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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 5551161 – Rechtsfrage: Er sagte: (Einem freien Muslim ist es nicht gestattet, eine muslimische Sklavin zu heiraten, es sei denn, er verfügt nicht über die Mittel für eine freie muslimische Frau und fürchtet, in Sünde [al-ʿanat] zu fallen.)

Übersetzung · DE

Mängel aufweist, nämlich den Mangel des Unglaubens und der Unfreiheit. Wenn beide zusammenkommen, so verhindern sie [die Heirat], wie bei der Magierin: Als bei ihr der Mangel des Unglaubens und das Fehlen einer Schrift (d.h. sie keine Schriftbesitzerin war) zusammenkamen, wurde ihre Heirat nicht für erlaubt erklärt. Es gibt keinen Unterschied zwischen einem freien Mann und einem Sklaven hinsichtlich des Heiratsverbots für sie; dies aufgrund der Allgemeingültigkeit des Beweises, den wir erwähnt haben, und weil das, was einem freien Mann aufgrund seiner Religion verboten ist zu heiraten, auch [einem Sklaven] verboten ist, wie im Falle einer Magierin.

1161 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und einem freien Muslim ist es nicht gestattet, eine muslimische Sklavin zu ehelichen, es sei denn, er findet nicht die Mittel [tawl], eine freie Muslimin zu heiraten, und fürchtet die Versuchung [al-'anat]).

Die Erörterung dieser Frage umfasst zwei Aspekte: Erstens, dass ihm die Heirat einer muslimischen Sklavin erlaubt ist, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: das Fehlen der Mittel und die Furcht vor der Versuchung. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, und wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter ihnen. Die Grundlage hierfür ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Und wer von euch nicht die Mittel dazu hat} (Sure 4:25), bis zum Ende des Verses. Dennoch ist der Verzicht darauf besser und vorzüglicher, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Und dass ihr geduldig seid, ist besser für euch} (Sure 4:25). Zweitens: Wenn die beiden Bedingungen oder eine von ihnen nicht erfüllt sind, ist ihre Heirat für einen freien Mann nicht zulässig. Dies wurde von Jabir und Ibn Abbas überliefert. Dies vertraten auch 'Ata', Tawus, az-Zuhri, 'Amr ibn Dinar, Makhul, Malik, ash-Shafi'i und Ishaq. Mujahid sagte: Zu dem, was Gott dieser Gemeinschaft an Erleichterung gewährt hat, gehört die Heirat einer Sklavin, auch wenn man vermögend ist. Dies vertrat auch Abu Hanifa, es sei denn, er ist bereits mit einer freien Frau verheiratet; denn die Fähigkeit zur Heirat schließt die Heirat [mit einer Sklavin] nicht aus, so wie das Bestehen einer Ehe sie ausschließt, wie bei der Heirat mit der Schwester oder einer fünften Ehefrau. Qatada und ath-Thawri sagten: Wenn er die Versuchung fürchtet, ist ihm die Heirat einer Sklavin erlaubt, selbst wenn er die Mittel besitzt; denn ihre Erlaubnis ist durch die Notwendigkeit begründet, die Versuchung abzuwehren, und diese ist gegeben, so dass sie nur durch die Ehe abgewendet werden kann.

Anmerkungen

(3) Fehlt in: B. (1) Im Original mit dem Zusatz: "yajuz" (ist gestattet). (2) Fehlt im Original. (3) Sure an-Nisa' 25. (4) Fehlt in: A, M. (5) Im Original: "bi-hurr" (für einen freien Mann).

Arabisch (Quelle)

نَقْصانِ، نَقْصُ الكُفْرِ والمِلْكِ، فإذا اجْتَمَعا مَنَعَا، كالمَجُوسِيّةِ لمَّا اجْتَمَعَ فيها نَقْصُ الكُفْرِ، وعَدَمُ الكِتابِ، لم يُبَحْ نِكاحُها. ولا فَرْقَ بين الحُرِّ والعَبْدِ فى تحرِيمِ نِكاحِها؛ لعُمُومِ ما ذكرْنا من الدليلِ، ولأنَّ ما حُرِّمَ على الحُرِّ تَزْوِيجُه لأجْلِ دِينِه، حُرِّمَ [على العَبْدِ] (٣)، كالمَجُوسِيَّةِ.

١١٦١ - مسألة؛ قال: (وَلَا (١) لِحُرٍّ مُسْلِمٍ أَنْ يَتَزَوَّجَ أَمَةً مُسْلِمةً، إِلَّا أَنْ لَا يَجِدَ طَوْلًا بِحُرَّةٍ مُسْلِمَةٍ، ويَخَافَ الْعَنَتَ)

الكلامُ فى هذه المسألة فى شَيْئينِ؛ أحدهما، أنَّه يَحِلُّ له (٢) نِكَاحُ الأَمَةِ المُسْلِمةِ إذا وُجِدَ فيه الشَّرْطان، عَدَمُ الطَّوْلِ، وخَوْفُ العَنَتِ. وهذا قولُ عامَّةِ العلماءِ، لا نَعْلَمُ بينهم اختِلافًا فيه. والأصلُ فيه قولُ اللَّهِ سبحانه: {وَمَنْ لَمْ يَسْتَطِعْ مِنْكُمْ طَوْلًا} (٣). الآية. والصَّبْرُ عنها مع ذلك خيرٌ وأفْضَلُ؛ لقولِ اللَّه تعالى {وَأَنْ تَصْبِرُوا خَيْرٌ لَكُمْ} (٣). والثانى: أنَّه (٤) إذا عُدِمَ الشرطانِ أو أحدُهما، لم يَحِلَّ نِكاحُها لِحُرٍّ (٥). رُوِىَ ذلك عن جابرٍ، وابنِ عباسٍ. وبه قال عطاءٌ، وطاوُسٌ، والزُّهْرِىُّ، وعمرُو بن دِينارٍ، ومكحولٌ، ومالكٌ، والشافعىُّ، وإسحاقُ. وقال مُجاهِدٌ: ممَّا وَسَّعَ اللَّهُ على هذه الأُمَّةِ نِكاحُ الأَمَةِ، وإن كان مُوسِرًا. وبه قال أبو حنيفةَ، إلَّا أن يكونَ تَحْتَه حُرَّةٌ؛ لأنَّ القُدْرةَ على النِّكاحِ لا تَمْنَعُ النِّكاحَ، كما يَمْنَعُه وُجُودُ النِّكاحِ، كنِكاحِ الأُخْتِ والخامِسةِ. وقال قَتَادةُ، والثَّوْرِىُّ: إذا خاف العَنَتَ حَلَّ له نِكاحُ الأَمَةِ، وإن وَجَدَ الطَّوْلَ؛ لأنَّ إباحَتَها لضَرُورةِ خَوْفِ العَنَتِ، وقد وُجِدَتْ، فلا يَنْدَفِعُ إلَّا بنِكاحِ

Anmerkungen

(٣) سقط من: ب.(١) فى الأصل زيادة: "يجوز".(٢) سقط من: الأصل.(٣) سورة النساء ٢٥.(٤) سقط من: أ، م.(٥) فى الأصل: "بحر".

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