Großmütter, zwei von der Seite des Vaters und eine von der Seite der Mutter. Dies wurde von Abu 'Ubayd und al-Daraqutni herausgegeben (7). Sa'id überlieferte ebenfalls von Ibrahim, dass er sagte: "Sie pflegten drei Großmütter zu beerben, zwei von der Seite des Vaters und eine von der Seite der Mutter." Dies weist auf die Begrenzung auf drei hin und darauf, dass nicht mehr als diese beerbt werden. Wenn dies feststeht, dann sind die Erbinnen: die Mutter der Mutter, auch wenn ihr Grad aufsteigt, die Mutter des Vaters und ihre Mütter, auch wenn ihr Grad aufsteigt, sowie die Mutter des Großvaters und ihre Mütter. Die Mutter des Vaters des Großvaters erbt nicht, ebenso wenig wie jede Großmutter, die über mehr als drei Väter vermittelt wurde. Dies sind die Großmütter, über die Uneinigkeit besteht. Die Gelehrten sind sich einig, dass eine Großmutter, die über einen nicht erbenden Vater vermittelt wird, nicht erbt; dies ist jede Großmutter, die über einen Vater zwischen zwei Müttern vermittelt wurde, wie die Mutter des Vaters der Mutter, außer was von Ibn Abbas, Jabir ibn Zayd, Mujahid und Ibn Sirin überliefert wurde, dass sie sagten: "Sie erbt." Dies ist jedoch eine abweichende (schadh) Meinung, von der wir heute niemanden kennen, der sie vertritt, und sie ist nicht korrekt, da sie über jemanden vermittelt wird, der nicht erbt, weshalb sie nicht erbt, wie die Außenstehenden. Beispiele hierfür: Eine Mutter der Mutter und eine Mutter des Vaters, das Sechstel wird zwischen ihnen geteilt nach Konsens. Eine Mutter der Mutter der Mutter, eine Mutter der Mutter des Vaters, eine Mutter des Vaters des Vaters und eine Mutter des Vaters der Mutter; das Sechstel gebührt den ersten drei, außer bei Malik und seinen Anhängern, denn für ihn gebührt es den beiden ersten. Nach Dawud gebührt es allein der ersten. Die vierte erbt nicht, außer nach einer abweichenden Meinung von Ibn Abbas und seinen Anhängern. Eine Mutter der Mutter der Mutter der Mutter, eine Mutter der Mutter der Mutter des Vaters, eine Mutter der Mutter des Vaters des Vaters, eine Mutter des Vaters des Vaters des Vaters, eine Mutter der Mutter des Vaters der Mutter, eine Mutter des Vaters der Mutter der Mutter, eine Mutter des Vaters des Vaters der Mutter und eine Mutter des Vaters der Mutter des Vaters: Das Sechstel gebührt der ersten nach Dawud, den ersten beiden nach Malik und seinen Anhängern und den ersten drei
(7) Ausgeführt von al-Daraqutni, in: Buch der Erbfolgeregeln. Sunan al-Daraqutni 4/90. Ebenso von al-Bayhaqi herausgegeben, in: Kapitel über denjenigen, der nicht mehr als zwei Großmütter beerbt, aus dem Buch der Erbfolgeregeln. Al-Sunan al-Kubra 6/235. (8) In: Kapitel über die Großmütter. Al-Sunan 1/54. Ebenso ausgeführt von al-Daraqutni, in: Buch der Erbfolgeregeln. Sunan al-Daraqutni 4/90. Und von al-Bayhaqi, in: Kapitel über die Vererbung von drei gleichrangigen Großmüttern oder mehr, aus dem Buch der Erbfolgeregeln. Al-Sunan al-Kubra 6/236. (9) In M: "sie beerben" (statt "geerbt wurde"). (10) In A: "geerbt wird". (11) Im Original: "die abweichende Meinung". (12) Das "Wa" ist in A ausgefallen. (13) In der Ergänzung: "Mutter".