der andere, und es ist nicht angebracht, dass man beide zusammen vernachlässigt. Vielmehr gilt: Wenn eines der beiden entfällt, ist das andere gegeben. Da hier die Bevorzugung entfallen ist, steht der Erbanspruch fest. Ein Fallbeispiel hierfür ist, wenn der Sohn des Sohnes der Frau die Tochter ihrer Tochter heiratet und ihnen ein Kind geboren wird; dann ist die Frau die Mutter der Mutter seiner Mutter und zugleich die Mutter des Vaters seines Vaters. Wenn der Sohn ihrer Tochter die Tochter ihrer Tochter heiratet, ist sie die Mutter der Mutter seiner Mutter und die Mutter der Mutter seines Vaters. Wenn die Großmutter über drei Richtungen verwandt ist, erbt sie durch diese; es ist jedoch nicht möglich, dass mit ihr eine weitere erbberechtigte Großmutter zusammentrifft, nach der Lehrmeinung derjenigen, die nicht mehr als drei (Erbanteile) vererben.
1017 - Rechtsfrage; er sagte: (Die Großmutter erbt, während ihr Sohn am Leben ist).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Sohn einer Großmutter väterlicherseits am Leben und erbberechtigt ist, so haben 'Umar, Ibn Mas'ud, Abu Musa, 'Imran ibn al-Husayn und Abu al-Tufayl, möge Gott mit ihnen allen zufrieden sein, ihr ein Erbe gemeinsam mit ihrem Sohn zugesprochen. Dies vertraten auch Shurayh, al-Hasan, Ibn Sirin, Jabir ibn Zayd, al-'Anbari, Ishaq und Ibn al-Mundhir; dies ist auch die offizielle Lehrmeinung von Ahmad ibn Hanbal, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Zayd ibn Thabit sagte hingegen: Sie erbt nicht. Dies wurde auch von 'Uthman und 'Ali, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, überliefert. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Thawri, al-Awza'i, Sa'id ibn 'Abd al-'Aziz, al-Shafi'i, Ibn Jabir, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung des Urteils (As-hab al-Ra'y). Dies ist auch eine Überlieferung von Ahmad, die von einer Gruppe seiner Schüler berichtet wurde. Es besteht kein Dissens darüber, dass sie erbt, wenn ihr Sohn ein Onkel oder der Vater eines Onkels ist, da sie nicht durch ihn verwandt ist. Diejenigen, die sie durch ihren Sohn ausschließen, argumentierten damit, dass sie durch ihn verwandt sei und daher nicht gemeinsam mit ihm erben könne, ebenso wie der Großvater beim Vater oder die Mutter der Mutter bei der Mutter. Unsere Beweisführung ist die Überlieferung von Ibn Mas'ud, möge Gott mit ihm zufrieden sein, der sagte: Die erste Großmutter, der der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Friede seien auf ihm, (einen Anteil zuwies...)
(7) Aus M ausgefallen. (8) Im Original mit dem Zusatz: "min" (von). In M: "lahu" (für ihn). (1) Abu al-Tufayl 'Amir ibn Wathila ibn al-Asqa' al-Kinani, der Letzte, der den Propheten, Gottes Segen und Friede seien auf ihm, auf Erden gesehen hat; er starb im Jahr 100 oder 110 n. H. (Al-'Ibar 1/118). (2) Abu Muhammad Sa'id ibn 'Abd al-'Aziz al-Tanukhi, Rechtsgelehrter von Syrien nach al-Awza'i, gestorben im Jahr 167 n. H. (Al-'Ibar 1/250). (3) In M: "bi-abiha" (durch ihren Vater).