ist die Gekaufte nicht sein Ehebett (Firash), aber sie ist ihm durch die Nutzung ihrer Schwester als Ehebett verboten. Sollte er die berührte Sklavin aus seinem Besitz entfernen und sie dann vor dem Beischlaf mit ihrer Schwester wieder in seinen Besitz zurückkehren, so ist sie ihm erlaubt, während ihre Schwester ihm verboten ist, da ihre Schwester sein Ehebett (Firash) ist.
Abschnitt: Das Urteil über die bloße Berührung (Mubashara) von Sklavinnen, die nicht den Geschlechtsverkehr (Fardj) umfasst, sowie das sexuell motivierte Betrachten des Geschlechtsteils, ist hinsichtlich des Verbots der Schwester dasselbe wie das Urteil über die Stieftochter. Die korrekte Auffassung ist, dass dies kein Verbot begründet, denn die Erlaubnis ist durch Seine Worte {oder was eure rechten Hände besitzen} (Sure An-Nisa 3) festgesetzt. Das Gegenteil davon wurde erst durch Seine Worte {und dass ihr zwei Schwestern zusammenbringt} (Sure An-Nisa 23) festgelegt. Damit ist das Zusammenbringen durch den Ehevertrag oder den Beischlaf gemeint, und keines von beiden liegt hier vor, noch etwas, das deren Bedeutung hat.
Abschnitt: Wenn er seine Sklavin berührt hat und dann deren Schwester heiraten will, wurde Ahmad dazu befragt, und er sagte: Er darf die beiden Schwestern, die Sklavinnen sind, nicht zusammenbringen. Es ist möglich, dass er damit meinte, die Ehe sei nicht gültig. Dies ist eine der Überlieferungen von Malik. Der Qadi sagte: Dies ist offensichtlich im Wortlaut Ahmads, da die Frau durch den Ehevertrag zum Ehebett (Firash) wird; es ist daher nicht zulässig, dass dies auf das Ehebett der Schwester trifft, wie beim Beischlaf. Und weil es eine Handlung an der Schwester ist, die die Erlaubnis ihrer Schwester, die als Ehebett genutzt wird, aufhebt; daher ist es nicht zulässig, wie beim Beischlaf. Es ist aber auch möglich, dass die Ehe gültig ist, die Ehefrau jedoch nicht erlaubt ist, bis ihre Schwester für unantastbar erklärt wird. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Abu al-Khattab sagte: Dies ist offensichtlich im Wortlaut Ahmads, da dies ein Grund ist, durch den der Beischlaf erlaubt wird; es ist daher zulässig, dass er auf den Beischlaf mit der Schwester trifft, und es bewirkt kein Verbot, genau wie beim Kauf. Al-Shafi'i sagte: Die Ehe ist gültig, die Ehefrau ist ihm erlaubt, und ihre Schwester wird unantastbar; denn die Ehe ist stärker als der Beischlaf durch Besitzrecht (Milk al-Yamin), und wenn beide zusammenkommen, muss das Stärkere den Vorzug erhalten. Die Begründung für die erste Auffassung ist das, was wir bereits erwähnt haben.
(21) In M: "bal" (sondern). (22) In M: "bi-iftirash" (durch das Nutzen als Ehebett). (23) Sure An-Nisa 3. (24) Sure An-Nisa 23. (25) In M mit dem Zusatz: "ma" (was). (26) In A mit dem Zusatz: "alayhi" (gegenüber ihm).