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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 691020 - Rechtsfrage: Abū al-Qāsim sagte: (Die Ansicht von Abū ʿAbd Allāh, möge Allah Erbarmen mit ihm haben, bezüglich des Großvaters ist die Meinung von Zayd ibn Thābit, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Wenn Brüder, Schwestern und ein Großvater vorhanden sind, teilt der Großvater [das Erbe] wie ein Bruder, bis ein Drittel für ihn vorteilhafter ist. Wenn ein Drittel für ihn vorteilhafter ist, erhält er ein Drittel des gesamten Nachlasses.)

Übersetzung · DE

Salih folgte ihm. Die Auffassung von Ibn Mas'ud vertraten Masruq, Alqama und Schurayh. Was das Madhhab von Zayd anbelangt, so ist es jenes, das al-Khiraqi erwähnte, und wir werden es erklären, so Allah will. Ahmad folgte dieser Auffassung. Dies vertraten auch die Gelehrten von Medina, die Gelehrten von asch-Scham, ath-Thawri, al-Awza'i, an-Nakha'i, al-Hajjaj ibn Artah (16), Malik, asch-Schafi'i, Abu Yusuf, Muhammad ibn al-Hasan, Abu 'Ubaid und die Mehrheit der Gelehrten.

1020 - Fragestellung; Abu al-Qasim sagte: „Das Madhhab von Abu 'Abd Allah – möge Allah ihm gnädig sein – in Bezug auf den Großvater ist die Aussage von Zayd ibn Thabit – Allahs Wohlgefallen auf ihm: Wenn Geschwister und Schwestern sowie ein Großvater vorhanden sind, teilt der Großvater das Erbe mit ihnen wie ein Bruder, bis das Drittel (des gesamten Vermögens) besser für ihn ist. Wenn das Drittel besser für ihn ist, wird ihm das Drittel des gesamten Vermögens gegeben.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Madhhab von Zayd bezüglich des Großvaters bei Vorhandensein von Brüdern und Schwestern (väterlicherseits oder voll-stämmig) besagt, dass er den vorteilhafteren von zwei Anteilen erhält: entweder die Teilung (Muqasama), so als wäre er ein Bruder, oder ein Drittel des gesamten Vermögens. Wenn demnach zwei Brüder, vier Schwestern oder ein Bruder und zwei Schwestern vorhanden sind, sind das Drittel und die Teilung gleichwertig, also gib ihm, wovon du willst. Wenn sie weniger sind, ist die Teilung vorteilhafter für ihn, also teile mit ihm und nichts anderes. Wenn sie mehr sind, ist das Drittel besser für ihn, also gib ihm dieses. Es spielt keine Rolle, ob sie väterlicherseits oder voll-stämmig sind. Wenn sowohl voll-stämmige Geschwister als auch Halbgeschwister väterlicherseits zusammenkommen, so fordern die voll-stämmigen Geschwister den Großvater zusammen mit den Halbgeschwistern väterlicherseits heraus und beziehen diese gegen ihn ein. Was dann für sie (die Geschwister) übrig bleibt, nehmen die voll-stämmigen Geschwister, es sei denn, unter den voll-stämmigen Geschwistern ist nur eine Schwester, dann nimmt sie von ihnen den vollen Rest bis zur Hälfte des Vermögens, und was dann übrig bleibt, steht ihnen zu. Es ist nicht möglich, dass für sie mehr als das Sechstel übrig bleibt, da das Mindeste, was dem Großvater zusteht, das Drittel ist, der Schwester die Hälfte, und der Rest nach ihnen das Sechstel ist.

Anmerkungen

(16) Al-Hajjaj ibn Artah al-Kufi, der Richter, Rechtsgelehrte und Mufti. Er überlieferte von asch-Scha'bi und 'Ata'. Tahdhib at-Tahdhib 2/196.

(1) In A, B, M: „Qasama“ (er teilte). (2) Aus M entfallen. (3) In M: „fa-in“ (denn wenn). (4) Aus A entfallen. (5) „Hum yuta'addu'un“: Wenn sie sich an der Teilung beteiligen, bei der sie sich gegenseitig herausfordern. Die „'Ada'id“ sind jene, die sich gegenseitig im Erbrecht herausfordern. Lisan ('d d).

Arabisch (Quelle)

صَالِحٍ. وذهبَ إلى قولِ ابنِ مَسْعُودٍ، مَسْرُوقٌ، وعَلْقَمَةُ، وشُرَيْحٌ. وأمَّا مذهبُ زَيْدٍ فهو الذي ذكره الخِرَقِيُّ، وسَنَشْرَحُه إنْ شاءَ اللهُ. وإليه ذَهَبَ أحمدُ. وبه قالَ أهلُ المدينةِ، وأهلُ الشَّامِ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزاعِيُّ، والنَّخَعِيُّ، والحَجَّاجُ بنُ أَرْطاةَ (١٦)، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدُ بنُ الحَسَنِ، وأبو عُبَيْدٍ، وأكثرُ أهلِ العلمِ.

١٠٢٠ - مسألة؛ قال أبو القاسِمِ: (وَمَذْهَبُ أَبِى عَبْدِ اللهِ، رَحِمَهُ اللهُ، فِي الْجَدِّ، قَوْلُ زيدِ بْنِ ثَابِتٍ، رَضِىَ اللهُ عَنْهُ: وَإِذَا كَانَ إِخْوَةٌ وَأَخَوَاتٌ وَجَدٌّ، قَاسَمَهُمُ (١) الجَدُّ بِمَنْزِلَةِ أَخٍ، حَتَّى يَكُونَ الثُّلُثُ خَيْرًا لَهُ (٢)، فَإذَا (٣) كَانَ الثُّلُثُ خَيْرًا لَهُ، أُعْطِىَ ثُلُثَ جَمِيعِ المَالِ)

وجملةُ ذلك أنَّ مذهبَ زَيْدٍ في الجدِّ مع الإِخوةِ، والأخواتِ للأبوَيْنِ، أو للأبِ، أنَّه يُعْطِيه الأحَظَّ من شيئَيْنِ؛ إمَّا المُقاسَمةُ، كأنَّه أخٌ، وإمَّا ثُلُثُ جميعِ المالِ. فعلَى هذا إذا كان الإِخوةُ اثنَيْنِ، أو أَرْبَعَ أخَواتٍ، أو أَخًا وأُخْتَيْنِ، فالثُّلُثُ والمُقْاسَمةُ سواءٌ، فأعْطِه ما شِئْتَ منهما. وإنْ نَقَصُوا عن ذلك، فالمُقاسَمةُ أحظُّ له (٤)، فقاسِمْ به لا غَيْرُ. وإنْ زادوا، فالثُّلُثُ خيرٌ له، فأعْطِه إيَّاه. وسواءٌ كانوا من أبٍ أو مِن أبَوَيْنِ. فإنِ اجْتَمَعَ وَلَدُ الأبوَيْنِ، وولدُ الأبِ، فإنَّ ولدَ الأبَوَيْنِ يُعادُّونَ (٥) الجَدَّ بوَلَدِ الأبِ، ويَحْتَسِبُونَ بِهِم عليه، ثم ما حَصَلَ لهم أخَذَه منهم ولدُ الأبَوَيْنِ، إلَّا أنْ يكونَ ولدُ الأبوَيْنِ أخْتًا واحدَةً، فتأخُذَ منهم تَمامَ نِصْفِ المالِ، ثم ما فَضَلَ فهو لهم. ولا يُمْكِنُ أنْ يَفْضُلَ عنهم أكثرُ من السُّدُسِ؛ لأنَّ أدْنَى ما للجَدِّ الثُّلُثُ، وللأُخْتِ النِّصْفُ، والباقِي بعدَهما هو السُّدُسُ.

Anmerkungen

(١٦) الحجاج بن أرطاة الكوفى القاضي الفقيه المفتى، روى عن الشعبي وعطاء. تهذيب التهذيب ٢/ ١٩٦.(١) في أ، ب، م: "قاسم".(٢) سقط من: م.(٣) في م: "فإن".(٤) سقط من: أ.(٥) هم يتعادُّون: إذا اشتركوا فيما يُعادُّ فيه بعضهم بعضا. والعدائد: الذين يُعادُّ بعضهم بعضا في الميراث. اللسان (ع د د).

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