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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 562

Übersetzung · DE

eine Frau, die kurz vor der Entbindung stand, vor dem Eingang eines Zeltes. Er sagte: "Vielleicht möchte er mit ihr den Beischlaf vollziehen?" Sie sagten: "Ja." Er sagte: "Ich war im Begriff, ihn so zu verfluchen, dass der Fluch mit ihm ins Grab ginge. Wie kann er ihn als Dienstboten einsetzen, wo es ihm nicht erlaubt ist? Oder wie kann er ihn beerben, wo es ihm nicht erlaubt ist?" Überliefert von Muslim. Und weil sie von einem anderen schwanger ist, ist die Heirat mit ihr untersagt, wie bei allen anderen Schwangeren. Wenn dies feststeht, ist sie zur Wartezeit (idda) verpflichtet, und die Heirat während dieser Zeit ist ihr untersagt; denn diese dient im Ursprung der Feststellung der Reinheit des Schoßes. Da sie sich vor der Wartezeit befindet, besteht die Möglichkeit, dass sie schwanger ist, wodurch die Heirat ungültig wäre, und sie somit nicht gültig ist, wie bei einer, mit der aus einem Irrtum (shubha) Beischlaf vollzogen wurde. Abu Hanifa und ash-Shafi'i sagten: Sie hat keine Wartezeit; denn es handelt sich um einen Beischlaf, durch den die Frau nicht zum "Bett" (firash) wird, was dem Beischlaf mit einem Minderjährigen ähnelt. Wir stützen uns auf das, was wir bereits erwähnt haben, und darauf, dass, wenn die Heirat einer Schwangeren nicht gültig ist, dies bei anderen umso mehr gilt; denn der Beischlaf bei einer Schwangeren führt nicht zu einer Vermischung der Abstammung, während bei anderen die Möglichkeit besteht, dass das Kind vom ersten Ehemann stammt, aber auch die Möglichkeit besteht, dass es vom zweiten stammt, was zu einer Vermischung der Abstammung führt. Daher ist das Verbot hier umso notwendiger. Zudem handelt es sich um einen Beischlaf in das Geschlechtsorgan, der die Wartezeit nach sich zieht, wie beim Beischlaf aus Irrtum. Wir erkennen den Vergleich mit dem Beischlaf eines Minderjährigen, der dazu fähig ist, nicht an. Die zweite Bedingung ist, dass sie die Reue (tauba) für die Unzucht zeigt. Dies sagten auch Qatada, Ishaq und Abu 'Ubaid. Abu Hanifa, Malik und ash-Shafi'i sagten: Dies ist keine Bedingung, aufgrund dessen, was überliefert wurde, dass 'Umar einen Mann und eine Frau wegen Unzucht peitschte und darauf bedacht war, sie zusammenzuführen, was sie jedoch ablehnten.

Anmerkungen

= Wie er auch von Abu Dawud im Kapitel: "Über einen Mann, der eine Frau heiratet und sie schwanger vorfindet" aus dem Buch der Ehe überliefert wurde. Sunan Abi Dawud 1/491, 492. Und von al-Baihaqi im Kapitel: "Keine Wartezeit für die Unzüchtige" aus dem Buch der Ehe. As-Sunan al-Kubra 7/157. (15) Mujih: Kurz vor der Entbindung stehend. (16) Im Kapitel: "Verbot des Beischlafs mit einer gefangenen Schwangeren" aus dem Buch der Ehe. Sahih Muslim 2/1065, 1066. Wie er auch von Abu Dawud im Kapitel: "Über den Beischlaf mit gefangenen Frauen" aus dem Buch der Ehe überliefert wurde. Sunan Abi Dawud 1/497. (17) Fehlt in: dem Original. (18) In M: "li-annahu" (weil er). (19) Fehlt in: dem Original, B. (20) In B, M: "wa-yahtamil" (und es besteht die Möglichkeit). (21) In M: "qalahu" (er sagte dies).

Arabisch (Quelle)

امرأةً مُجِحًّا (١٥) على بابِ فُسْطاطٍ، فقال: لعَلَّه يُرِيدُ أنْ يُلِمَّ بِهَا؟ قالوا: نعم. قال: "لَقَدْ هَمَمْتُ أنْ ألْعَنَهُ لَعْنًا يَدْخُلُ مَعَهُ قَبْرَهُ، كَيْفَ يَسْتَخْدِمُه وَهُوَ لَا يَحِلُّ لَهُ؟ أمْ كَيْفَ يُوَرِّثُهُ وَهُوَ لَا يَحِلُّ لَهُ؟ ". أخرجه مسلمٌ (١٦). ولأنَّها حامِلٌ من غيرِه، فحُرِّمَ عليه نِكاحُها، كسائرِ الحَوامِلِ. وإذا ثَبَتَ هذا لَزِمَتْها العِدَّةُ، وحُرِّمَ عليها النِّكاحُ فيها؛ لأنَّها فى الأصْلِ لمَعْرِفةِ براءَةِ الرَّحِمِ، ولأنَّها قبلَ العِدَّةِ يَحْتَمِلُ أن تكونَ حامِلًا، فيكونَ نِكاحُها باطِلًا، فلم يَصِحَّ، كالمَوْطوءةِ بشُبْهةٍ. وقال أبو حنيفةَ، والشافعىُّ: لا عِدَّةَ عليها؛ لأنَّه وَطْءٌ لا تَصِيرُ به المرأةُ (١٧) فِراشًا، فأشْبَهَ وَطْءَ الصَّغِيرِ. ولَنا، ما ذكرْناه، ولأنَّه (١٨) إذا لم يَصِحَّ نكاحُ الحاملِ، فغيرُها أَوْلَى؛ لأنَّ وَطْءَ الحاملِ لا يُفْضِى إلى اشْتِباهِ النَّسَبِ (١٩)، [وغيرُها يَحْتَمِلُ] (٢٠) أن يكونَ وَلَدَها من الأوَّلِ، ويَحْتَمِلُ أن يكونَ من الثانى، فيُفْضِى إلى اشْتِباهِ الأنْسابِ، فكان بالتَّحْريمِ أَوْلَى، ولأنَّه وَطْءٌ فى القُبُلِ، فأوْجَبَ العِدَّةَ، كوَطْءِ الشُّبْهةِ، ولا نُسَلِّمُ وَطْءَ الصغير الذى يُمْكِنُ منه الوَطْءُ. والشَّرْط الثانى، أن تَتُوبَ من الزِّنَى، [وبه قال] (٢١) قتادةُ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ، والشافعىُّ: لا يُشْتَرَطُ ذلك؛ لما رُوِىَ أَنَّ عمرَ ضَرَبَ رجلًا وامرأةً فى الزِّنَى، وحَرَصَ أن يَجْمَعَ بينهما، فأبَى

Anmerkungen

= كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى الرجل يتزوج المرأة فيجدها حبلى، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩١، ٤٩٢. والبيهقى، فى: باب لا عدة على الزانية، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٥٧.(١٥) امرأة مجح: قريبة الولادة.(١٦) فى: باب تحريم وطء الحامل المسبية، من كتاب النكاح. صحيح مسلم ٢/ ١٠٦٥، ١٠٦٦.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى وطء السبايا، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩٧.(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) فى م: "لأنه".(١٩) سقط من: الأصل، ب.(٢٠) فى ب، م: "ويحتمل".(٢١) فى م: "قاله".

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