Abschnitt: Wenn er eine Jüdin und eine Magierin oder eine rechtmäßig Heiratbare und eine Unantastbare in einem einzigen Vertrag heiratet, so ist der Vertrag in Bezug auf die Magierin und die Unantastbare nichtig, und bezüglich der anderen gibt es zwei Ansichten. Wenn er vier freie Frauen und eine Sklavin heiratet, ist der Vertrag bezüglich der Sklavin nichtig, und bezüglich der freien Frauen gibt es zwei Ansichten. Wenn ein Sklave zwei freie Frauen und eine Sklavin heiratet, ist der Ehevertrag für alle nichtig. Und wenn er eine Frau und ihre Tochter heiratet, ist der Vertrag in beiden Fällen nichtig, da die Zusammenlegung beider im selben Vertrag verboten ist; daher ist er in beiden Fällen nicht gültig, wie bei zwei Schwestern.
1153 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er zwei Schwestern kauft und mit einer von ihnen den Beischlaf vollzieht, darf er nicht mit der anderen den Beischlaf vollziehen, bis die erste durch einen Verkauf, eine Ehe, eine Schenkung oder Ähnliches für ihn unantastbar geworden ist und er weiß, dass sie nicht schwanger ist. Wenn sie wieder in seinen Besitz zurückkehrt, darf er mit keiner von beiden den Beischlaf vollziehen, bis die erste für ihn unantastbar geworden ist."
Die Erörterung dieser Rechtsfrage umfasst sechs Abschnitte:
Der erste Abschnitt: Es ist ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten gestattet, zwei Schwestern gleichzeitig im Besitz zu haben. Ebenso gilt dies für das Verhältnis zwischen einer Frau und ihrer Tante väterlicherseits oder mütterlicherseits. Wenn er eine Sklavin kauft und mit ihr den Beischlaf vollzieht, ist es ihm gestattet, ihre Schwester, ihre Tante väterlicherseits oder ihre Tante mütterlicherseits zu kaufen, da der Besitz auf den Vermögenswert und nicht auf den Genuss abzielt. Ebenso ist es ihm gestattet, eine Magierin, eine Götzendienerin, eine Frau in der Wartezeit ('Idda), eine bereits verheiratete Frau sowie solche, die ihm durch Milchverwandtschaft oder Schwägerschaft (Musahara) verboten sind, zu kaufen.
Der zweite Abschnitt: Es ist nicht gestattet, zwei Schwestern unter seinen Sklavinnen durch Beischlaf zusammenzuführen. Dies hat Ahmad in der Überlieferung der Gruppe ausdrücklich festgelegt. Dies wurde von Umar, Uthman, Ali, Ammar, Ibn Umar und Ibn [Abbas] verabscheut.
(6) Weggefallen in: B. (1) Weggefallen in: dem Original, A. (2) Im Original: "al-ukhrā" (die andere). (3) In B, M: "wa-l-muṣāhara" (und die Schwägerschaft). (4) Weggefallen in: dem Original, A, B.
فصل: ولو تزَوَّجَ يَهُوديَّةً ومَجُوسِيّةً، أو مُحَلَّلةً ومُحَرَّمةً، فى عقدٍ واحدٍ، فَسَدَ فى الْمَجُوسِيَّةِ والمُحَرَّمةِ، وفى الأُخْرَى وَجْهان. وإن نَكَحَ أرْبَعَ حَرَائِر وأمَةً، فَسَدَ فى الأَمَةِ، وفى الحَرَائرِ وَجْهان. وإن نَكَح العَبْدُ حُرَّتَيْنِ وأمةً، بَطَلَ نِكاحُ الجميعِ. وان تزَوَّجَ امرأةً وابْنَتَها، فَسَدَ فيهما (٦)؛ لأنَّ الجَمْعَ بينهما مُحَرَّمٌ، فلم يَصِحَّ فيهما، كالأُخْتَينِ.
١١٥٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا اشْتَرَى أُخْتَيْنِ، فَأَصَابَ إِحْدَاهُمَا، لَمْ يُصِبِ الْأُخْرَى حَتَّى تُحَرَّمَ الْأُولَى بِبَيْعٍ أَوْ نِكَاحٍ أَو هِبَةٍ، وَمَا أشْبَهَه، ويَعْلَمَ أنَّها لَيْسَتْ بِحَامِلٍ، فَإِنْ عَادَتْ إلَى مِلْكِهِ، لَمْ يُصِبْ وَاحِدَةً مِنْهُما، حَتَّى تُحَرَّمَ عَلَيْهِ (١) الأُولَى (٢))
الكلام فى هذه المسألة فى فُصولٍ سِتَّةٍ:
الفصل الأول: أنَّه يجوزُ الجمعُ بين الأُخْتَيْنِ فى المِلْكِ. بغير خِلافٍ بين أهلِ العلمِ. وكذلك بينها وبين عَمَّتِها وخالَتِها. ولو اشْترَى جاريةً، فوَطِئَها، حَلَّ له شِراءُ أخْتِها وعَمَّتِها وخالَتِها؛ لأنَّ المِلْكَ يُقْصَدُ به التَّمَوُّلُ دُونَ الاسْتِمْتاعِ، وكذلك حَلَّ له شِراءُ الْمَجُوسِيَّةِ، والوَثَنِيَّةِ، والمُعْتَدَّةِ، والمُزَوَّجةِ، والمُحَرَّماتِ عليه بالرَّضاعِ وبالمُصاهرةِ (٣).
الفصل الثانى: أنَّه لا يجوزُ الجمعُ بين الأُخْتَيْنِ من إمائِه فى الوَطْءِ. نَصَّ عليه أحمدُ (٤)، فى رِواية الجماعةِ. وكَرِهَه عمرُ، وعثمانُ، وعلىٌّ، وعَمّارٌ، وابنُ عمرَ، وابنُ
(٦) سقط من: ب.(١) سقط من: الأصل، أ.(٢) فى الأصل: "الأخرى".(٣) فى ب، م: "والمصاهرة".(٤) سقط من: الأصل، أ، ب.