...über die Werbung seines Bruders.“ Und weil er bei ihr etwas wahrgenommen hatte, das auf ihre Zustimmung zu ihm und ihr Wohlwollen ihm gegenüber hindeutete, war das Werben um sie untersagt, genau wie wenn sie dies explizit ausgesprochen hätte. Was den Hadith von Fatima betrifft, so stellt er für sie kein Beweismittel dar, denn es gibt darin zwei Anhaltspunkte, die belegen, dass sie keinem der beiden zugeneigt war: Erstens hatte der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – zu ihr gesagt: „Entgehe mir nicht selbst.“ In einer anderen Formulierung: „Entgehe uns nicht selbst.“ Und in einer Überlieferung: „Wenn du frei bist, so gib mir Bescheid.“ Sie hätte also nicht eigenmächtig vor einer Benachrichtigung des Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – eine Antwort geben dürfen. Zweitens erwähnte sie dies gegenüber dem Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – gleichsam um ihn in Bezug auf beide zu konsultieren oder um zu fragen, ob sie von ihnen auf jemand anderen ausweichen solle. In der Konsultation liegt kein Beweis für eine Bevorzugung einer der beiden Angelegenheiten noch eine Zuneigung zu einem der beiden. Zudem erwähnte sie dies dem Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – nur, um auf sein Wort und seine Meinung zurückzugreifen. Er wies sie an, von beiden abzusehen, aufgrund dessen, was er an Mängeln bei ihnen erwähnte. Dies kam einer Ablehnung ihrer Anträge durch sie und einer expliziten Zurückweisung gleich. Ein weiterer Aspekt ist, dass der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – ihnen mit seinem Werben um sie durch eine Andeutung zuvorgekommen war, mit dem, was wir bereits erwähnten. Sein Werben nach ihnen basierte also auf der ihm vorangegangenen Werbung, was einen anderen Fall darstellt als den, den wir hier behandeln.
Abschnitt: Das ausschlaggebende Kriterium bei der Ablehnung oder Zustimmung liegt beim Vormund, falls sie gezwungen ist (Mujbara), und bei ihr selbst, falls sie nicht gezwungen ist, denn sie ist verfügungsberechtigter über sich selbst als ihr Vormund. Sollte er zusagen, sie aber von der Ehe absehen, so liegt die Angelegenheit bei ihr. Wenn ihr Vormund zustimmt und sie damit einverstanden ist, so ist dies wie ihre eigene Zustimmung; wenn sie jedoch missbilligt, so hat seine Zustimmung keine Rechtskraft, da das Recht bei ihr liegt. Sollte der Vormund im Falle der gezwungenen Frau zustimmen, sie aber den Bewerber ablehnen und einen anderen wählen, so verfällt die Rechtskraft der Zustimmung ihres Vormunds, da ihre Wahl Vorrang vor seiner Wahl hat. Wenn sie ihn ablehnt und niemanden anderen zulässt, so sollte die Rechtskraft der Zustimmung ebenfalls verfallen, da er angewiesen wurde, sie um Erlaubnis zu fragen.
(7) In M: "tafutini" (du entgehst mir). (8) In A: "lafz" (Wortlaut). (9) Fehlt in der Vorlage, A und B. (10) In M: "dhakarna" (wir erwähnten). (11) Fehlt in M. (12) In der Vorlage: "ajaza" (er erlaubte/genehmigte) statt "ajaba" (er antwortete/stimmte zu).
أحَدُكُمْ عَلَى خِطْبةِ أَخِيهِ". ولأنَّه وجد منها ما دَلَّ على الرِّضَى به، وسُكُونِها إليه، فحَرُمَتْ خِطْبَتُها، كما لو صَرَّحَتْ بذلك. وأما حديثُ فاطمةَ فلا حُجَّةَ لهم فيه، فإنَّ فيه ما يَدُلُّ على أنَّها لم تَرْكَنْ إلى واحدٍ منهما، من وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أَنَّ النبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قد كان قال لها: "لَا تَسْبِقِينِى بنَفْسِكِ". وفى لفظ: "لَا تَفُوتِينَا (٧) بنَفْسِكِ". وفى روايةٍ (٨): "إذَا حَلَلْتِ فَآذِنِينِى". فلم تَكُنْ لتَفْتاتَ بالإِجابةِ قبلَ أن تُؤْذِنَ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. والثانى، أنَّها ذَكَرَتْ ذلك لرسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، كالمُسْتَشِيرةِ له فيهما، أو فى العُدُولِ عنهما [إلى غيرِهما] (٩)، وليس فى الاسْتِشارةِ دليلٌ على تَرْجِيحِ أحدِ الأمْرَيْنِ، ولا مَيْلٍ إلى أحَدِهِما، على أنَّها إنَّما ذكَرَتْ ذلك للنبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لتَرْجِعَ إلى قولِه ورَأْيِه، وقد أشارَ عليها بتَرْكِهِما؛ لما ذكَر (١٠) من عَيْبِهِما، فجَرَى ذلك مَجْرَى رَدِّها لهما، وتَصْرِيحِها بمَنْعِهِما. ومن وَجْهٍ آخرَ، وهو (١١) أَنَّ النَّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قد سَبَقَهُما بخِطْبَتِها تَعْرِيضًا، بقولِه لها ما ذكرْنا، فكانت خِطْبَتُه بعدَهما مَبْنِيّةً على الخِطْبةِ السابقةِ لهما، بخلافِ ما نحن فيه.
فصل: والتَّعْويلُ فى الرَّدِّ والإِجابةِ على الوَلِىِّ إن كانت مُجْبَرَةً، وعليها إن لم تَكُنْ مجبرةً؛ لأنَّها أحَقُّ بنَفْسِها من وَلِيِّها، ولو أجابَ هو، ورَغِبَتْ عن النكاحِ، كان الأمْرُ أمْرَها. وإن أجابَ وَلِيُّها، فرَضِيَتْ، فهو كإجابَتِها، وإن سَخِطَتْ فلا حُكْمَ لإِجَابَتِه؛ لأنَّ الحَقَّ لها. ولو أجابَ (١٢) الوَلِىُّ فى حَقِّ المُجْبَرَةِ، فكَرِهَتْ المُجابَ، واخْتارَتْ غيرَه، سَقَطَ حكمُ إجابةِ وَلِيِّها، لكَوْنِ اخْتيارِها مُقَدَّما على اخْتيارِه. وإن كَرِهَتْه ولم تُجِزْ سِواهُ، فيَنْبَغِى أن يَسْقُطَ حكمُ الإِجابةِ أيضًا؛ لأنَّه قد أُمِرَ باسْتِئْمارِها،
(٧) فى م: "تفوتينى".(٨) فى أ: "لفظ".(٩) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٠) فى م: "ذكرنا".(١١) سقط من: م.(١٢) فى الأصل: "أجاز".