ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 701021 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn neben dem Großvater, Brüdern und Schwestern pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind, erhalten diese ihren Anteil, und danach wird der Rest betrachtet. Wenn die Teilung [muqāsamah] für den Großvater besser ist als ein Drittel des Rests oder ein Sechstel des gesamten Nachlasses, erhält er die Teilung. Wenn ein Drittel des Rests besser für ihn ist als die Teilung oder ein Sechstel des gesamten Nachlasses, erhält er ein Drittel des Rests. Wenn ein Sechstel des gesamten Nachlasses vorteilhafter für ihn ist als die Teilung oder ein Drittel des Rests, erhält er ein Sechstel des gesamten Nachlasses.)

Übersetzung · DE

1021 - Fragestellung; Er sagte: „Wenn neben dem Großvater, den Brüdern und Schwestern Erbberechtigte (mit festen Anteilen) vorhanden sind, so werden den Erbberechtigten ihre Anteile zugewiesen. Danach wird geschaut, was übrig bleibt. Ist die Teilung (Muqasama) besser für den Großvater als ein Drittel des verbleibenden Restes und ein Sechstel des gesamten Vermögens, so wird ihm die Teilung zugewiesen. Wenn ein Drittel des verbleibenden Restes besser für ihn ist als die Teilung und als ein Sechstel des gesamten Vermögens, so wird ihm ein Drittel des verbleibenden Restes zugewiesen. Ist ein Sechstel des gesamten Vermögens vorteilhafter für ihn als die Teilung und als ein Drittel des verbleibenden Restes, so wird ihm das Sechstel des gesamten Vermögens zugewiesen.“

Dass er niemals weniger als ein Sechstel des gesamten Vermögens erhält, liegt daran, dass er bei Anwesenheit von Söhnen – die eine stärkere Erbstellung haben – nicht weniger als diesen Anteil erhält; bei Anwesenheit anderer ist es daher erst recht so. Dass ihm ein Drittel des verbleibenden Restes zugewiesen wird, wenn es für ihn vorteilhafter ist, liegt daran, dass ihm im Falle des Fehlens von festen Erbteilen (Fara'id) ein Drittel zusteht; was also durch die festen Erbteile genommen wurde, gilt als aus dem Vermögen entfernt, sodass ein Drittel des verbleibenden Restes wie ein Drittel des gesamten Vermögens behandelt wird. Die Teilung (Muqasama) steht ihm hingegen zu, wenn keine festen Erbteile vorliegen, und ebenso bei deren Vorhandensein. Wenn demnach die Anzahl der Geschwister zwei übersteigt oder ein Äquivalent bei den Schwestern vorliegt, so hat er keinen Vorteil bei der Teilung. Wenn sie weniger als das sind, hat er keinen Vorteil bei einem Drittel des verbleibenden Restes. Wenn die festen Erbteile die Hälfte übersteigen, hat er keinen Vorteil bei einem Drittel des verbleibenden Restes; wenn sie weniger als die Hälfte sind, hat er keinen Vorteil bei dem Sechstel. Wenn der feste Erbteil genau die Hälfte beträgt, sind das Sechstel und ein Drittel des verbleibenden Restes gleichwertig. Wenn die Geschwister zwei an der Zahl sind, sind ein Drittel des verbleibenden Restes und die Teilung gleichwertig.

1022 - Fragestellung; Er sagte: „Der Großvater erhält niemals weniger als ein Sechstel des gesamten Vermögens, oder er wird in dessen Anteile eingestuft, wenn die (Anzahl der) Anteile ansteigt.“

Dies ist die Auffassung der Allgemeinheit der Gelehrten, wobei jedoch von asch-Scha'bi überliefert wurde, dass er sagte: Ibn 'Abbas schrieb an 'Ali bezüglich sechs Brüdern und einem Großvater. Er schrieb an ihn zurück: „Mache den Großvater zum Siebten von ihnen und lösche diesen meinen Brief aus.“

Anmerkungen

(1) In M: „yunzaru“ (wird geschaut). (1) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Art der Teilung zwischen dem Großvater und den Brüdern sowie Schwestern, aus dem Buch über das Erbrecht (Kitab al-Fara'id). As-Sunan al-Kubra 6/249. Und Ibn Abi Schaiba in: Kapitel über den Fall, wenn er Geschwister hinterlässt..., aus dem Buch über das Erbrecht. Al-Musannaf 11/293.

ZurückBand 9 · Seite 70Weiter
Zurück9·70Weiter