vermag alle Großmütter auszuschließen. Unsere Beweisführung ist, dass sie eine nahestehende Großmutter ist und somit die entferntere ausschließt, wie jene von der Seite der Mutter. Zudem sind die Großmütter Mütter, die ein einziges Erbe aus einer einzigen Richtung erben. Wenn sie also zusammentreffen, gebührt das Erbe der näheren von ihnen, ähnlich wie bei Vätern, Kindern, Geschwistern und Töchtern. Jede Gruppe, wenn sie zusammentrifft, demjenigen von ihnen gebührt das Erbe, der am nächsten verwandt ist. Zu ihrem Einwand, dass der Vater sie nicht ausschließt, sagen wir: Das ist deshalb so, weil sie nicht sein Erbe antreten, sondern das Erbe der Mütter erben, da sie selbst Mütter sind; und aus diesem Grund schließt sie die Mutter aus. Und Gott weiß es am besten.
Rechtsfragen: Dazu gehört der Fall einer Mutter der Mutter und einer Mutter der Mutter des Vaters: Das Vermögen gebührt der ersten, außer nach der Auffassung von Ibn Mas'ud, bei dem es zwischen ihnen geteilt wird. Bei einer Mutter des Vaters und einer Mutter der Mutter der Mutter gebührt das Vermögen nach der Auffassung von al-Khiraqi der ersten. In der anderen Überlieferung wird es zwischen ihnen geteilt. Bei einer Mutter des Vaters, einer Mutter der Mutter und einer Mutter des Großvaters gebührt das Vermögen nach der Auffassung aller den ersten beiden, außer nach der Auffassung von Sharik und seinen Anhängern, bei denen es unter ihnen geteilt wird. Bei einer Mutter des Vaters, einer Mutter der Mutter, einer Mutter der Mutter der Mutter und einer Mutter der Mutter des Vaters gebührt es nach der Auffassung aller den ersten beiden.
Abschnitt: Wenn eine Großmutter mit zwei Verwandtschaftsgraden mit einer anderen zusammentrifft, so besagt die Analogie zur Aussage von Abu 'Abd Allah, dass das Sechstel unter ihnen in Dritteln geteilt wird: Derjenigen mit den zwei Verwandtschaftsgraden gebühren zwei Drittel, und der anderen ein Drittel. Dasselbe sagten Abu al-Hasan al-Tamimi und Abu 'Abd Allah al-Wanni; möglicherweise haben sie dies seiner Aussage über die Erbfolge der Majus (Zoroastrier) aufgrund aller ihrer Verwandtschaftsverhältnisse entnommen. Dies ist die Lehrmeinung von Yahya ibn Adam, al-Hasan ibn Salih, Muhammad ibn al-Hasan, al-Hasan ibn Ziyad, Zufar und Sharik. Al-Thawri, al-Shafi'i und Abu Yusuf sagten hingegen: Das Sechstel wird zwischen ihnen zur Hälfte geteilt. Dies entspricht der Analogie zur Aussage von Malik, da die beiden Verwandtschaftsgrade, wenn sie von einer einzigen Seite stammen, nicht dazu führen, dass man durch beide gemeinsam erbt, so wie beim Bruder väterlicher- und mütterlicherseits. Wir jedoch sagen: Sie ist eine Person mit zwei Verwandtschaftsgraden, die durch jede einzelne von ihnen – für sich genommen – erben kann, ohne dass sie durch die andere gegenüber anderen bevorzugt würde. Daher muss sie durch jede der beiden erben können, so wie beim Cousin, wenn er auch Bruder oder Ehemann ist. Dies unterscheidet sich vom Bruder väterlicher- und mütterlicherseits, denn dieser wird aufgrund seiner beiden Verwandtschaftsgrade gegenüber dem Bruder nur väterlicherseits bevorzugt. Man kann nicht die Bevorzugung durch ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis und das Erben durch dieses miteinander kombinieren; wenn eines von beiden vorliegt, fällt das andere weg.
(4) In M: "bil-mirathi li-aqrabihinna". Ein Fehler. (5) In M: "al-'Arabi". Kommt auf Seite 188 vor. (6) In A und M: "minha".