Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1021 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn neben dem Großvater, Brüdern und Schwestern pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind, erhalten diese ihren Anteil, und danach wird der Rest betrachtet. Wenn die Teilung [muqāsamah] für den Großvater besser ist als ein Drittel des Rests oder ein Sechstel des gesamten Nachlasses, erhält er die Teilung. Wenn ein Drittel des Rests besser für ihn ist als die Teilung oder ein Sechstel des gesamten Nachlasses, erhält er ein Drittel des Rests. Wenn ein Sechstel des gesamten Nachlasses vorteilhafter für ihn ist als die Teilung oder ein Drittel des Rests, erhält er ein Sechstel des gesamten Nachlasses.) · ShamelaTranslate