den Sechstel (Anteil), die Mutter des Vaters gemeinsam mit ihrem Sohn, während ihr Sohn am Leben ist. Dies wurde von al-Tirmidhi ausgeleitet (4). Sa'id ibn Mansur überlieferte es ebenfalls (5), jedoch mit dem Wortlaut: "Die erste Großmutter, der der Sechstel (als Anteil) zugeteilt wurde, ist die Mutter des Vaters gemeinsam mit ihrem Sohn." Ibn Sirin sagte: "Die erste Großmutter, der der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Friede seien auf ihm, den Sechstel (Anteil) zuerkannte (6), ist die Mutter des Vaters gemeinsam mit ihrem Sohn (7)." Dies ist so, weil die Großmütter Mütter sind, die das Erbe der Mutter antreten, nicht das Erbe des Vaters; daher werden sie durch ihn nicht enterbt, wie es bei den Müttern der Mutter der Fall ist.
Rechtsfälle hierzu: Eine Mutter des Vaters und ein Vater; sie erhält den Sechstel und ihm verbleibt der Rest. Nach der anderen Auffassung steht ihm das Ganze zu, nicht ihr. Eine Mutter der Mutter, eine Mutter des Vaters und ein Vater; nach der ersten Auffassung wird der Sechstel zwischen ihnen geteilt. Nach der zweiten Auffassung gehört der Sechstel der Mutter der Mutter, und der Rest gehört dem Vater. Es wurde auch gesagt: Der Mutter der Mutter steht die Hälfte des Sechstels zu und der Rest dem Vater; denn wäre der Vater nicht vorhanden, stünde der Mutter der Mutter auch nur die Hälfte des Sechstels zu; daher darf sie bei seinem Vorhandensein nicht mehr haben, als sie bei seinem Nichtvorhandensein gehabt hätte. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, denn die Geschwister schließen beim Vorhandensein beider Elternteile die Mutter von der Hälfte ihres (eigentlichen) Erbes aus, ohne dass sie selbst das nehmen, wovon sie sie ausgeschlossen haben; vielmehr fällt dies dem Vater zu. So verhält es sich auch hier. Drei auf gleicher Stufe stehende Großmütter und ein Vater; nach der ersten Auffassung wird der Sechstel unter ihnen aufgeteilt, nach der zweiten Auffassung gehört er der Mutter der Mutter, und nach der dritten Auffassung gehört der Mutter der Mutter ein Drittel des Sechstels und der Rest dem Vater. Wenn bei den auf gleicher Stufe stehenden Großmüttern ein Großvater vorhanden ist (8), so schließt er nur seine eigene Mutter aus. Ein Vater, eine Mutter des Vaters und eine Mutter der Mutter der Mutter; nach der Auffassung von al-Khiraqi steht der Sechstel der Mutter des Vaters zu. Wer die Großmutter durch ihren Sohn ausschließt, schließt auch die Mutter des Vaters aus. Diejenigen, die dies vertraten, waren sich dann uneinig; so wurde gesagt: Der gesamte Sechstel steht der Mutter der Mutter der Mutter zu, da diejenige, die sie ausschließt oder mit ihr konkurriert, in ihrer rechtlichen Wirkung entfallen ist und sie somit wie eine nicht vorhandene Person behandelt wird. Es wurde auch gesagt: Sie erhält die Hälfte des Sechstels nach der Auffassung von Zayd, da er die entferntere (Großmutter) mütterlicherseits gemeinsam mit der näheren (Großmutter) väterlicherseits erben lässt; daher stünde ihr die Hälfte des Sechstels zu. Wieder andere sagten: Ihr steht nichts zu, da sie durch die Mutter des Vaters ausgeschlossen wurde, und die Mutter des Vaters wiederum durch den Vater ausgeschlossen wurde, sodass das gesamte Vermögen an den Vater fällt.
(4) In: Kapitel über das, was bezüglich des Erbes der Großmutter gemeinsam mit ihrem Sohn überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Erbanteile. 'Aridat al-Ahwadhi 8/253, 254. (5) In: Kapitel über die Großmütter. Al-Sunan 1/57. (6) Aus M ausgefallen. (7) Von Sa'id ibn Mansur im Kapitel über die Großmütter erwähnt. Al-Sunan 1/57. Al-Darimi leitete es ebenfalls über von Ibn Sirin, von Ibn Mas'ud, als eine ihm zugeschriebene Aussage (Mawquf) aus, in: Kapitel über die Großmütter, aus dem Buch über die Erbanteile, Sunan al-Darimi 2/358. (8) In den Abschriften: "Jaddat" (Großmütter). Die Korrektur erfolgt gemäß al-Sharh al-Kabir 4/21.
