Es steht ihm also nicht zu, sie zu jemandem zu zwingen, den sie nicht billigt. Wenn sie ihm zustimmt und dann ihre Zustimmung zurückzieht und ihn missbilligt, entfällt die Rechtskraft der Zustimmung, da sie das Recht zum Rücktritt hat. Ebenso verhält es sich, wenn der Vormund, der das Zwangsbefugnis besitzt, von der Zustimmung zurücktritt; ihre Rechtskraft erlischt, denn er hat die Befugnis, die Angelegenheit seiner Mündel zu betreuen, solange der Vertrag noch nicht geschlossen wurde. Wenn weder sie noch ihr Vormund zurücktreten, der Werbende aber von der Werbung Abstand nimmt oder dazu seine Erlaubnis gibt, so ist die Werbung um sie zulässig. Dies basiert auf dem, was im Hadith von Ibn Umar vom Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – überliefert wurde, dass er untersagte, dass ein Mann um eine Frau wirbt, um die sein Bruder bereits wirbt, es sei denn, er erlaubt es oder lässt davon ab. Überliefert von al-Bukhari.
Abschnitt: Das Werben eines Mannes um eine Frau, um die sein Bruder bereits wirbt, ist in dem Fall, in dem es untersagt ist, verboten (haram). Ahmad sagte: „Es ist niemandem erlaubt, in diesem Zustand zu werben.“ Abu Hafs al-Ukbari sagte: „Es ist verpönt (makruh), aber nicht verboten, und dieses Verbot ist eine Zurechtweisung und kein striktes Verbot.“ Unser Argument ist der Wortlaut des Verbots, denn dessen eigentliche Bedeutung ist das Verbot. Zudem handelt es sich um ein Verbot, das den Schaden an einer unantastbaren Person abwehren soll, daher ist es als Verbot einzustufen, ähnlich dem Verbot, sein Vermögen zu verzehren oder sein Blut zu vergießen. Sollte er es dennoch tun, ist die Eheschließung gültig. Ahmad hat dies explizit festgestellt und gesagt: „Es wird nicht zwischen ihnen getrennt.“ Dies ist auch die Rechtsschule von al-Shafi'i. Von Malik und Dawud wurde überliefert, dass sie nicht gültig sei. Dies ist auch die Analogie zur Lehrmeinung von Abu Bakr, da er bezüglich des Verkaufs über den Verkauf eines Bruders sagte: „Er ist nichtig.“ Dies ist in der gleichen Bedeutung. Der Grund dafür ist, dass es sich um eine untersagte Eheschließung handelt, die daher nichtig sein muss, wie die Schigar-Ehe. Unser Argument ist, dass das Verbot nicht mit dem Vertrag selbst verbunden war, weshalb es ihn nicht beeinträchtigt, so wie wenn man eine Werbung während der Wartezeit (Iddah) explizit ausspricht.
(13) In B und M: "ma" (was sie nicht billigt). (14) In der Vorlage und B: "ajabat" (sie antwortete/stimmte zu). (15) In M: "wa-lakin" (aber). (16) In M mit dem Zusatz: "lahu" (ihm). (17) In M: "Abu Ja'far". Dies wurde bereits in 1/141 behandelt. (18) In B: "tafriq" (Trennung). (19) In A und B: "wa-hadha" (dies). (20) In B und M: "yufariq" (trennen).