die Heirat einer freien Frau, so darf er eine Sklavin heiraten? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass es ihm erlaubt ist. Dies ist die Ansicht von Malik und ash-Shafi'i; denn sie ist ihm gleichgestellt, daher ist für die Gültigkeit ihrer Heirat das Nichtvorhandensein einer freien Frau keine Bedingung, ebenso wie beim Freien mit einer freien Frau. Wäre das Nichtvorhandensein einer freien Frau eine Bedingung, so müsste auch das Nichtvorhandensein der Fähigkeit, eine freie Frau zu heiraten, eine Bedingung sein, wie im Falle des Freien. Die zweite besagt: Es ist nicht erlaubt. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y); denn es wird von Sa'id ibn al-Musayyib überliefert, dass er sagte: "Eine freie Frau kann über einer Sklavin geheiratet werden, aber eine Sklavin kann nicht über einer freien Frau geheiratet werden." Und weil er über die Intimität einer freien Frau verfügt, darf er keine Sklavin heiraten, ebenso wie der Freie. Wenn er den Ehevertrag für beide gleichzeitig abschließt, ist er für beide gültig; denn jede einzelne darf einzeln vertraglich geheiratet werden, also ist es auch durch Zusammenlegung möglich, wie bei zwei Sklavinnen.
Kapitel: Wenn eine Frau Unzucht begeht (zina), ist es für jemanden, der davon weiß, nicht erlaubt, sie zu heiraten, außer unter zwei Bedingungen. Die erste ist der Ablauf ihrer Wartezeit (idda). Wenn sie durch die Unzucht schwanger geworden ist, endet ihre Wartezeit mit der Entbindung, und es ist nicht erlaubt, sie vor der Entbindung zu heiraten. Dies ist die Ansicht von Malik und Abu Yusuf. Es ist eine der beiden Überlieferungen von Abu Hanifa. In der anderen sagt er: Die Heirat mit ihr ist erlaubt und gültig. Dies ist die Lehrmeinung von ash-Shafi'i; denn es handelt sich um einen Beischlaf, durch den keine Abstammung begründet wird, daher verbietet er die Heirat nicht, genau wie wenn sie nicht schwanger wäre. Wir jedoch stützen uns auf das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, soll seinen Samen nicht das Gewächs eines anderen bewässern", womit der Beischlaf bei Schwangeren gemeint ist. Ebenso das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Eine Schwangere darf nicht durch Beischlaf zur Frau genommen werden, bis sie entbunden hat." Dies ist authentisch und allgemein. Es wurde von Sa'id ibn al-Musayyib überliefert, dass ein Mann eine Frau heiratete, und als er den Beischlaf mit ihr vollzog, fand er sie schwanger vor. Dies wurde dem Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - vorgetragen, woraufhin er die Ehe zwischen ihnen auflöste, ihr die Morgengabe (sadaq) zusprach und sie mit hundert Peitschenhieben bestrafen ließ. Dies überlieferte Sa'id. Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sah...
(7) In B, M: "al-hurra" (die freie Frau). (8) In M gibt es den Zusatz: "ash-Shafi'i und". Die Ansicht von ash-Shafi'i wurde bereits erwähnt. (9) Fehlt in: B. (10) In A: "al-jam'" (das Zusammenlegen). (11) In B: "wa-bi-al-yawm" (und am Tag). (12) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: "Über den Beischlaf mit gefangenen Frauen" aus dem Buch der Ehe (Kitab an-Nikah). Sunan Abi Dawud 1/497. Und von at-Tirmidhi im Kapitel: "Was zur Person überliefert wurde, die eine Sklavin kauft..." aus den Kapiteln über die Ehe. Aridat al-Ahwadhi 5/64. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/108, 109. (13) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 553 dargelegt. (14) In: Kapitel über die Frau, die während ihrer Wartezeit heiratet. Sunan Sa'id ibn Mansur 1/188. =
نِكاحِ الحُرَّةِ، فهل له أن ينْكِحَ أمةً؟ فيه رِوَايتان؛ إحداهما، له ذلك. وهو قولُ مالكٍ، والشافعىِّ؛ لأنَّها مُساوِيةٌ له، فلم يُشْتَرَطْ لِصِحَّةِ نِكاحِها عَدَمُ الحُرَّةِ، كالحُرِّ مع الحُرَّةِ، ولأنَّه لو اشْتُرِط عَدَمُ الحُرَّةِ، لَاشْتُرطَ عَدَمُ القُدْرةِ عليها، كما فى حَقِّ الحُرِّ (٧). والثانية، لا يجُوز. وهو قولُ (٨) أصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّه يُرْوَى عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، أنَّه قال: تُنْكَحُ الحُرَّةُ على الأَمَةِ، ولا تُنْكَحُ الأمَةُ على الحُرَّةِ. ولأنَّه مالِكٌ لبُضْعِ حُرَّةٍ، فلم يكُنْ له أن يتزوَّجَ أمةً، كالحُرِّ (٩). وإن عَقَدَ النِّكاحَ عليهما جميعًا، صَحَّ فيهما؛ لأنَّ كلَّ واحدةٍ يجوزُ إفْرادُها بالعَقْدِ، فجاز بالجَمْعِ (١٠) بينهما، كالأمَتَيْنِ.
فصل: وإذا زَنَتِ المرأةُ، لم يَحِلَّ لمَنْ يَعْلَمُ ذلك نِكاحَها إلَّا بشَرْطَيْن؛ أحدهما، انْقِضاءُ عِدَّتِها، فإن حَمَلَتْ من الزِّنَى فقضاءُ عِدَّتِها بوَضْعِه، ولا يَحِلُّ نِكاحُها قبلَ وَضْعِه. وبهذا قال مالكٌ وأبو يوسفَ. وهو إحدى الرِّوايَتيْنِ عن أبى حنيفةَ. وفى الأُخْرَى قال: يَحِلُّ نِكاحُها ويَصِحُّ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه وَطْءٌ لا يَلْحَقُ به النَّسَبُ، فلم يُحَرِّم النِّكاحَ، كما لو لم تَحْمِلْ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ كَانَ يُؤْمِنُ بِاللَّهِ وَالْيَوْمِ (١١) الْآخِرِ، فَلَا يَسْقِى مَاءَهُ زَرْعَ غَيْرِهِ" (١٢). يعنى وَطْءَ الحَوامِلِ. وقولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُوطَأُ حَامِلٌ حَتَّى تَضَعَ" (١٣). صحيحٌ، وهو عامٌّ، ورُوِىَ عن سعيدِ ابن المُسَيَّبِ، أَنَّ رَجُلًا تزوَّجَ امرأةً، فلما أصابَها وجَدَها حُبْلَى، فرُفِعَ ذلك إلى النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ففَرَّقَ بينهما، وجَعَلَ لها الصَّداقَ، وجَلَدَها مائةً. روَاه سعيدٌ (١٤). ورأَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-
(٧) فى ب، م: "الحرة".(٨) فى م زيادة: "الشافعى و". وتقدم قول الشافعى.(٩) سقط من: ب.(١٠) فى أ: "الجمع".(١١) فى ب: "وباليوم".(١٢) أخرجه أبو داود، فى: باب فى وطء السبايا، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩٧. والترمذى، فى: باب ما جاء فى الرجل يشترى الجارية. . .، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ٦٤. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ١٠٨, ١٠٩.(١٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٥٣.(١٤) فى: باب المرأة تزوج فى عدتها. سنن سعيد بن منصور ١/ ١٨٨. =