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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 576Abschnitt

Übersetzung · DE

Eigentums an ihr wird seine Ehe bereits vor ihrer Freilassung aufgelöst. Das Urteil bezüglich eines Mukatab (Sklaven mit einem Freilassungsvertrag), der die Tochter seines Herrn oder seiner Herrin heiratet, ist dasselbe wie das des Sklaven, nämlich dass seine Ehe aufgelöst wird, wenn sein Herr stirbt. Die Anhänger der rationalen Methode (Ashab al-Ra'y) sagten: Die Ehe bleibt in ihrem Zustand, denn sie ist nicht seine Besitzerin geworden, sondern hat lediglich einen Anspruch gegen ihn. Das ist jedoch nicht korrekt, denn der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm aussteht." Zudem gilt: Wenn das Eigentumsverhältnis zu ihm erlöschen würde, würde es durch seine Zahlungsunfähigkeit nicht zurückkehren, so als wäre er freigelassen worden.

Abschnitt: Wenn eine Frau ihren Ehemann oder einen Teil von ihm erwirbt, wird ihre Ehe aufgelöst, jedoch ist dies keine Scheidung (Talaq). Wenn sie ihn also freilässt und er sie anschließend erneut heiratet, wird dies nicht als eine vollzogene Scheidung auf ihn angerechnet. Dies ist die Auffassung von al-Hakam, Hammad, Malik, al-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und Ishaq. Al-Hasan, al-Zuhri, Qatada und al-Awza'i sagten: Es ist eine Scheidung. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn er hat weder eine explizite noch eine implizite Scheidungsformel ausgesprochen; vielmehr wurde die Ehe durch das Vorhandensein eines sie ausschließenden Zustands aufgelöst, was der Auflösung durch Übertritt zum Islam eines der Eheleute oder durch deren Apostasie gleicht. Wenn ein Mann einen Teil seiner Ehefrau erwirbt, wird ihre Ehe aufgelöst und ihr Beischlaf für ihn verboten, nach der Aussage der allgemeinen Mehrheit der Rechtsgutachter (Muftin), bis er sie vollständig freikauft, sodass sie ihm durch das Recht des Eigentums (milk al-yamin) wieder erlaubt wird. Von Qatada wurde überliefert, dass er sagte: Sein Eigentumsanteil an ihr hat sie ihm nur noch näher gebracht. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn die Ehe bleibt in einem Teil von ihr nicht bestehen, und sein Eigentum an ihr ist nicht vollständig; zudem wird die Erlaubnis (des Beischlafs) nicht in dem begründet, was er weder besitzt noch in einer Ehe mit ihr verbunden ist.

Abschnitt: Es ist einem Mann nicht gestattet, die Sklavin seines Sohnes zu beischlafen, denn Allah der Erhabene sagte: {außer gegenüber ihren Ehefrauen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt}. Sie ist weder eine Ehefrau für ihn, noch ist sie seine Sklavin, und zudem ist sie für seinen Sohn erlaubt...

Anmerkungen

(30) In M: "la" (nicht). (31) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 124 angeführt. (32) In der Vorlage: "zala" (erlosch). (33) In M: "a'taqahu" (er ließ ihn frei). (34) Aus B ausgelassen. Ein diskursives Argument. (35) In B und M: "ruwiya" (es wurde überliefert). (36) Sure al-Mu'minun 6 und Sure al-Ma'arij 30. (37) In der Vorlage und B: "mamluka" (Sklavin).

Arabisch (Quelle)

المِلْكِ لها انْفَسَخَ نِكاحُه سابقًا على عِتْقِها. وحُكْمُ المُكاتَبِ يتَزَوَّجُ بِنْتَ سَيِّدِه أو سَيِّدَتِه، حكمُ العبدِ، فى أنَّه إذا مات سَيِّدُه، انْفَسَخَ نِكاحُه. وقال أصحابُ الرَّأْىِ: النِّكاحُ بحالِه؛ لأنَّها لم (٣٠) تَمْلِكْه، إنَّما لها عليه دَيْنٌ. وليس بصحيحٍ، فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "المُكاتَبُ عَبْدٌ مَا بَقِىَ عَلَيْهِ دِرْهَمٌ" (٣١). ولأنَّه لو زال المِلْكُ عنه، لمَا عاد (٣٢) بعَجْزِه، كما لو أُعْتِقَ.

فصل: وإذا مَلَكَتِ المرأةُ زَوْجَها أو بعضَه، فانْفَسخَ نِكاحُها، فليس ذلك بطلاقٍ، فمتى أعْتَقَتْهُ (٣٣)، ثم تزَوَّجَها، لم تُحْتَسَبْ عليه بتَطْلِيقةٍ. [وبهذا قال الحَكَمُ، وحمَّادٌ، ومالكٌ، والشافعىُّ، وابنُ الْمُنْذِرِ، وإسحاقُ. وقال الحسنُ، والزُّهْرِىُّ، وقَتادةُ، والأوْزاعىُّ: هى تَطْلِيقةٌ] (٣٤). وليس بصحِيحٍ؛ لأنَّه لم يَلْفِظْ بطَلاقٍ صريحٍ ولا كِنايةٍ، وإنَّما انْفَسخَ النِّكاحُ بوُجُودِ ما يُنافِيه، فأشْبَهَ انْفِساخَه بإسْلامِ أحَدِهِما أو رِدَّتِه. ولو مَلَكَ الرجلُ بعضَ زَوْجَتِه، انفسخَ نِكاحُها، وحَرُمَ وَطْؤُها، فى قولِ عامَّةِ المُفْتِينَ، حتى يَسْتَخْلِصَها، فتَحِلَّ له بمِلْكِ اليمينِ. ورُوِىَ (٣٥) عن قَتادةَ أنَّه قال: لم يَزِدْه مِلْكُه فيها إلَّا قُرْبًا. وليس بصحيحٍ؛ لأنَّ النِّكاحَ لا يَبْقَى فى بَعْضِها، ومِلْكَه لم يَتِمَّ عليها، ولا يَثْبُتُ الحِلُّ فيما لا يَمْلِكُه ولا نِكاحَ فيه.

فصل: ولا يجوزُ للرجلِ وَطْءُ جارِيةِ ابْنِه؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {إِلَّا عَلَى أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ} (٣٦). وليست هذه زَوْجةً له، ولا مَمْلُوكَتَه (٣٧)، ولأنَّه يَحِلُّ لابْنِه

Anmerkungen

(٣٠) فى م: "لا".(٣١) تقدم تخريجه فى صفحة ١٢٤.(٣٢) فى الأصل: "زال".(٣٣) فى م: "أعتقه".(٣٤) سقط من: ب. نقل نظر.(٣٥) فى ب، م: "روى".(٣٦) سورة المؤمنون ٦ وسورة المعارج ٣٠.(٣٧) فى الأصل، ب: "مملوكة".

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