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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 566Abschnitt

Übersetzung · DE

Frau, hat sie diese nur aus einem anderen Grund als dem des Verbots missbilligt, womit sie dann wie diese Aussage von Ahmad wäre. Ahmad sagte: "Er soll sie nicht beiwohnen, bis er sie mit drei Menstruationszyklen (Haid) auf Unschuld geprüft hat (Istibra')." Dies aufgrund dessen, was Ruwaifi' bin Thabit überlieferte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – am Tag von Hunain sagen: "Es ist keinem Mann, der an Gott und den Jüngsten Tag glaubt, erlaubt, sein Wasser auf das Saatgut eines anderen zu gießen." Er meint damit den Beischlaf mit Schwangeren. Und weil sie möglicherweise ein Kind aus Unzucht zur Welt bringen könnte, das dann ihm zugeschrieben würde. Das Vorzüglichere ist, dass die Prüfung ihrer Unschuld [mit einer einzigen Menstruation] ausreicht; denn dies genügt bei der Prüfung der Unschuld von Sklavinnen und bei einer Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat), wenn sie durch den Tod ihres Herrn oder durch dessen Freilassung frei wird. Somit genügt es auch hier, da der Zweck hier nur die Prüfung der Unschuld ist, und da diese mit einer Menstruation erzielt wurde, reicht sie aus.

Abschnitt: Wenn ein Mann von seiner Sklavin erfährt, dass sie Unzucht treibt, sagte Ahmad: "Er soll ihr nicht beiwohnen; denn sie könnte ihm ein Kind unterjubeln, das nicht von ihm ist." Ibn Mas'ud sagte: "Ich mag es nicht, meiner Sklavin beizuwohnen, nachdem sie Unzucht begangen hat." Malik überlieferte von Yahya bin Sa'id, von Sa'id bin al-Musayyab, dass dieser es untersagte, dass ein Mann seiner Sklavin beiwohnt, während in ihrem Schoß ein Kind von einem anderen ist. Ibn 'Abd al-Barr sagte: "Dies ist ein einhellig als verboten anerkannter Sachverhalt." Ibn 'Abbas hingegen gestattete den Beischlaf mit einer Sklavin, die Unzucht begangen hat. Ähnliches wurde von Sa'id bin al-Musayyab überliefert. Möglicherweise missbilligte derjenige, der dies ablehnte, den Akt vor der Prüfung der Unschuld oder wenn er sie nicht bewacht und sie an der Unzucht hindert. Derjenige, der es nach beidem erlaubte, führt dazu, dass beide Aussagen übereinstimmen. Gott, der Erhabene, weiß es am besten.

Anmerkungen

(42) Im Original, M: "yaqumu" (er steht auf). (43) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 561 angegeben. (44) In M: "bil-haidati al-wahida" (mit der einen Menstruation). (45) In M: "wal-mansus" (und der explizite Text). (46) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq im Kapitel: "Der Mann, der einer Sklavin beiwohnt, die Unzucht treibt" aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/208. Und Sa'id bin Mansur im Kapitel: "Der Mann, der eine unzüchtige Sklavin hat, sie aber schützt" aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/58. (47) Überliefert von Ibn Abi Schaiba im Kapitel: "Was sie über den Mann sagten, der eine Sklavin kauft, während sie schwanger ist..." aus dem Buch der Ehe. Al-Musannaf 4/370. (48) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq im Kapitel: "Der Mann, der einer Sklavin beiwohnt, die Unzucht treibt" aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/208. Und Sa'id bin Mansur im Kapitel: "Der Mann, der eine unzüchtige Sklavin hat, sie aber schützt" aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/58, 59. (49) In M: "au yamna'uha" (oder er hindert sie). (50) Aus M entfallen.

Arabisch (Quelle)

المرأةَ إنَّما كَرِهَها على غيرِ وَجْهِ التَّحْرِيمِ، فيكونُ مثلَ قولِ أحمدَ هذا. قال أحمدُ: ولا يَطَؤُها حتى يَسْتَبْرِئَها بثلاثِ حِيَضٍ. وذلك لما رَوَى رُوَيْفِعُ بن ثابتٍ، قال: سمعتُ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- يقولُ (٤٢) يَوْمَ حُنَيْن: "لَا يَحِلُّ لِامْرِئٍ يُؤْمِنُ بِاللَّهِ والْيَوْمِ الْآخَرِ يَسْقِى مَاءَهُ زَرْعَ غَيْرِهِ" (٤٣). يعنى إتْيانَ الحَبَالَى. ولأنَّها ربَّما تأتِى بوَلَدٍ من الزِّنَى فيُنْسَبُ إليه. والأَوْلَى أنَّه يَكْفِى اسْتِبْراؤُها [بحَيْضَةٍ واحدةٍ] (٤٤)؛ لأنَّها تكْفِى فى اسْتِبْراءِ الإِماءِ، وفى أُمِّ الوَلَدِ إذا عَتَقَتْ بمَوْتِ سَيِّدِها، أو بإعْتاقِ سَيِّدِها، فيَكْفِى ههُنا، والمَقْصودُ (٤٥) ههُنا مُجَرَّدُ الاسْتِبْراءِ، وقد حَصَلَ بحَيْضةٍ فيُكْتَفَى بها.

فصل: وإذا عَلِمَ الرجلُ من جاريَتِه الفُجُورَ، فقال أحمدُ: لا يَطَؤُها؛ لعَلَّها تُلْحِقُ به ولَدًا ليس منه. قال ابنُ مسعودٍ: أكْرَهُ أن أطَأَ أَمَتِى وقد بَغَتْ (٤٦). وروى مالكٌ، عن يَحْيَى بن سعيدٍ، عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، أنَّه كان يَنْهَى أن يَطَأَ الرجلُ أمَتَه وفى بَطْنِها ولدٌ جَنِينٌ لغيرِه (٤٧). قال ابنُ عبدِ البَرِّ: هذا مُجْمَعٌ على تَحْرِيمه. وكان ابنُ عباسٍ يُرَخِّصُ فى وَطْءِ الأَمَةِ الفاجِرَةِ (٤٨). ورُوِىَ ذلك عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ. ولعل مَنْ كَرِه ذلك كَرِهَه قبلَ الاسْتِبْراءِ، أو إذا لم يُحَصِّنْها ويَمْنَعْها (٤٩) من الفُجُورِ، ومَن أباحَهُ (٥٠) بعدَهما، فيكونُ القَوْلان مُتَّفِقَيْنِ. واللَّه تعالى أعلم.

Anmerkungen

(٤٢) فى الأصل، م: "يقوم".(٤٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٦١.(٤٤) فى م: "بالحيضة الواحدة".(٤٥) فى م: "والمنصوص".(٤٦) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب الرجل يطأ جارية بغيا، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٢٠٨. وسعيد بن منصور، فى: باب الرجل تكون له الأمة الفاجرة فتحصنه، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٥٨.(٤٧) أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب ما قالوا فى الرجل يشترى الجارية وهى حامل. . .، من كتاب النكاح. المصنف ٤/ ٣٧٠.(٤٨) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب الرجل يطأ جارية بغيا، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٢٠٨. وسعيد بن منصور، فى: باب الرجل تكون له الأمة الفاجرة فتحصنه، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٥٨، ٥٩.(٤٩) فى م: "أو يمنعها".(٥٠) سقط من: م.

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