Daher ist die Wartezeit ('idda) der Unzüchtigen wie die Wartezeit einer Geschiedenen, denn es handelt sich um die Feststellung der Reinheit (istibra') einer freien Frau, womit sie der Wartezeit derjenigen gleicht, die aufgrund eines Irrtums (schubha) Beischlaf hatte. Ibn Abi Musa überlieferte, dass ihre Reinheit durch eine Menstruation festzustellen sei, da es weder eine Ehe noch eine irrtümliche Ehe war, womit sie der Feststellung der Reinheit einer Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind ihres Herrn gebar) gleicht, wenn sie freigelassen wird. Was die Reue angeht, so ist sie die Bitte um Vergebung, die Reue und das Abkehren von der Sünde, wie bei der Reue von allen anderen Sünden. Es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass man ihn fragte: "Wie erkennt man ihre Reue?" Er sagte: "Er begehrt sie dazu, und wenn sie ihm nachgibt, so hat sie nicht bereut; wenn sie sich jedoch weigert, so hat sie bereut." Ahmad schloss sich der Meinung von Ibn 'Umar an, ihm folgend. Die korrekte Ansicht ist jedoch die erste, denn es steht einem Muslim nicht an, eine Frau zur Unzucht aufzufordern und diese von ihr zu verlangen. Zudem geschieht eine solche Aufforderung nur in der Abgeschiedenheit, und die Abgeschiedenheit mit einer ihm nicht erlaubten Frau (ajnabiyya) ist nicht zulässig, selbst wenn es um das Lehren des Korans ginge, wie sollte sie dann bei der Verführung zur Unzucht zulässig sein! Überdies ist man nicht sicher, ob sie, falls sie darauf eingeht, nicht in die Sünde zurückfällt; daher ist es nicht zulässig, sich einer solchen Gefahr auszusetzen. Weil die Reue von allen anderen Sünden, im Hinblick auf alle anderen Menschen und in Bezug auf alle anderen Urteile, nicht auf diese Weise geschieht, ist dies hier ebenso.
Abschnitt: Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, ist ihre Heirat für den Unzüchtigen und andere zulässig, nach der Meinung der meisten Gelehrten, unter ihnen: Abu Bakr, 'Umar, sein Sohn, Ibn 'Abbas, Jabir, Sa'id ibn al-Musayyab, Tawus, Jabir ibn Zaid, 'Ata', al-Hasan, 'Ikrimah, az-Zuhri, ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ibn al-Mundhir und die Anhänger des Ra'y (Vernunftschlusses). Von Ibn Mas'ud, al-Bara' ibn 'Azib und 'A'ischa wurde überliefert, dass sie für den Unzüchtigen unter keinen Umständen zulässig ist. Sie sagten: "Sie bleiben beide Unzüchtige, solange sie zusammenkommen," aufgrund der Allgemeinheit des Verses und des Berichts. Es ist möglich, dass sie damit den Zustand vor der Reue oder vor der Feststellung ihrer Reinheit meinten.
(32) Fehlt in: das Original, A, B. (33) Fehlt in: B. (34) Fehlt in: M. (35) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: "Worauf man schließt, dass sich der Vers auf den Anlass seiner Offenbarung beschränkt oder aufgehoben ist" aus dem Buch der Ehe. As-Sunan al-Kubra 7/156, 157. Und von Sa'id bin Mansur im Kapitel: "Der Mann, der mit einer Frau Unzucht treibt und sie dann heiratet". As-Sunan 1/225. Und von Ibn Abi Shaiba im Kapitel: "Wer es missbilligte, sie zu heiraten" aus dem Buch der Ehe. Al-Musannaf 4/251.