in seinem Besitz erfolgt, und weil in ihrem Status unterschiedliche Auffassungen bestehen, er jedoch einen Weg hat, sie sich zu erlauben, anders als bei seiner aus dem Stillen verwandten Schwester, die sich in seinem Besitz befindet. Er darf keine der beiden berühren, bis er die andere für unantastbar erklärt und sie einer Istibra'-Wartezeit unterzogen hat. Der Qadi und die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Die erste bleibt erlaubt, denn ein unerlaubter Beischlaf macht das Erlaubte nicht unantastbar. Der Qadi fügte jedoch hinzu: Er darf sie erst berühren, nachdem er die zweite einer Istibra'-Wartezeit unterzogen hat. Unser Gegenargument ist, dass die zweite zu seinem Ehebett (Firash) geworden ist und die Abstammung ihres Kindes ihm zugerechnet wird, weshalb ihm ihre Schwester unantastbar wurde, genau wie wenn er sie von Anfang an berührt hätte. Ihr Argument, dass das Verbotene das Erlaubte nicht unantastbar mache, ist keine authentische Überlieferung und ist zudem durch den Fall entkräftet, in dem er die erste während der Menstruation, des Wochenbetts oder im Weihezustand (Ihram) berührt; hierdurch wird ihm ihre Schwester unantastbar, ebenso wie ihre Mutter und ihre Tochter dauerhaft unantastbar werden. Dasselbe gilt, wenn er eine Frau in diesem Zustand im Rahmen eines Zweifels (Shubha) berührt. Wenn er eine Frau berührt, wird ihm ihre Tochter unantastbar, ungeachtet dessen, ob er sie unerlaubterweise oder erlaubterweise berührt hat.
Der sechste Abschnitt: Sobald sein Besitz an der berührten Sklavin durch eine endgültige Übertragung endet, wird ihm ihre Schwester erlaubt, und er vollzieht mit ihr den Beischlaf. Wenn die erste dann wieder in seinen Besitz zurückkehrt, darf er keine der beiden berühren, bis die andere für unantastbar erklärt wird, sei es durch Entfernen aus seinem Besitz oder durch Verheiratung. Dies hat Ahmad ausdrücklich so festgelegt. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Keine der beiden wird ihm dadurch unantastbar, weil die erste nicht länger sein Ehebett (Firash) blieb; dies gleicht also dem Fall, in dem er eine Sklavin berührt und dann deren Schwester kauft. Unser Gegenargument ist, dass diese nun zum Ehebett geworden ist und diejenige, die zuvor Ehebett war, zu ihm zurückgekehrt ist. Somit wird ihm jede der beiden unantastbar, deren Schwester Ehebett ist, wie wenn sie die einzige wäre. Was nun den Fall betrifft, dass er eine Sklavin als Ehebett nutzt [und dann] deren Schwester [kauft], so...
(12) In A und M: "wa-li-annaha" (und weil sie). (13) Fehlt in A. (14) Im Original: "yuhillu" (erlaubt) [Anm. d. Übers.: korrigiert zu 'yuharrimu' (verbietet) gemäß Kontext]. (15) In A und M: "nasab" (Abstammung). (16) Fehlt im Original und in B. (17) Fehlt im Original. (18) Im Original: "amah" (Sklavin). (19) Im Original, A und B: "imra'atahu" (seine Frau). (20) In A, B und M: "wa-ishtara" (und er kaufte).