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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 559Abschnitt

Übersetzung · DE

Er setzt sie lediglich fort, und die Fortführung der Ehe unterscheidet sich von ihrem Beginn, bewiesen durch die Tatsache, dass die 'Iddah (Wartezeit), die Apostasie (Riddah) und die Sicherheit vor der Versuchung ihren Beginn verhindern, nicht jedoch ihre Fortführung.

Kapitel: Wenn er eine freie Frau zusätzlich zu einer Sklavin heiratet, so ist dies gültig. Hinsichtlich der Ungültigkeit der Ehe mit der Sklavin gibt es zwei Überlieferungen. Die eine besagt, dass sie nicht ungültig wird. Dies ist die Ansicht von Sa'id ibn al-Musayyib, 'Ata', ash-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Etwas Ähnliches wurde von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Ehe mit der Sklavin aufgelöst wird. Dies ist die Ansicht von Ibn 'Abbas, Masruq, Ishaq und al-Muzani. Der Grund für die beiden Überlieferungen ist das, was bereits am Anfang des Problems dargelegt wurde. An-Nakha'i sagte: Wenn er von der Sklavin ein Kind hat, so trennt er sich nicht von ihr, andernfalls trennt er sich von ihr. Dies ist jedoch nicht haltbar, denn was die Ehe bei einer Frau ohne Kind ungültig macht, macht sie auch bei einer Frau mit Kind ungültig, wie bei allen anderen Ungültigkeitsgründen. Zudem ist sein Kind von ihr der Besitz ihres Herrn, und dessen Unterhalt liegt bei ihm. Für das Fortbestehen der Ehe wurde mit dem angeführt, was von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde: Wenn er eine freie Frau zusätzlich zu einer Sklavin heiratet, so teilt er der freien Frau zwei Nächte zu und der Sklavin eine Nacht. Und weil: Wenn sie durch die Heirat mit einer freien Frau ungültig würde, so müsste sie auch durch die bloße Fähigkeit (zur Heirat einer freien Frau) ungültig werden, denn die Fähigkeit (zur Verwendung) eines Ersatzes ist der tatsächlichen Verwendung gleichgestellt, nach dem Beweis des Wassers im Vergleich zur Erde (bei der Tayammum-Reinigung).

1163 - Problem: Er sagte: "Und es ist ihm erlaubt, vier Sklavinnen zu heiraten, wenn die zwei Bedingungen bei ihr vorliegen: das Fehlen der Mittel und die Furcht vor der Versuchung."

Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad bezüglich der Erlaubnis, mehr als eine Sklavin zu heiraten, wenn sie ihn nicht vor der Versuchung bewahrt. Von ihm ist überliefert, dass er sagte: Wenn er die Versuchung fürchtet, heiratet er vier; wenn er es nicht aushält, wie soll er verfahren? Dies ist die Ansicht von az-Zuhri und al-Harith al-'Ukli.

Anmerkungen

(2) In B: "bi-khilaf" (im Gegensatz zu). (3) Fehlt in: A, B, M. (4) Überliefert von ad-Daraqutni, im: Kapitel über die Mitgift (al-Mahr), aus dem Buch der Ehe (Kitab an-Nikah). Sunan ad-Daraqutni 3/285. (5) In A: "wa-annahu" (und dass er). In M: "fa-innahu" (denn er). (6) In B: "nikah" (Ehe). (7) In B: "abtala" (machte ungültig).

Arabisch (Quelle)

إنَّما يَسْتَدِيمُه، والاسْتِدامةُ للنِّكاحِ تُخالِفُ (٢) ابْتِداءَه، بدليلِ أَنَّ العِدَّةَ والرِّدَّةَ وأمْنَ العَنَتِ يَمْنَعْنَ ابْتِداءَه دُونَ اسْتِدامَتِه.

فصل: وإن تزوَّجَ على الأَمَةِ حُرّةً، صَحَّ. وفى بُطْلانِ نِكاحِ الأَمَةِ رِوَايتانِ؛ إحداهما، لا يَبْطُلُ. وهو قول سعيدِ بن المُسَيَّبِ، وعطاءٍ، والشافعىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. ورُوِىَ معنى ذلك عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. والرِّواية الثانية، يَنْفَسِخُ نِكاحُ الأمةِ. وهو قولُ ابن عباسٍ، ومَسْرُوقٍ، وإسحاقَ، والمُزَنِىِّ. وَوَجْهُ الرِّوايتَيْنِ ما تقدَّم فى صَدْرِ (٣) المسألةِ. وقال النخعىُّ: إن كان له من الأَمَةِ وَلَدٌ، لم يُفارِقْها، وإلَّا فارَقَها. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ ما كان مُبْطِلًا للنِّكاحِ فى غيرِ ذاتِ الوَلَدِ أبْطَلَه فى ذاتِ الوَلَدِ، كسائرِ مُبْطلاتِه، ولأنَّ وَلَدَه منها مملوكٌ لسَيِّدِها، ونَفَقَتُه عليه. وقد اسْتُدِلَّ على بَقاءِ النِّكاحِ بما رُوِىَ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه قال: إذا تزوَّجَ الحُرَّةَ على الأَمَةِ، قَسَمَ للحُرَّةِ لَيْلَتَيْنِ، وللأمَةِ ليلةً (٤). ولأنَّه (٥) لو بَطَلَ بنِكاحِ (٦) الحُرَّةِ، لبَطَلَ (٧) بالقُدْرَةِ عليه، فإنَّ القُدْرةَ على المُبْدَلِ كاسْتِعْمالِه، بدَلِيلِ الماءِ مع التُّرَابِ.

١١٦٣ - مسألة؛ قال: (وَلَهُ أَنْ يَنْكِحَ مِنَ الْإِمَاءِ أَرْبَعًا، إِذَا كَانَ الشَّرْطَانِ فِيه قَائِمَيْنِ)

اخْتلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، فى إباحةِ أكْثَرَ من أمَةٍ إذا لم تُعِفَّه، فعَنْه أنَّه قال: إذا خَشِىَ العَنَتَ تزوَّجَ أرْبعًا، إذا لم يَصْبِرْ كيف يَصْنَعُ؟ وهذا قولُ الزُّهْرِىِّ، والحارثِ العُكْلِىِّ،

Anmerkungen

(٢) فى ب: "بخلاف".(٣) سقط من: أ، ب، م.(٤) أخرجه الدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٨٥.(٥) فى أ: "وأنه". وفى م: "فإنه".(٦) فى ب: "نكاح".(٧) فى ب: "أبطل".

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