Abschnitt: Es ist für den Vormund nicht verpönt, von seiner Zustimmung zurückzutreten, wenn er darin einen Vorteil für sie sieht; denn das Recht liegt bei ihr, und er ist lediglich ihr Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Interessen. Daher ist ein Rücktritt, in dem er einen Nutzen sieht, nicht verpönt, so wie wenn er über den Verkauf ihres Hauses verhandelt und ihm dann der Vorteil des Unterlassens deutlich wird. Ebenso ist es ihr nicht verpönt zurückzutreten, wenn sie den Werbenden ablehnt, da es sich um einen Vertrag für das ganze Leben handelt, bei dem der Schaden von Dauer sein könnte; daher steht ihr das Recht zu, Vorsorge für sich selbst zu treffen und auf ihr eigenes Wohl zu achten. Sollten beide jedoch ohne einen triftigen Grund davon zurücktreten, so ist dies verpönt, aufgrund des Brechens eines Versprechens und des Zurücknehmens eines Wortes, jedoch nicht verboten, da eine rechtliche Bindung noch nicht eingetreten ist, vergleichbar mit jemandem, der über seine Ware verhandelt und sich dann anders entscheidet, sie nicht zu verkaufen.
Abschnitt: Ist der erste Werbende ein Dhimmi (Schutzbefohlener), so ist das Werben um die gleiche Frau nicht verboten. Ahmad hat dies explizit festgestellt und gesagt: „Man darf nicht um die Braut werben, um die der eigene Bruder wirbt, und man darf nicht über den Preis verhandeln, über den der Bruder verhandelt; dies gilt nur für die Muslime.“ Wenn man um eine Frau wirbt, um die ein Jude oder ein Christ geworben hat, oder über denselben Gegenstand verhandelt wie sie, so fällt dies nicht darunter, da sie nicht die Brüder der Muslime sind. Ibn Abd al-Barr sagte: „Es ist dennoch nicht erlaubt, denn das Verbot ist aufgrund eines typischen Falles (Ghalib) ergangen, nicht zur Exklusivbehandlung des Muslims.“ Unser Argument ist, dass der Wortlaut des Verbots auf Muslime spezialisiert ist, und eine Analogie für andere nur dann gültig ist, wenn sie dem Muslim gleichgestellt sind. Doch der Dhimmi ist nicht wie der Muslim, und seine Unantastbarkeit ist nicht wie dessen Unantastbarkeit; deshalb ist man auch nicht verpflichtet, ihren Einladungen zu Hochzeitsfesten und Ähnlichem Folge zu leisten. Zu seiner Aussage, dass es aufgrund eines typischen Falles ergangen sei, sagen wir: Sobald in dem explizit erwähnten Gegenstand ein Merkmal vorliegt, das als rechtlich relevant anzusehen ist, ist es nicht zulässig, dieses wegzulassen oder das Urteil ohne es zu übertragen, und die islamische Brüderlichkeit hat Einfluss auf die Verpflichtung.
(21) In M: "fa-la" (daher nicht). (22) In M: "umri" (lebenslang). (23) In A und B: "udhr" (Entschuldigung/Grund). (24) In der Vorlage und B: "yulzamuha" (es bindet sie). (25) In M: "sama sil'a" (verhandelte eine Ware). (26) In M: "yashuh" (es ist korrekt). (27) In M: "wa-lil-ukhuwwah al-islamiyyah" (und für die islamische Brüderlichkeit).