ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 73Abschnitt

Übersetzung · DE

und ein Großvater; das Vermögen unter ihnen wird auf fünf aufgeteilt: dem Großvater stehen zwei Anteile zu und der Rest dem Bruder. Nach den beiden [Abu Hanifa und Abu Yusuf] wird das Vermögen zwischen ihnen hälftig geteilt.

Abschnitt: Zwei vollbürtige Brüder, ein Halbbruder väterlicherseits und ein Großvater; dem Großvater gebührt das Drittel und der Rest gebührt nach allgemeiner Auffassung den beiden vollbürtigen Brüdern. Wenn die Kinder beider Elternteile drei sind, gebührt dem Großvater nach Zayd ebenfalls das Drittel. Nach Ali und Ibn Mas'ud gebührt ihm ein Viertel, da sie ihn bis zum Sechstel teilen. Ein Bruder und eine Schwester beider Elternteile und ein Bruder väterlicherseits oder mehr als das; dem Großvater gebührt das Drittel, nach den beiden [Abu Hanifa und Abu Yusuf] gebühren dem Großvater zwei Fünftel, dem vollbürtigen Bruder zwei Fünftel und der Schwester ein Fünftel.

1024 - Problem; Er sagte: (Und wenn ein Bruder und eine Schwester von Vater und Mutter oder vom Vater und ein Großvater vorhanden sind, wird das Vermögen zwischen dem Großvater, dem Bruder und der Schwester auf fünf Anteile aufgeteilt; dem Großvater stehen zwei Anteile zu, dem Bruder zwei Anteile und der Schwester ein Anteil.)

Die Teilung (Muqasama) ist hier für den Großvater günstiger als das Drittel, da er dadurch zwei Fünftel des Vermögens erhält, was besser für ihn ist als das Drittel. Ebenso verhält es sich, wann immer die Anzahl der Geschwister weniger als zwei beträgt oder deren Äquivalent an weiblichen Personen – wie drei Schwestern, zwei Schwestern, ein Bruder oder eine Schwester –, so gibt es hierfür nichts außer der Teilung zusammen mit ihm wie bei einem Bruder. Dies ist die Auffassung von Zayd, Ali und Abdullah, wenn sie Agnaten (Asaba) sind. Wenn es sich jedoch um Schwestern allein handelt, dann setzen Ali und Ibn Mas'ud ihnen ihre festen Erbteile fest und geben dem Großvater das, was übrig bleibt.

1025 - Problem; Er sagte: (Und wenn eine Schwester von Vater und Mutter, eine Schwester vom Vater und ein Großvater vorhanden sind, beträgt der Erbanteil [zwischen dem Großvater] und den beiden Schwestern vier Anteile; dem Großvater zwei Anteile und jeder Schwester ein Anteil. Dann kehrt die vollbürtige Schwester zurück und nimmt von dem, was in der Hand ihrer Schwester ist, um die Hälfte zu vervollständigen.)

Die Teilung ist hier für den Großvater vorteilhafter, und die vollbürtige Schwester rechnet die Schwester väterlicherseits zum Großvater hinzu.

Anmerkungen

(1) In M: "li-l-jadd". (2) In A: "ma".

Arabisch (Quelle)

وجدٌّ، المال بينهم على خمسة؛ للجدِّ سَهْمانِ، والباقِى للأخِ. وعندهما المالُ بينَهما نِصْفَيْنِ.

فصل: أخَوانِ لأبَويْنِ وأخٌ لأبٍ، وجدٌ، للجدِّ الثُّلُثُ، والباقِى للأخَويْنِ للأبوَيْنِ عندَ الجَمِيعِ. وإنْ كان وَلَدُ الأبوَيْنِ ثَلاثَةً، فللجدِّ الثُّلُثُ أيضًا عندَ زَيدٍ. وعندَ عليٍّ وابنِ مَسْعُودٍ: له الرُّبُعُ؛ لأنَّهما يُقاسِمانِ به إلى السُّدُسِ. أخٌ وأُخْتٌ مِن أبوَيْنِ وأخٌ مِن أبٍ أو أكثرُ من ذلك، فللجدِّ الثُّلُثُ، وعندَهما للجَدِّ الخُمُسانِ، وللأخِ للأبوَيْنِ الخُمُسانِ، وللأُخْتِ الخُمُسُ.

١٠٢٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ أَخٌ وَأُخْتٌ لِأَبