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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 63Kapitel: Diejenigen, die von den Männern und Frauen erben

Übersetzung · DE

Kapitel: Wer von den Männern und Frauen erbt.

1019 - Rechtsfall; er sagte: "Von den Männern erben der Sohn, dann der Sohn des Sohnes, auch wenn er (in der Abstammung) tiefer steht, der Vater, dann der Großvater, auch wenn er (in der Abstammung) höher steht, der Bruder, dann der Sohn des Bruders, der Onkel, dann der Sohn des Onkels, der Ehemann und der Freilasser (maula al-ni'ma). Von den Frauen erben die Tochter, die Tochter des Sohnes, die Mutter, die Großmutter, die Schwester, die Ehefrau und die Freilasserin (maulat al-ni'ma)."

Dies sind diejenigen, deren Erbberechtigung einmütig anerkannt ist, und bei den meisten von ihnen wurde ihre Erbberechtigung durch das Buch (Koran) und die Sunna belegt. Die Erbschaft des Sohnes ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Gott ordnet euch bezüglich eurer Kinder an: Einem männlichen Kind kommt das Gleiche wie der Anteil von zwei weiblichen Kindern zu} (1). Der Sohn des Sohnes ist (ebenfalls) ein Sohn (2). Das Erbe der beiden Elternteile ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Und seinen beiden Elternteilen (kommt) jedem von beiden der sechste Teil zu} (3). Für den Großvater gilt möglicherweise, dass das Wort des Erhabenen {Und seinen beiden Elternteilen} ihn mit einschließt, so wie der Sohn des Sohnes unter die Allgemeinheit von {eure Kinder} (1) fällt. Das Erbe des Bruders und der Schwester mütterlicherseits ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Wenn er einen Bruder oder eine Schwester hat, so kommt jedem von beiden der sechste Teil zu} (4). Das Erbe des Kindes beider Elternteile (vollbürtig) und des Vaters ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Und er beerbt sie, wenn sie kein Kind hat} (5). Was nun den Sohn des Bruders (voll- oder väterlicherseits), den Onkel und dessen Sohn, den Onkel des Vaters und dessen Sohn angeht, so ist deren Erbe belegt durch das Wort des Propheten - Gott segne ihn und gewähre ihm Heil -: "Was von den Pflichtanteilen übrig bleibt, das kommt dem nächsten männlichen Verwandten zu" (6). Nicht zu ihnen gehören das Kind mütterlicherseits, der Onkel mütterlicherseits, dessen Sohn, der mütterliche Onkel (khal) oder der Vater der Mutter, da sie nicht zu den 'Asabat (agnatischen Verwandten) gehören. Was den Freilasser (mu'tiq) und die Freilasserin angeht, so ist deren Erbe belegt durch das Wort des Propheten - Friede sei mit ihm -: "Die Wala-Verwandtschaft (durch Freilassung) gehört demjenigen, der freigelassen hat" (7). Und die Großmutter hat der Prophet - Gott segne ihn und gewähre ihm Heil - mit einem Anteil bedacht.

Anmerkungen

(1) Sure an-Nisa' 11. (2) Fehlt in M. (3) Sure an-Nisa' 11. (4) Sure an-Nisa' 12. (5) Sure an-Nisa' 17. (6) Die Überlieferungsbelege (Takhrij) wurden bereits auf Seite 20 vorgetragen. (7) Die Überlieferungsbelege (Takhrij) wurden bereits auf Seite 8/359 vorgetragen.

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