den sechsten Teil (7). Das Erbe des Ehemannes ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Euch kommt die Hälfte dessen zu, was eure Gattinnen hinterlassen haben} (8). Das Erbe der Ehefrau ist belegt durch das Wort des Erhabenen: {Ihnen kommt ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlassen habt} (8).
Kapitel: Sie alle sind in zwei Kategorien unterteilt: diejenigen mit einem festgesetzten Anteil (Dhu Fard) und die 'Asaba (agnatische Verwandte). Alle männlichen Erben sind 'Asaba, außer dem Ehemann, dem Bruder mütterlicherseits sowie dem Vater und dem Großvater, wenn ein Sohn vorhanden ist. Alle weiblichen Erben sind, sofern sie ohne ihre Brüder erben, solche mit einem festgesetzten Anteil, außer der freilassenden Herrin (maulat al-mu'tiqa) und den Schwestern in Gegenwart der Töchter. Die Anzahl der 'Asaba sind: der Sohn, der Sohn des Sohnes, auch wenn er (in der Abstammung) tiefer steht, der Vater, der Vater des Vaters, auch wenn er (in der Abstammung) höher steht, der Bruder (vollbürtig), der Bruder väterlicherseits und deren Söhne, auch wenn sie tiefer stehen, die beiden Onkel (väterlicherseits) in gleicher Weise, sowie deren Söhne, auch wenn sie tiefer stehen, die Onkel des Vaters, deren Söhne in gleicher Weise für immer, und der Freilasser (maula al-ni'ma). Die Anzahl der weiblichen Erben sind: die Töchter, die Töchter des Sohnes, die Mutter, die Großmutter (von beiden Seiten), auch wenn sie höher steht, die Schwestern (aus allen drei Arten der Verwandtschaft). Hinzu kommen der Bruder mütterlicherseits, der Ehemann und die Ehefrau. Es gibt fünf, die unter keinen Umständen ausgeschlossen werden: die beiden Ehepartner, die beiden Elternteile und das leibliche Kind; denn sie leiten ihr Erbrecht aus sich selbst ab, ohne dass ein Vermittler zwischen ihnen und dem Verstorbenen steht, der sie ausschließen könnte. Wer außer ihnen erbt, leitet sein Recht von einem Vermittler ab, daher wird er durch denjenigen ausgeschlossen, der dem Verstorbenen näher steht als er.
(7) Die Überlieferungsbelege (Takhrij) wurden bereits auf Seite 54 vorgetragen. (8) Sure an-Nisa' 12. (9) Fehlt in M.