السُّدُسَ، أُمُّ أَبٍ مع ابْنِهَا، وابْنُهَا حَيٌّ. أخْرَجَهُ التِّرمِذِيُّ (٤). ورَوَاهُ سَعِيدُ بْنُ منصورٍ (٥)، إِلَّا أنَّ لَفْظَهُ: أَوَّلُ جَدَّةٍ أُطْعِمَت السُّدُسَ أُمُّ أَبٍ مع ابْنِهَا. وقال ابنُ سِيرِينَ: أَوَّلُ جَدَّةٍ أطْعَمَها رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- السُّدُسَ (٦) أُمُّ أبٍ مع ابْنِها (٧). ولِأَنَّ الجدَّاتِ أُمَّهاتٌ يَرِثْنَ مِيرَاثَ الأُمِّ، لا مِيراثَ الأَب، فلا يُحْجَبْنَ به كَأُمَّهاتِ الأُمِّ.
مسائل ذلك: أُمُّ أَبٍ وأَبٌ، لها السُّدُسُ والبَاقِى له. وعلى القَوْلِ الآخَرِ، الكُلُّ له دُونَها. أُمُّ أُمٍّ وأُمُّ أَبٍ وأَبٌ، السُّدُسُ بينهما على القَوْلِ الأوَّلِ. وعلى الثَّانِى السُّدُسُ لِأُمِّ الْأُمِّ، والباقِى لِلْأَبِ. وقِيلَ: لِأُمِّ الأُمِّ نِصْفُ السُّدُسِ، والباقِى للأَبِ؛ لأنَّ الأَبَ لو عُدِمَ لم يكنْ لِأُمِّ الأُمِّ إِلَّا نِصْفُ السُّدُسِ، فلا يكونُ لها مع وُجُودِه إلَّا ما كان لها مع عَدَمِه. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لِأَنَّ الإِخْوَةَ مع الأبَويْنِ يَحْجُبُونَ الأُمَّ عن نصف مِيرَاثِها، ولا يَأْخُذونَ ما حَجَبُوها عنه، بل يَتوفَّرُ ذلِكَ على الأَبِ، كذا ههُنا. ثَلَاثُ جَدَّاتٍ مُتَحَاذياتٌ وأبٌ، السُّدُسُ بَيْنَهُنَّ على الْقَوْلِ الأَوَّلِ، ولِأُمِّ الأُمِّ على القَوْلِ الثَّانِى، وعلى الثَّالِثِ لِأُمِّ الأُمِّ ثُلُثُ السُّدُسِ، والباقِى للأَبِ. وإنْ كان مع المُتَحَاذِياتِ جَدٌّ (٨)، لم يَحْجُب إِلَّا أُمَّهُ. أَبٌ وأمُّ أَبٍ وأُمُّ أُمِّ أُمٍّ، على قَوْلِ الْخِرَقِيِّ، السُّدُسُ لِأُمِّ الأَبِ. ومَنْ حَجَبَ الْجَدَّةَ بابْنِهَا أَسْقَطَ أُمَّ الأَبِ. ثم اخْتَلَفَ الْقَائِلُون بذلك، فقِيلَ: السُّدُسُ كُلُّهُ لِأُمِّ أُمِّ الأُمِّ؛ لِأَنَّ الَّتى تَحْجُبُها أو تُزَاحِمُها قد سَقَطَ حُكْمُها، فصَارَتْ كَالْمَعْدُومَةِ. وقيلَ: بل لها نِصْفُ السُّدُسِ على قَوْلِ زَيْدٍ؛ لأنَّهُ يُوَرِّثُ البُعْدَى مِنْ جِهَةِ الأُمِّ مع القُرْبَى مِنْ جِهَةِ الأَبِ، فكان لها نِصْفُ السُّدُسِ. وقيل: لا شَىْءَ لها؛ لأنَّها انْحَجَبَتْ بِأُمِّ الأبِ، ثم انْحَجَبَتْ أُمُّ الأبِ بِالْأَبِ، فصَارَ المالُ كُلُّهُ للْأَبِ.
(٤) في: باب ما جاء في ميراث الجدة مع ابنها، من أبواب الفرائض. عارضة الأحوذي ٨/ ٢٥٣، ٢٥٤.(٥) في: باب الجدات. السنن ١/ ٥٧.(٦) سقط من: م.(٧) ذكره سعيد بن منصور، في: باب الجدات. السنن ١/ ٥٧.وأخرجه الدارمي، عن ابن سيرين، عن ابن مسعود، موقوفا عليه، في: باب في الجدات، من كتاب الفرائض سنن الدارمي ٢/ ٣٥٨.(٨) في النسخ: "جدات". والتصحيح من الشرح الكبير ٤/ ٢١.