Salih folgte ihm. Die Auffassung von Ibn Mas'ud vertraten Masruq, Alqama und Schurayh. Was das Madhhab von Zayd anbelangt, so ist es jenes, das al-Khiraqi erwähnte, und wir werden es erklären, so Allah will. Ahmad folgte dieser Auffassung. Dies vertraten auch die Gelehrten von Medina, die Gelehrten von asch-Scham, ath-Thawri, al-Awza'i, an-Nakha'i, al-Hajjaj ibn Artah (16), Malik, asch-Schafi'i, Abu Yusuf, Muhammad ibn al-Hasan, Abu 'Ubaid und die Mehrheit der Gelehrten.
1020 - Fragestellung; Abu al-Qasim sagte: „Das Madhhab von Abu 'Abd Allah – möge Allah ihm gnädig sein – in Bezug auf den Großvater ist die Aussage von Zayd ibn Thabit – Allahs Wohlgefallen auf ihm: Wenn Geschwister und Schwestern sowie ein Großvater vorhanden sind, teilt der Großvater das Erbe mit ihnen wie ein Bruder, bis das Drittel (des gesamten Vermögens) besser für ihn ist. Wenn das Drittel besser für ihn ist, wird ihm das Drittel des gesamten Vermögens gegeben.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Madhhab von Zayd bezüglich des Großvaters bei Vorhandensein von Brüdern und Schwestern (väterlicherseits oder voll-stämmig) besagt, dass er den vorteilhafteren von zwei Anteilen erhält: entweder die Teilung (Muqasama), so als wäre er ein Bruder, oder ein Drittel des gesamten Vermögens. Wenn demnach zwei Brüder, vier Schwestern oder ein Bruder und zwei Schwestern vorhanden sind, sind das Drittel und die Teilung gleichwertig, also gib ihm, wovon du willst. Wenn sie weniger sind, ist die Teilung vorteilhafter für ihn, also teile mit ihm und nichts anderes. Wenn sie mehr sind, ist das Drittel besser für ihn, also gib ihm dieses. Es spielt keine Rolle, ob sie väterlicherseits oder voll-stämmig sind. Wenn sowohl voll-stämmige Geschwister als auch Halbgeschwister väterlicherseits zusammenkommen, so fordern die voll-stämmigen Geschwister den Großvater zusammen mit den Halbgeschwistern väterlicherseits heraus und beziehen diese gegen ihn ein. Was dann für sie (die Geschwister) übrig bleibt, nehmen die voll-stämmigen Geschwister, es sei denn, unter den voll-stämmigen Geschwistern ist nur eine Schwester, dann nimmt sie von ihnen den vollen Rest bis zur Hälfte des Vermögens, und was dann übrig bleibt, steht ihnen zu. Es ist nicht möglich, dass für sie mehr als das Sechstel übrig bleibt, da das Mindeste, was dem Großvater zusteht, das Drittel ist, der Schwester die Hälfte, und der Rest nach ihnen das Sechstel ist.
(16) Al-Hajjaj ibn Artah al-Kufi, der Richter, Rechtsgelehrte und Mufti. Er überlieferte von asch-Scha'bi und 'Ata'. Tahdhib at-Tahdhib 2/196.
(1) In A, B, M: „Qasama“ (er teilte). (2) Aus M entfallen. (3) In M: „fa-in“ (denn wenn). (4) Aus A entfallen. (5) „Hum yuta'addu'un“: Wenn sie sich an der Teilung beteiligen, bei der sie sich gegenseitig herausfordern. Die „'Ada'id“ sind jene, die sich gegenseitig im Erbrecht herausfordern. Lisan ('d d).