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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 5361152 – Rechtsfrage: Er sagte: „(Und wenn er seine Milchschwester und eine nicht verwandte Frau in einem einzigen Ehevertrag heiratet, so ist die Ehe mit der nicht verwandten Frau gültig).“

Übersetzung · DE

...bis die Wartezeit der zweiten verstrichen ist. Dies verhält sich deshalb so, weil, wenn er den Vertrag mit ihrer Schwester sofort schließen wollte, es ihm nicht gestattet wäre, bis die Wartezeit derjenigen, mit der er den Beischlaf vollzogen hat, verstrichen ist; ebenso ist der Beischlaf mit seiner Ehefrau nicht gestattet, bis die Wartezeit ihrer Schwester, die er berührt hat, verstrichen ist.

1152 – Rechtsfrage: Er sagte: "Und wenn er seine Schwester durch Milchverwandtschaft und eine fremde Frau in einem einzigen Vertrag heiratet, so ist die Ehe mit der fremden Frau gültig."

Die Gesamtheit dessen ist: Wenn er den Ehevertrag mit seiner Schwester und einer fremden Frau gleichzeitig schließt, etwa wenn ein Mann eine Schwester und eine Cousine väterlicherseits hat, von denen eine die Milchkuhschwester des Heiratenden ist, und er zu ihm sagt: "Ich habe dir beide zusammen verheiratet", und er dies akzeptiert, so ist der überlieferte Text hier die Gültigkeit der Ehe mit der fremden Frau. Er legte fest bezüglich dessen, der eine freie Frau und eine Sklavin heiratet, dass die Ehe mit der freien Frau gültig ist und er sich von der Sklavin trennen muss. Es wurde gesagt: Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass sie in beiden Fällen nichtig ist; dies ist eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i und die Wahl von Abu Bakr, da es ein einziger Wortlaut ist, der Erlaubtes und Verbotenes vereinte, weshalb er nicht gültig sein kann, so wie wenn man zwei Schwestern gleichzeitig heiraten würde. Die zweite besagt, dass die Ehe mit der freien Frau gültig ist. Dies ist die offensichtlichere der beiden Überlieferungen. Dies ist die Ansicht von Malik, ath-Thawri und den Leuten der Vernunft (Ahl ar-Ra'y), denn sie ist ein Ort, der für die Ehe geeignet ist, zu dem ein von einem Befugten ausgehender Vertrag hinzugefügt wurde, bei dem ihr keine Gleichartige zur Seite gestellt wurde, daher ist er gültig, so wie wenn sie allein damit wäre. Dies unterscheidet sich vom Vertrag über zwei Schwestern, da bei diesen keine Vorzüglichkeit der einen gegenüber der anderen besteht, während hier diejenige, deren Ehe ungültig ist, bestimmt wurde. Gemäß dieser Ansicht gebührt ihr von der vereinbarten Summe ein Anteil, der dem Brautpreis ihrer Gleichrangigen entspricht. Dazu gibt es eine weitere Ansicht, dass ihr die Hälfte der vereinbarten Summe zusteht. Der Ursprung dieser beiden Ansichten ist, wenn er zwei Frauen heiratet, wobei ihm die Heirat beider mit einem Brautpreis gestattet ist: Erfolgt die Aufteilung zwischen ihnen nach dem Wert ihres jeweiligen Brautpreises oder in zwei Hälften? Es gibt dazu zwei Ansichten, deren Erwähnung folgen wird, so Gott der Erhabene will.

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: dem Original, A, B. (2) In B: "al-ukhtayn" (die beiden Schwestern). (3) In M: "'an" (von). (4) Im Original: "wa-yufāriqu" (und er trennt sich). (5) Im Original: "ṣadāqihimā" (ihr beider Brautpreis).

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