und es ist der Frau nicht erlaubt, für zwei Männer gleichzeitig (ehepartnerlich) zu sein. Wenn er den Beischlaf mit ihr vollzieht, wird gegen ihn keine Hadd-Strafe (gesetzlich festgelegte Strafe) verhängt. Dies ist eine explizite Aussage (Nass) von Ahmad. Dawud sagte: Er wird mit der Hadd-Strafe belegt. Einige der Shafi'iten sagten: Wenn sein Sohn bereits mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, wird er mit der Hadd-Strafe belegt, da sie ihm auf ewig verboten ist. Unser Argument ist, dass er an ihr eine Shubha (rechtliche Unklarheit) hat, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Du und dein Vermögen gehören deinem Vater". Die Hadd-Strafe wird durch Shubuhat (Unklarheiten) abgewehrt. Zudem wird der Vater nicht für die Tötung seines Sohnes hingerichtet, und der Qisas (Vergeltung) ist ein Recht des Menschen; wenn er also durch die Shubha des Eigentums entfällt, dann entfällt die Hadd-Strafe, welche ein Recht Allahs des Erhabenen ist, erst recht. Zudem wird er nicht für den Diebstahl seines Besitzes verstümmelt und nicht für die Verleumdung (Qadhf) seines Sohnes mit der Hadd-Strafe belegt; ebenso wird er also nicht für den Zina (Unzucht) mit seiner Sklavin mit der Hadd-Strafe belegt. Wenn dies feststeht, dann wird sie für den Sohn auf ewig verboten. Wenn der Sohn mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, wird sie für beide auf ewig verboten. Wenn sie nicht vom Vater schwanger wird, erlischt das Eigentumsrecht des Sohnes an ihr nicht, und er muss ihm ihren Wert nicht ersetzen. Abu Hanifa sagte: Er schuldet ihm den Ersatz (Daman), da er sie für ihn zerstört und ihm den Beischlaf mit ihr verwehrt hat, was dem gleicht, als hätte er sie getötet. Unser Argument ist, dass er sie nicht aus seinem Eigentum entfernt hat und ihr Wert nicht gemindert wurde; dies gleicht dem Fall, als seine Ehefrau sie gestillt hätte, denn sie wird (dadurch) für den Sohn verboten, ohne dass ihm ein Ersatz zusteht. Wenn sie von ihm schwanger wird, so ist das Kind frei, und die Abstammung wird ihm zugeschrieben, da dies aus einem Beischlaf resultiert, der keine Hadd-Strafe nach sich zieht, aufgrund der Shubha; dies gleicht dem Kind einer gemeinsamen Sklavin, und die Sklavin wird zur Umm al-Walad (Mutter eines Kindes ihres Herrn) für den Vater. Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Sie wird nicht zur Umm al-Walad, da sie nicht sein Eigentum ist; dies gleicht dem Fall, als er mit einer Sklavin eines Fremden aufgrund einer Shubha den Beischlaf vollzogen hätte. Unser Argument ist, dass sie von ihm durch das Eigentumsrecht schwanger wurde, was der gemeinsamen Sklavin gleicht, wenn er vermögend ist. Unsere Anhänger sagten: Der Vater schuldet weder den Wert der Sklavin noch den Wert ihres Kindes noch ihre Mitgift (Mahr). Shafi'i sagte: Er schuldet all dies, wenn entschieden wird, dass sie eine Umm al-Walad ist. Dies basiert auf einem Prinzip, nämlich dass der Vater vom Vermögen seines Sohnes nehmen darf, was er will, und dass der Sohn von seinem Vater weder eine Schuld noch den Ersatz für etwas Zerstörtes fordern darf, während es bei ihnen anders gehandhabt wird.
(38) In der Vorlage und B: "li-shubha" (wegen einer Unklarheit). (39) Aus B ausgelassen. (40) In A, B und M: "qatala-ha" (er tötete sie). (41) In B und M: "arda'a-ha" (sie stillte sie). (42) In M: "yubna" (es baut auf).