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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 68

Übersetzung · DE

„Wir vom Stamme Nahschal beanspruchen keinen Vater, der nicht zu uns gehört, und er begehrt uns nicht als seine Söhne.“

Somit muss er die Geschwister ausschließen, wie der leibliche Vater. Dies wird dadurch erhärtet, dass der Sohn des Sohnes, auch wenn er (in der Abstammungsfolge) weiter entfernt ist, die Stellung seines Vaters hinsichtlich des Ausschlusses einnimmt, und ebenso nimmt der Vater des Vaters die Stellung seines Sohnes ein. Deshalb sagte Ibn Abbas: „Fürchtet denn Zayd nicht Allah? Er macht den Sohn des Sohnes zum Sohn, aber macht den Vater des Vaters nicht zum Vater!“ Und da zwischen ihnen (dem Vater und dem Großvater) eine Abstammung, eine Verbundenheit und eine Teilhabe besteht, und er (der Großvater) dem Vater in den meisten seiner Rechtsurteile gleichgestellt ist, ist er ihm auch in diesem Ausschluss gleichgestellt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Vater des Vaters, auch wenn er (in der Ahnenreihe) aufsteigt, die Söhne der Brüder ausschließt. Wäre die Verwandtschaft des Großvaters und des Bruders dieselbe, so müsste der Vater des Großvaters den Söhnen des Bruders gleichgestellt sein, aufgrund der Gleichheit des Grades derjenigen, durch die sie ihre Verwandtschaft ableiten. Und Allah weiß es am besten. Es gibt keine weitere Ableitung zu dieser Aussage, da sie offensichtlich ist.

Abschnitt: Diejenigen, die die Erbberechtigung der Geschwister neben ihm (dem Großvater) vertreten, sind sich über die Art und Weise ihrer Beerbung uneinig. Ali (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wies den Schwestern ihre festgesetzten Anteile zu und der Rest stand dem Großvater zu, es sei denn, dies würde ihn unter das Sechstel fallen lassen; dann wies er ihm dieses zu. Wenn es eine Vollschwester und Halbgeschwister väterlicherseits gab, wies er der (Voll-)Schwester die Hälfte zu, und der Großvater teilte sich das, was übrig blieb, mit den (Halb-)Geschwistern, es sei denn, die Teilung (Muqasama) würde ihn unter das Sechstel fallen lassen, dann wies er ihm dieses zu. Wenn alle Geschwister 'Asaba (Resterben) waren, teilte sich der Großvater das Erbe mit ihnen bis zur Grenze des Sechstels. Wenn die Kinder des Vaters (Halbgeschwister väterlicherseits) und die Kinder der beiden Eltern (Vollgeschwister) mit dem Großvater zusammentrafen, fielen die Kinder des Vaters weg und wurden bei der Teilung nicht berücksichtigt. Wenn jedoch nur die Kinder des Vaters vorhanden waren, nahmen sie die Stellung der Kinder der beiden Eltern gegenüber dem Großvater ein. Ibn Mas'ud verfuhr beim Großvater mit den Schwestern so wie Ali (Friede sei mit ihm) und teilte mit ihm das Erbe mit den Geschwistern bis zur Grenze des Drittels. Gab es neben ihnen andere Erben mit festgesetzten Anteilen, gab er diesen ihre Anteile und verfuhr dann wie Zayd, indem er dem Großvater den vorteilhafteren Anteil aus der Teilung, dem Drittel des Rests oder dem Sechstel des gesamten Vermögens zukommen ließ. Ali hingegen ließ ihn nach den Erben mit festgesetzten Anteilen teilen, es sei denn, die Erben mit festgesetzten Anteilen waren eine Tochter oder mehrere Töchter; dann überschritt der Großvater nicht das Drittel und teilte nicht (mit den Schwestern). Al-Scha'bi, an-Nakha'i, al-Mughira ibn al-Miqsam (15), Ibn Abi Laila und al-Hasan ibn Salih folgten der Auffassung von Ali.

Anmerkungen

(15) Al-Mughira ibn Miqsam ad-Dabbi, ihr Klient (Mawla), einer der Rechtsgelehrten der Tabi'un in Kufa, verstarb im Jahr 133 n. H. Tabaqat al-Fuqaha' von al-Schirazi 83, Tahdhib at-Tahdhib 10/269.

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