Dies ist ein Sachverhalt, der an anderer Stelle erörtert wird, so Allah, der Erhabene, will.
Abschnitt: Wenn ein Sohn mit der Sklavin seines Vaters den Beischlaf vollzieht, während er sich der Unzulässigkeit dessen bewusst ist, so trifft ihn die Hadd-Strafe, die Abstammung des Kindes wird ihm nicht zugeschrieben, und die Sklavin wird durch ihn nicht zur Umm al-Walad; denn er besitzt kein Eigentum und keine Shubha (rechtliche Unklarheit) bezüglich des Eigentums, sodass dies dem Beischlaf mit einer fremden Frau gleicht. Gleiches gilt für alle anderen Verwandten.
Abschnitt: Wenn der Vater und sein Sohn mit der Sklavin des Sohnes innerhalb einer Reinheitsperiode (Tuhr) den Beischlaf vollziehen und sie ein Kind gebärt, so soll die Qafa (Kunst der Spurenleser/Physiognomie) angewandt werden. Das Kind wird demjenigen zugeschrieben, dem die Qafa es zuordnet, und die Sklavin wird für diesen zur Umm al-Walad, so als hätte er alleine mit ihr den Beischlaf vollzogen. Wenn die Qafa es beiden zuschreibt, [wird es beiden zugeschrieben]. Wenn einer der beiden sie nach dem anderen schwängert, so ist sie ausschließlich für den Ersten von ihnen die Umm al-Walad; denn durch die Geburt infolge seines Beischlafs wurde sie für ihn zur Umm al-Walad, da er der Einzige war, der sie schwängerte. Sie geht danach nicht auf einen anderen über, da das Eigentumsrecht an einer Umm al-Walad nicht auf jemanden übertragen werden kann, der nicht ihr Eigentümer ist. Es wurde von Ahmad bezüglich eines Mannes, der mit der Sklavin seines Sohnes verkehrte, überliefert: Wenn der Vater die Sklavin in Besitz genommen hatte und der Sohn zuvor nicht mit ihr den Beischlaf vollzogen hatte, und der Vater sie schwängerte, dann ist das Kind sein Kind und die Sklavin gehört ihm, und der Sohn hat keinen Anteil an ihr. Der Qadi sagte: Der äußere Wortlaut deutet darauf hin, dass die Sklavin nicht zur Umm al-Walad des Vaters wird, wenn der Sohn mit ihr den Beischlaf vollzogen hatte; denn der Beischlaf mit ihr und ihre Entnahme sind ihm verboten, und somit wäre sie von jemandem schwanger geworden, der nicht der Eigentümer ist. Wenn der Vater sie in Besitz genommen hatte und der Sohn nicht mit ihr den Beischlaf vollzogen hatte, so erwarb er das Eigentum an ihr; denn der Vater darf sich von dem Vermögen seines Sohnes das nehmen, was über den Bedarf seines Unterhalts hinausgeht und wofür der Sohn keine Notwendigkeit hat, und somit darf er es in sein Eigentum überführen.
(43) Aus A und M ausgelassen. (44) In M: "tanqulu" (sie geht über). (45) In M: "yanqulu" (er/es geht über).
وذلك، وهذا يُذْكَرُ فى موضعٍ آخَرَ، إن شاء اللَّهُ تعالى.
فصل: وإن وَطِئَ الابْنُ جارِيةَ أبِيه، عالِمًا بتَحْرِيمِ ذلك، فعليه الحَدُّ، ولا يَلْحَقُه النَّسَبُ، ولا تَصِيرُ به الجارِيةُ أمَّ وَلَدٍ؛ لأنَّه لا مِلْكَ له، ولا شُبْهةَ مِلْكٍ، فأشْبَهَ وَطْءَ الأجْنَبِيَّةِ، وكذلك سائرُ الأقارِبِ.
فصل: وإن وَطِئَ الأبُ وابْنُه جارِيةَ الابْنِ فى طُهْرٍ واحدٍ، فأتَتْ بوَلَدٍ أُرِىَ الْقافةَ، فأُلْحِقَ بمن أَلْحَقَتْه به منهما، وصارَتْ أُمَّ وَلَدٍ له، كما لو انْفَردَ بوَطْئِها. وإن ألْحَقَتْه بهما، [لَحِقَ بهما] (٤٣). وإن أَوْلَدَها أحَدُهُما بعدَ الآخَرِ، فهى أُمُّ وَلَدٍ للأوَّلِ منهما خاصّةً؛ لأنَّها بوِلَادَتِها منه صارت له أُمَّ وَلَدٍ، لِانْفِرادِه بإِيلادِها، فلا تَنْتَقِلُ (٤٤) بعدَ ذلك إلى غيرِه؛ لأنَّ أُمَّ الوَلَدِ لا يَنْتَقِلُ (٤٥) المِلْكُ فيها إلى غيرِ مالِكِها. وقد نُقِلَ عن أحمدَ، فى رَجُلٍ وَقعَ على جارِيةِ ابْنِه، فإن كان الأبُ قابِضًا لها، ولم يكُنْ الابْنُ وَطِئَها، فأحْبَلَها الأبُ، فالوَلَدُ وَلَدُه، والجاريةُ له، وليس للابْنِ فيها شىءٌ. قال القاضى: ظاهِرُ هذا أَنَّ الابْنَ إن كان وَطِئَها، لم تَصِرْ أمَّ وَلَدٍ للأبِ؛ لأنَّه يَحْرُمُ عليه وَطْؤُها وأخْذُها، فتكونُ قد عَلِقَتْ بمَمْلُوكٍ. وإن كان الأبُ قَبَضَها، ولم يكُنِ الابنُ وَطِئَها، مَلَكَها؛ لأنَّ للأبِ أن يَأْخُذَ من مالِ وَلَدِه ما زاد على قَدْرِ نَفَقَتِه، ولم تَتَعَلَّقْ به حاجَتُه، فيتَمَلَّكُه.
(٤٣) سقط من: أ، م.(٤٤) فى م: "تنقل".(٤٥) فى م: "ينقل".