1155 - Fragestellung; Er sagte: (Und es ist kein Problem, die Ehefrau eines Mannes mit deren Tochter von einem anderen Mann zusammenzubringen).
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass die Zusammenführung zwischen einer Frau und ihrer Stieftochter (Rabiba) zulässig ist und kein Problem darstellt. Dies taten Abd Allah ibn Dschafar und Abd Allah ibn Safwan ibn Umayya. Dies ist auch die Ansicht aller anderen Rechtsgelehrten, außer al-Hasan, Ikrima und Ibn Abi Layla. Von ihnen wurde deren Abneigung (Karaha) überliefert, weil, wenn eine von beiden ein Mann wäre, die andere für ihn verboten wäre; dies ähnelt dem Fall der Frau und ihrer Tante väterlicherseits. Wir stützen uns auf das Wort Gottes des Erhabenen: {Euch ist [alles] erlaubt, was jenseits davon ist} (Sure an-Nisa 24). Und weil zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht, ähneln sie zwei fremden Frauen. Da die Zusammenführung nur aus Sorge vor dem Abbruch der Verwandtschaftsbande zwischen Verwandten verboten wurde, besteht zwischen diesen beiden keine solche Verwandtschaft; und hierdurch unterscheidet sich der Fall von dem, was sie angeführt haben.
Abschnitt: Wenn ein Mann einen Sohn von einer anderen Frau als seiner Ehefrau hat und diese Frau eine Tochter von einem anderen Mann hat, oder wenn er eine Tochter hat und sie einen Sohn hat, so ist die Verheiratung eines von beiden mit dem anderen nach der Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten zulässig. Von Tawus wurde überliefert, dass dies verabscheut wird, wenn es aus einer Schwangerschaft resultiert, die die Frau nach dem Beischlaf des Ehemannes mit ihr ausgetragen hat. Die erste Ansicht ist vorzuziehen aufgrund der Allgemeingültigkeit des Verses und der Bedeutung, die wir erwähnt haben; denn es gibt zwischen ihnen weder eine Abstammung (Nasab) noch einen Grund (Sabab), der ein Verbot erfordert. Die Tatsache, dass er der Bruder ihrer Schwester ist, wurde im Gesetz nicht als Grund für ein Verbot angeführt, daher bleibt es bei der Erlaubnis aufgrund der Allgemeingültigkeit des Verses. Sobald die Frau von jenem Mann ein Kind zur Welt bringt, wird dieser (das Kind) zum Onkel väterlicherseits für das Kind ihrer beiden Kinder sowie zum Onkel mütterlicherseits.
Abschnitt: Wenn er eine Frau heiratet, sind deren Mutter und Tochter für seinen Vater und seinen Sohn nicht verboten. Wann immer er also eine Frau heiratet...
(1) Fehlt in: M. Es ist al-Dschumahi; er wurde zusammen mit Abd Allah ibn az-Zubair im Jahr dreiundsiebzig getötet. Al-Ibar 1/82. (2) Im Original: "ruwiya" (wurde überliefert). (3) In M: "karahiyyatuhu" (ihre Abneigung dagegen). (4) Sure an-Nisa 24. (5) Fehlt in: B. (6) In M: "ar-radschul" (der Mann). (7) Im Original: "akthar" (die meisten). (8) In A, M: "fa-baqiya" (so blieb es).
١١٥٥ - مسألة؛ قال: (وَلَا بَأْسَ أَنْ يَجْمَعَ بَيْنَ مَنْ كَانَتْ زوْجةَ رَجُلٍ وابْنَتَهُ مِنْ غَيْرِهَا)
أكثرُ أهلِ العلمِ يَرَوْنَ الجمعَ بين المرأةِ ورَبِيبَتِها جائزًا، لا بأسَ به، فَعَلَه عبدُ اللَّه بن جعفرٍ، و [عبد اللَّه بن] (١) صَفْوانَ بن أُمَيَّةَ. وبه قال سائرُ الفقهاءِ، إلَّا الحسنَ، وعِكْرِمةَ، وابن أبى لَيْلَى. رُوِيتْ (٢) عنهم كَرَاهَتُه (٣)؛ لأنَّ إحداهما لو كانت ذَكَرًا حُرِّمَتْ عليه الأُخْرَى، فأشْبَهَ المرأة وَعَمّتَها. وَلنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَأُحِلَّ لَكُمْ مَا وَرَاءَ ذَلِكُمْ} (٤). ولأنَّهما [لا قَرَابةَ بينهما، فأشْبَهتا الأجْنَبِيّتَيْنِ، ولأنَّ الجمعَ حُرِّمَ خَوْفًا من قَطِيعةِ الرَّحِمِ القَرِيبةِ بين المُتناسِبَتَيْنِ] (٥)، ولا قرابةَ بين هاتَيْنِ، وبهذا يُفارِقُ ما ذكرُوه.
فصل: ولو كان للرجل (٦) ابنٌ من غيرِ زَوْجَتِه، ولها بِنْتٌ من غيرِه، أوكان له بِنْتٌ ولها ابنٌ، جاز تزويجُ أحَدِهما من الآخرِ. فى قولِ عامَّةِ (٧) الفقهاءِ. وحُكِىَ عن طاوُسٍ كَرَاهِيتُه إذا كان ممَّا وَلَدَتْه المرأةُ بعدَ وَطْءِ الزَّوْجِ لها. والأَوّلُ أوْلى؛ لعمومِ الآية، والمعنى الذى ذكرْناه، فإنَّه ليس بينهما نَسَبٌ ولا سَبَبٌ يَقْتَضِى التحريمَ، وكونُه أخًا لأُخْتِها، لم يَرِد الشَّرْعُ بأنَّه سَبَبٌ للتَّحْريمِ، فيَبْقَى (٨) على الإِباحةِ؛ لعِمومِ الآية. ومتى ولَدَتِ المرأةُ من ذلك الرجلِ ولَدًا، صار عَمًّا لوَلدِ وَلَدَيْهما وخالًا.
فصل: وإن تزوَّجَ امرأةً لم تُحَرَّمْ أُمُّها ولا ابْنَتُها على أبِيه ولا ابْنِه، فمتى تزوَّجَ امرأةً
(١) سقط من: م. وهو الجمحى، قتل مع عبد اللَّه بن الزبير سنة ثلاث وسبعين. العبر ١/ ٨٢.(٢) فى الأصل: "روى".(٣) فى م: "كراهيته".(٤) سورة النساء ٢٤.(٥) سقط من: ب.(٦) فى م: "الرجل".(٧) فى الأصل: "أكثر".(٨) فى أ، م: "فبقى".