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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 711023 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Vollbruder, ein väterlicher Halbruder und ein Großvater vorhanden sind, teilt der Großvater mit dem Vollbruder und dem väterlichen Halbruder in drei Teile, dann fordert der Vollbruder den Anteil, der sich in den Händen seines väterlichen Halbruders befindet, zurück und nimmt ihn an sich.)

Übersetzung · DE

Es wurde von ihm auch im Falle von sieben Brüdern und einem Großvater überliefert, dass der Großvater der achte von ihnen sei. Von 'Imran ibn Husayn und asch-Scha'bi wurde die Teilung (Muqasama) bis auf die Hälfte eines Sechstels des Vermögens berichtet. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Großvater bei Anwesenheit von Söhnen nicht weniger als ein Sechstel erhält, und diese haben eine stärkere Erbberechtigung als die Brüder, da sie diese ausschließen. Daher ist es erst recht geboten, dass er bei Anwesenheit der Brüder nicht weniger als diesen Anteil erhält. Zudem hat der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) dem Großvater das Sechstel als Anteil zugeteilt, daher sollte er nicht weniger als diesen erhalten. Zu seiner Aussage: „oder er wird in dessen Anteile eingestuft, wenn die (Anzahl der) Anteile ansteigt“, so meint er damit, wenn die Erbrechtsfrage in das Aul (Erhöhung des Nenners bei Überzeichnung der Anteile) übergeht, denn ihm wird das Sechstel zugesprochen, welches in diesem Fall weniger als das eigentliche Sechstel ist. Siehst du nicht, dass wir bei einem Ehemann, einer Mutter, zwei Töchtern und einem Großvater sagen: Er erhält das Sechstel. Wir geben ihm zwei Anteile von fünfzehn Anteilen, was zwei Drittel eines Fünftels entspricht. Wenn die Erbrechtsfrage zum Aul führt, fallen die Brüder und Schwestern weg, außer bei der Akdarija-Frage. Der Großvater erhält in keiner Frage, in der einer der Brüder oder Schwestern erbt, weniger als das volle Sechstel.

1023 - Fragestellung; Er sagte: „Wenn ein Bruder von Vater und Mutter, ein Bruder väterlicherseits und ein Großvater vorhanden sind, so teilt der Großvater mit dem Bruder von Vater und Mutter sowie dem Bruder väterlicherseits auf drei Anteile auf, dann wendet sich der Bruder von Vater und Mutter dem zu, was sich in den Händen seines Bruders väterlicherseits befindet, und nimmt es an sich.“

Wir haben bereits dargelegt, dass der Großvater mit den Brüdern wie ein Bruder teilt, sofern die Teilung nicht dazu führt, dass er weniger als ein Drittel erhält, und dass die Kinder beider Elternteile (vollbürtig) mit dem Großvater unter Einbeziehung des väterlicherseits verwandten Kindes rechnen und dann das nehmen, was ihnen zusteht, und dass, wenn zwei Brüder und ein Großvater vorhanden sind, ein Drittel und die Teilung gleichwertig sind. In dieser Fragestellung sind ein Drittel und die Teilung also gleichwertig, weshalb sie auf drei aufteilten, wobei jeder einen Anteil erhielt, dann nahm der Bruder von beiden Elternteilen das, was seinem Bruder väterlicherseits zugefallen war. Wenn du möchtest, kannst du dem Großvater ein Drittel zuteilen und der Rest geht an das Kind beider Elternteile.

Anmerkungen

(2) Im Original, A: "min". (3) Im Original, A: "fala'alla". (4) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 65 genannt. (5) In den Handschriften: "thulth". (1) Im Original, A: "min".

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