Vierter Abschnitt: Was die Ehefrau eines Muslims betrifft, die eine Dhimmī ist: Wenn sie zu einer anderen Religion als der der Schriftbesitzer übertritt, so ist sie wie eine Apostatin (murtadda); denn die Eheschließung mit Frauen der Nicht-Schriftbesitzer ist nicht erlaubt. Wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschah, so wird die Ehe unverzüglich annulliert, und sie hat keinen Anspruch auf eine Mitgift (mahr), da die Annullierung von ihr ausgeht. Wenn dies nach dem Vollzug geschah, so wird die Annullierung bis zum Ablauf der Wartezeit (idda) ausgesetzt, gemäß einer der beiden Überlieferungen; die andere besagt, dass sie ebenfalls unverzüglich annulliert wird.
1159 - Rechtsfrage: Er sagte: (Seine Sklavin, die Schriftbesitzerin, ist ihm erlaubt, nicht aber seine Sklavin, die Zoroastrierin.)
Die Erörterung zu dieser Rechtsfrage erfolgt in zwei Abschnitten:
Der erste: Seine Sklavin, die Schriftbesitzerin, ist ihm erlaubt. Dies ist die Lehrmeinung der Mehrheit der Gelehrten, mit Ausnahme von al-Hasan, der dies ablehnte; denn die Eheschließung mit einer Sklavin, die Schriftbesitzerin ist, sei verboten, daher sei auch der Beischlaf mit ihr als Konkubine verboten, wie bei einer Zoroastrierin. Wir entgegnen mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: {außer gegenüber ihren Gattinnen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt, dann sind sie nicht zu tadeln} (3). Zudem gehört sie zu jenen, deren freie Frauen geheiratet werden dürfen, weshalb ihm auch der Beischlaf mit ihr als Konkubine erlaubt ist, wie bei einer Muslimin. Was jedoch die Eheschließung mit ihr betrifft, so ist diese verboten (4), weil sie zur Folge hat, dass sein Kind versklavt wird und bei einer Ungläubigen verbleibt, anders als beim Konkubinat.
Der zweite Abschnitt: Dass bei denjenigen, deren freie Frauen nicht geheiratet werden dürfen – wie Zoroastrierinnen und alle anderen Ungläubigen außer den Schriftbesitzern –, der Beischlaf mit ihren Sklavinnen durch das Recht des Besitzverhältnisses (milk al-yamin) nicht erlaubt ist. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten, darunter: Murra al-Hamdani (5), az-Zuhri, Sa'id ibn Jubayr, al-Awza'i und ath-Thawri.
(9) Weggefallen in: A, B. (10) In M eine Ergänzung: "Religion". (1) Weggefallen in: B. (2) Im Original: "fi" (in). (3) Sure al-Mu'minun 6 und Sure al-Ma'arij 30. (4) In A: "fuhurrima" (dann wurde es verboten). (5) Murra ibn Sharahil al-Hamdani al-Kufi, der Tabi'i, bekannt als Murra der Reine (at-Tayyib) und Murra der Gute (al-Khayr) aufgrund seiner Gottesfurcht; er galt als zuverlässig (thiqa) und starb im Jahr 76. Tahdhib at-Tahdhib 10/88, 89.
الفصل الرابع: أَنَّ امرأةَ المُسْلمِ الذِّمِّيَّةَ، إذا انتقلتْ إلى دينٍ (٩) غيرِ دينِ أهلِ الكتابِ، فهى كالمُرْتَدَّةِ؛ لأنَّ غيرَ (١٠) أهلِ الكتابِ لا يَحِلُّ نِكاحُ نِسائِهِم، فمتى كان قبلَ الدُّخُولِ، انْفَسَخَ نِكاحُها فى الحالِ، ولا مَهْرَ لها؛ لأنَّ الفَسْخَ من قِبَلِها، وإن كان بعدَه، وَقَفَ على انْقِضاءِ العِدَّةِ، فى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ، والأُخْرَى يَنْفَسِخُ فى الحالِ أيضًا.
١١٥٩ - مسألة؛ قال: (وأَمَتُهُ الْكِتَابِيَّةُ حَلَالٌ لَهُ، دُونَ أمَتِهِ الْمَجُوسِيَّةِ)
الكلامُ فى هذه المسألة فى فصلين:
أحدهما: أَنَّ أمَتَه الكتابيَّةَ حلالٌ له (١). وهذا (٢) قولُ عامَّةِ أهلِ العلمِ، إلَّا الحَسَنَ، فإنَّه كَرِهَه؛ لأنَّ الأمَةَ الكتابيَّةَ يُحَرَّمُ نِكاحُها فحُرِّمَ التَّسَرِّى بها كالْمَجُوسِيَّةِ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {إِلَّا عَلَى أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ فَإِنَّهُمْ غَيْرُ مَلُومِينَ} (٣). ولأنَّها ممَّن يَحِلُّ نِكاحُ حَرائِرِهم، فحَلَّ له التَّسَرِّى بها، كالمُسْلمةِ. فأمَّا نِكاحُها فيُحَرَّمُ (٤) لأنَّ فيه إرْقاقَ وَلَدِه، وإبقاءَه مع كافِرَةٍ، بخلافِ التَّسَرِّى.
الفصل الثانى: أَنَّ مَنْ حُرِّمَ نِكاحُ حرائِرِهم من الْمَجُوسِيَّاتِ، وسائرِ الكوافِرِ سِوَى أهلِ الكتابِ، لا يُباحُ وَطْءُ الإماءِ منْهُنَّ بمِلْكِ اليَمينِ. فى قول أكثرِ أهلِ العلمِ، منهم؛ مُرَّةُ الهمْدَانِىُّ (٥)، والزُّهْرِىُّ، وسعيدُ بن جُبَيْرٍ، والأوْزَاعىُّ، والثَّوْرِىُّ،
(٩) سقط من: أ، ب.(١٠) فى م زيادة: "دين".(١) سقط من: ب.(٢) فى الأصل: "فى".(٣) سورة المؤمنون ٦، وسورة المعارج ٣٠.(٤) فى أ: "فحرم".(٥) مرة بن شراحيل الهمدانى الكوفى التابعى، المعروف بمرة الطيب ومرة الخير لعبادته، ثقة، توفى سنة ست وسبعين. تهذيب التهذيب ١٠/ ٨٨، ٨٩.