Wenn die Anzahl der Geschwister mehr als zwei beträgt oder mehr als die Äquivalenz dieser in Schwestern (vorliegt), so teile dem Großvater ein Drittel zu und der Rest gebührt den Kindern beider Elternteile. Dies ist die Lehrmeinung von Zayd. Was jedoch Ali und Ibn Mas'ud betrifft, so teilen sie zusammen mit den Kindern beider Elternteile und schließen die Kinder väterlicherseits aus, wobei sie diese nicht mitzählen; denn er ist durch die Kinder beider Elternteile verdeckt (mahjub), daher wird er nicht wie ein Kind mütterlicherseits gezählt. Sie teilten in dieser Fragestellung die Erbschaft zwischen dem Großvater und dem Bruder beider Elternteile in zwei Hälften und schlossen den Bruder väterlicherseits aus. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Großvater ein Vater ist. Wenn er also durch zwei erbberechtigte Brüder verdeckt wird, so ist es zulässig, dass er durch einen erbberechtigten Bruder und einen nicht erbberechtigten Bruder verdeckt wird, gleich der Mutter. Zudem verdecken ihn die Kinder väterlicherseits, wenn sie alleine sind, also verdecken sie ihn auch gemeinsam mit anderen, gleich der Mutter. Dies unterscheidet sich vom Kind mütterlicherseits, da der Großvater dieses verdeckt, weshalb es nicht angebracht ist, dass sie ihn verdecken; dies ist anders bei den Kindern väterlicherseits, denn der Großvater verdeckt diese nicht, so ist es zulässig, dass sie ihn verdecken, wenn ihn ein anderer verdeckt, so wie sie die Mutter verdecken, auch wenn sie selbst durch den Vater verdeckt sind. Was den Bruder beider Elternteile betrifft, so ist er in der Agnatenschaft (Ta'sib) stärker als der Bruder väterlicherseits, daher erbt dieser neben ihm nichts, so als ob sie ohne den Großvater stünden. Er nimmt also sein Erbe, so als wenn ein Sohn und ein Sohn eines Sohnes zusammenkommen würden; der Sohn verdeckt ihn und nimmt sein Erbe. Sollte man einwenden: „Aber der Großvater verdeckt das Kind mütterlicherseits, ohne dessen Erbe zu nehmen, und die Geschwister verdecken die Mutter, ohne deren Erbe zu nehmen“, so erwidern wir: Der Grund für den Erbanspruch des Großvaters und des Kindes mütterlicherseits ist unterschiedlich, ebenso wie bei allen anderen, die verdecken, aber nicht das Erbe des Verdeckten nehmen. Hier jedoch ist der Grund für den Erbanspruch der Geschwister die Geschwisterschaft und die Agnatenschaft; wer von beiden also stärker ist, verdeckt den anderen und nimmt sein Erbe. Diese Fragestellung wurde mit einer Fragestellung aus dem Vermächtnisrecht verglichen: Wenn jemand einen Mann mit einem Drittel seines Vermögens bedenkt, einen anderen mit einhundert, und einen dritten mit der Ergänzung des Drittels zu den einhundert, und das Drittel des Vermögens zweihundert beträgt, so konkurriert derjenige, dem die einhundert vermacht wurden, mit dem Inhaber des Drittels durch den Inhaber der Ergänzung. Er teilt sich das Drittel mit ihm in zwei Hälften, dann beansprucht der Inhaber der einhundert diese für sich, und dem Inhaber der Ergänzung verbleibt nichts.
Abschnitt: Ein vollbürtiger Bruder, zwei Halbschwestern väterlicherseits und ein Großvater; dem Großvater gebührt das Drittel, der Rest dem Bruder. Nach der Auffassung von Ali und Ibn Mas'ud beträgt das Vermögen zwischen ihm und dem Großvater jeweils die Hälfte. Ein vollbürtiger Bruder und eine Schwester, eine Halbschwester väterlicherseits und ein Großvater; dem Großvater gebührt das Drittel, der Rest wird zwischen den Kindern beider Elternteile auf drei aufgeteilt, was bei neun aufgeht. Nach der Auffassung von Ali und Ibn Mas'ud wird das Vermögen zwischen den Kindern beider Elternteile und dem Großvater auf fünf aufgeteilt. Ein vollbürtiger Bruder und eine Halbschwester väterlicherseits.
(2) In A, M: "wa-li-akhar".