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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 573

Übersetzung · DE

...sich noch in der Ehe befindet. Die dritte Kategorie ist die endgültig geschiedene Frau (ba'in), deren Ehemann sie wieder heiraten darf, wie etwa eine Frau, die sich durch Khul' (Scheidung gegen Entschädigung) getrennt hat, oder eine Frau, deren Ehe aufgrund eines Mangels oder Zahlungsunfähigkeit und Ähnlichem aufgelöst wurde. Ihr Ehemann darf ihr gegenüber eine explizite oder andeutende Werbung machen, da die Heirat mit ihr während ihrer Wartezeit für ihn erlaubt ist; sie ist daher wie eine Nicht-Wartende. Ist es anderen als ihm erlaubt, ihr gegenüber eine andeutende Werbung zu machen? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Auch von al-Shafi'i gibt es dazu zwei Aussagen: Die eine besagt, es sei erlaubt, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und weil sie eine endgültig geschiedene Frau ist, was sie der dreifach geschiedenen Frau gleichstellt. Die zweite besagt, es sei nicht erlaubt, da der Ehemann das Recht besitzt, sie sich wieder rechtmäßig zu machen, weshalb sie der widerruflich geschiedenen Frau (raj'iyya) gleicht. Die Frau ist in ihrer Antwort dem Mann in der Werbung gleichgestellt, hinsichtlich dessen, was erlaubt und was verboten ist, denn die Werbung dient dem Ehevertrag, daher unterscheiden sie sich nicht in dessen Erlaubtheit oder Verbot. Wenn dies feststeht, so ist die andeutende Werbung, dass er sagt: 'Ich bin an jemandem wie dir interessiert' oder 'Vielleicht ist jemand an dir interessiert'. Al-Qasim ibn Muhammad sagte: 'Die andeutende Werbung ist, wenn er sagt: Du bist mir wertvoll. Ich bin an dir interessiert. Und Allah wird dir gewiss Gutes oder Versorgung zuteilen.' Al-Zuhri sagte: 'Du bist schön. Du bist jemand, um die man wirbt.' Und wenn er sagt: 'Komm mir mit deiner Person nicht zuvor' oder 'Lass uns nicht mit deiner Person entgehen' oder 'Wenn du die Wartezeit beendet hast, benachrichtige mich' und Ähnliches, so ist dies erlaubt. Mujahid sagte: Ein Mann starb, und seine Frau folgte dem Leichenzug, da sagte ihr ein Mann: 'Komm mir mit deiner Person nicht zuvor.' Da antwortete sie: 'Ein anderer ist dir zuvorgekommen.' Die Frau antwortet ihm: 'Wenn sich etwas ergibt, so soll es geschehen' oder 'Wir lehnen dich nicht ab' und Ähnliches. Die explizite Werbung ist jener Ausdruck, der keine andere Interpretation als die Heirat zulässt, wie etwa, wenn er sagt: 'Vermähle dich mit mir' oder 'Wenn deine Wartezeit abgelaufen ist, werde ich dich heiraten.' Es ist möglich, dass dies die Bedeutung der Aussage Allahs des Erhabenen ist: 'Aber macht ihnen keine geheimen Verabredungen', denn die Heirat wird als Geheimnis (sirr) bezeichnet. Ein Dichter sagte:

Ihr werdet ihr Geheimnis nicht um Reichtum begehren und sie wegen ihrer Mittellosigkeit nicht preisgeben.

Anmerkungen

(8) In den Manuskripten: "yufsakh" (wird aufgelöst). (9) In M: "li-ghayba" (wegen Abwesenheit). (10) In A, B und M: "mubaha" (erlaubt). (11) Fehlt in M. (12) In der Vorlage, A und B: "wa-idha" (und wenn). (13) Sure al-Baqara 235. (14) Es ist al-A'sha, und der Vers befindet sich in seinem Diwan S. 75. (15) In M: "sirraha li-l-fata" (ihr Geheimnis für den Jüngling). Die Bedeutung von "izhaduha" (ihre Preisgabe): Desinteresse an ihr wegen ihrer Armut.

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