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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 5491157 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Elternteil einer ungläubigen Frau ein Schriftbesitzer ist und der andere ein Heide, so darf ein Muslim sie nicht heiraten)

Übersetzung · DE

1157 - Rechtsfrage; er [der Autor] sagte: "Und wenn einer der beiden Elternteile der Ungläubigen zur Schriftbesitzerin gehört und der andere ein Heide ist, darf sie von einem Muslim nicht geheiratet werden."

Die Zusammenfassung dessen ist, dass sie, wenn einer der beiden Elternteile der Schriftbesitzerin kein Schriftbesitzer ist, nicht als Ehefrau zulässig ist, egal ob es sich um einen Heiden, einen Magier oder einen Apostaten handelt. Dies vertrat asch-Schafi'i für den Fall, dass der Vater kein Schriftbesitzer ist, da das Kind dem Vater zugeschrieben wird, durch dessen Ansehen geehrt wird und dessen Stammeszugehörigkeit teilt. Wenn die Mutter keine Schriftbesitzerin ist, gibt es dazu zwei Aussagen von ihm. Unser Standpunkt ist, dass sie keine reine Schriftbesitzerin ist, weshalb die Heirat für einen Muslim nicht zulässig ist, genauso wie wenn ihr Vater ein Heide wäre. Zudem ist sie aus einer Verbindung zwischen jemandem, der zulässig ist, und jemandem, der nicht zulässig ist, hervorgegangen, weshalb sie nicht zulässig ist, wie etwa ein Sumn (ein aus Wolf und Hyäne gezeugtes Tier) oder ein Maultier. Es ist möglich, dass sie unter allen Umständen zulässig ist, da sie unter die Allgemeinheit des Koranverses fällt, der die Heirat erlaubt, und weil sie eine Schriftbesitzerin ist, die in ihrer Religion belassen wird; sie ähnelt somit derjenigen, deren beide Elternteile Schriftbesitzer sind. Das Urteil für diejenige, deren beide Elternteile keine Schriftbesitzer sind, entspricht dem Urteil für diejenige, bei der einer ihrer Elternteile so ist; denn wenn sie verboten ist, weil einer ihrer Elternteile ein Heide ist, so ist es erst recht geboten, sie zu verbieten, wenn beide Elternteile Heiden sind. Die von uns dort erwähnte Möglichkeit trifft hier ebenfalls zu, [unter Berücksichtigung des Zustands] ihrer selbst und nicht ihrer Eltern.

1158 - Rechtsfrage; er [der Autor] sagte: "Und wenn er eine Schriftbesitzerin geheiratet hat und sie dann zu einer anderen Religion des Unglaubens übertritt, die nicht die Religion der Leute der Schrift ist, wird sie zum Islam gezwungen. Wenn sie nicht zum Islam konvertiert, bis ihre Wartezeit (Idda) abgelaufen ist, ist ihre Ehe aufgelöst."

Die Erörterung dieser Rechtsfrage umfasst vier Abschnitte:

Anmerkungen

(1) Im Original: "wird zugeschrieben (yantasibu)". (2) Im Original: "und wird zugeschrieben (fayantasibu)". (3) In B: "geboren (muwallada)". In M: "geboren (mawluda)". (4) Im Original: "ist zulässig" (yachuzu) [Anm.: Der Fehler im Original ist kontextuell zu lesen]. (5) As-Sumn: Das Junge eines Wolfes und einer Hyäne. (6) In B: "Ehe" (Nikah). (7) In B, M: "trifft zu (tatahaqqaqu)". (8) In M: "unter Berücksichtigung des Zustands". (9) Im Original, M: "ihres Vaters".

Arabisch (Quelle)

١١٥٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ أَحَدُ أبَوَىِ الْكَافِرَةِ كِتَابِيًّا، والْآخَرُ وَثَنِيًّا، لَمْ يَنْكِحْها مُسْلِمٌ)

وجملتُه أنَّه إذا كان أحدُ أبَوَىِ الكِتابيَّةِ غيرَ كِتَابِىٍّ، لم يَحِلَّ نِكاحُها، سواءٌ كان وَثَنِيًّا أو مَجُوسِيًّا أو مُرْتَدًّا. وبهذا قال الشافعىُّ، فيما إذا كان الأبُ غيرَ كتابِىٍّ؛ لأنَّ الوَلَدَ يُنْسَبُ (١) إلى أبِيه، ويَشْرُفُ بشَرَفِه ويُنْسَبُ (٢) إلى قَبِيلَتِه، وإن كانت الأمُّ غيرَ كتابيةٍ فله فيه قَوْلان. ولَنا، أنَّها غيرُ مُتَمَحضَةٍ من أهلِ الكتابِ، فلم يَجُزْ للمُسْلمِ نِكاحُها، كما لو كان أبوها وَثَنِيًّا، ولأنَّها مُتوَلِّدَة (٣) بين مَنْ يَحِلُّ وبين مَنْ لا يَحِلُّ، فلم يَحِلَّ (٤)، كالسِّمْعِ (٥) والبَغْلِ. ويَحْتَمِلُ أن تَحِلَّ بكلِّ حالٍ (٦)، لدُخُولها فى عُمُومِ الآية المُبِيحةِ، ولأنَّها كتابيَّةٌ تُقَرُّ على دِينِها، فأشْبَهَتْ مَنْ أُبواها كِتابِيَّانِ. والحُكْمُ فى مَن أبَواها غيرُ كِتَابَيَّيْنِ، كالحكمِ فى مَن أحَدُ أبَوَيْها كذلك؛ لأنَّها إذا حُرِّمَتْ لكَون أحدِ أبَوَيْها وَثَنِيًّا، فلأَن تُحَرَّمَ إذا كانَا وَثَنِيَّيْنِ أَوْلَى. والاحتمالُ الذى ذكرْناه ثَمَّ مُتَحَقِّقٌ (٧) ههُنا، [اعْتِبارًا بحالِ] (٨) نَفْسِها دُونَ أُبَوَيْها (٩).

١١٥٨ - مسألة؛ قال: (وَإذَا تَزَوَّجَ كِتَابِيَّةً، فَانْتَقَلَتْ إلَى دِينٍ آخرَ مِنَ الْكُفْرِ غَيْرِ دِينِ أَهْلِ الْكِتَابِ، أُجْبِرَتْ عَلَى الإِسْلَامِ، فَإِنْ لَمْ تُسْلِمْ حَتَّى انْقَضَتْ عِدَّتُها، انْفَسَخَ نِكاحُهَا)

الكلامُ فى هذه المسألةِ فى فصولٍ أربعةٍ:

Anmerkungen

(١) فى الأصل: "ينتسب".(٢) فى الأصل: "فينتسب".(٣) فى ب: "مولدة". وفى م: "مولودة".(٤) فى الأصل: "يجز".(٥) السمع: ولد الذئب من الضبع.(٦) فى ب: "نكاح".(٧) فى ب، م: "تتحقق".(٨) فى م: "اعتبار الحال".(٩) فى الأصل، م: "أبيها".

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