochter aus einer rechtmäßigen Ehe. Das Ausbleiben einiger Rechtsfolgen negiert nicht, dass sie eine Tochter ist, so wie es auch bei der Eigenschaft als Sklave oder bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit der Fall wäre. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob er weiß, dass sie von ihm stammt – wie etwa, wenn er eine Frau in einer Reinheitsphase (Ṭuhr) beischläft, in der kein anderer mit ihr verkehrt hat, und er sie dann überwacht, bis sie entbindet – oder ob eine Gruppe von Männern die Frau beischläft und sie ein Kind gebiert, bei dem nicht bekannt ist, ob es von ihm oder von jemand anderem stammt. Sie ist dann für alle verboten, und zwar aus zwei Gründen: Erstens, weil sie die Tochter derjenigen ist, mit der sie den Beischlaf vollzogen haben. Zweitens, weil wir wissen, dass sie die Tochter eines von ihnen ist, weshalb sie für alle verboten ist, so wie wenn zwei Vormünder (bei einer Eheschließung) handeln und nicht bekannt ist, wer zuerst da war. Sie ist auch für deren Kinder verboten, weil sie die Schwester eines von ihnen ist, was jedoch nicht näher bestimmt ist. Sollte ein Physiognomiker (Qāfa) sie jedoch einem von ihnen zuordnen, wird sie für die Kinder der Übrigen zulässig, bleibt aber für niemanden von denen, die ihre Mutter beigeschlafen haben, zulässig, da sie in der Stellung seiner Stieftochter (Rabība) ist.
Abschnitt: Bezüglich des Beischlafs mit einer Verstorbenen gibt es zwei Ansichten: Erstens, dass er das Verbot begründet, weil es sich um einen Tatbestand handelt, der ein ewiges Verbot nach sich zieht, weshalb er nicht – wie das Stillen – auf das Leben beschränkt ist. Zweitens, dass er es nicht begründet. Dies ist die Lehrmeinung von Abū Ḥanīfa und asch-Schāfiʿī, weil dies kein Grund für eine Teilhabe (Baʿḍiyya) ist und weil das Verbot an die Inanspruchnahme des Nutzens aus dem Beischlaf geknüpft ist, wobei der Tod die Nutzbarkeit aufhebt. Was das Stillen betrifft, so führt es zum Verbot, weil dadurch Fleisch gebildet und Knochen gestärkt werden, was auch bei der Milch einer Verstorbenen der Fall ist. Bezüglich des Beischlafs mit einem kleinen Mädchen gibt es ebenfalls zwei Ansichten: Erstens, dass er das Verbot verbreitet. Dies ist die Lehrmeinung von Abū Yūsuf, weil es sich um den Beischlaf mit einer lebenden menschlichen Person in den vorderen Geschlechtsbereich handelt, was dem Beischlaf mit einer erwachsenen Frau ähnelt. Zweitens, dass er es nicht verbreitet. Dies ist die Lehrmeinung von Abū Ḥanīfa, weil dies kein Grund für eine Teilhabe (Baʿḍiyya) ist, was wiederum dem Beischlaf mit einer Verstorbenen ähnelt.
(24) In A und M: "hādhihi" (diese). (25) In B: "wa-qad yadullu" (und er mag beweisen). (26) Siehe die Einordnung der Überlieferung in: 8/373. (27) Hiernach findet sich in M ein Zusatz: "und dies ist eine Realität, die sich durch Zulässigkeit oder Verbot nicht ändert", was bereits zuvor ähnlich erwähnt wurde. (28) In M: "bi-šubha" (durch einen Irrtum). (29) In M: "li-l-buḍʿiyya" (hinsichtlich des Beischlafs).