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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 531Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Was die körperliche Berührung (Mubāschara) unterhalb des Geschlechtsbereichs betrifft, so begründet diese, wenn sie ohne Begehren geschieht, kein Verbot, worüber nach unserem Wissen keine Uneinigkeit besteht. Geschieht sie jedoch mit Begehren und betrifft eine fremde Frau (Aǧnabiyya), so begründet sie ebenfalls kein Verbot. Al-Ǧūzaǧānī sagte: Ich fragte Aḥmad über einen Mann, der die Mutter seiner Frau mit Begehren ansah, sie küsste oder sie körperlich berührte. Er antwortete: Ich sage, nichts davon führt zu einem Verbot, außer dem Geschlechtsverkehr. Ebenso wurde dies von Aḥmad ibn al-Qāsim und Isḥāq ibn Manṣūr überliefert. Wenn die körperliche Berührung eine für ihn zulässige Frau betraf, wie etwa seine Ehefrau oder seine Sklavin, so wird deren Tochter für ihn nicht verboten. Ibn ʿAbbās sagte: Nichts führt zum Verbot der Stieftochter (Rabība) außer dem Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter. Dies sagten auch Ṭāwūs, ʿAmr ibn Dīnār; denn Gott, der Erhabene, sprach: {Wenn ihr jedoch noch nicht mit ihnen vollzogen habt, so ist es für euch keine Sünde}. Dies ist kein Beischlaf, daher ist es nicht zulässig, den eindeutigen Text (Naṣṣ) wegen ihr aufzugeben. Was das Verbot ihrer Mutter und das Verbot der Tochter für den Vater des Mannes, der die Berührung vollzog, sowie für dessen Sohn betrifft: Im Falle der Ehe wird sie allein durch den Vertrag vor der Berührung verboten, daher zeigt die Berührung hier keine Wirkung. Wenn es sich um eine Sklavin handelt und er sie unterhalb des Geschlechtsbereichs mit Begehren berührt, tritt dann das durch Verschwägerung (Muṣāhara) begründete Verbot ein? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Erstens, dass es das Verbot verbreitet. Dies wurde von Ibn ʿUmar, ʿAbd Allāh ibn ʿAmr und Masrūq überliefert. Dies sagten auch al-Qāsim [ibn Muḥammad], al-Ḥasan, Makḥūl, an-Nachaʿī, asch-Schaʿbī, Mālik, al-Auzāʿī, Abū Ḥanīfa und ʿAlī ibn al-Madīnī. Dies ist eine der zwei Ansichten von asch-Schāfiʿī; denn es ist eine Art Genuss, weshalb das Verbot durch Verschwägerung daran geknüpft ist, wie beim Geschlechtsverkehr im Geschlechtsbereich, [und weil es sich um ein Vergnügen durch körperliche Berührung handelt], weshalb das Verbot daran geknüpft ist, wie beim Beischlaf. Die zweite Ansicht besagt, dass dadurch kein Verbot eintritt, weil es eine Berührung ist, die keine rituelle Ganzwaschung (Ġusl) erfordert, und daher…

Anmerkungen

(30) Im Original: "min" (von). (31) Im Original: "imraʾa mamlūka" (eine Sklavin). (32) Ähnliches wurde von Saʿīd ibn Manṣūr überliefert, im Kapitel: Was bezüglich eines Mannes überliefert wurde, der eine Frau heiratet und sie stirbt... as-Sunan 1/234. (33) Sure an-Nisāʾ 23. (34) Fehlt im Original, A, M. (35) In B: "lā bi-mubāschara" (nicht durch körperliche Berührung). (36) In M: "yataʿallaqu" (hängt zusammen). (37) In M: "kamā lau waṭiʾa" (wie wenn er den Beischlaf vollzöge).

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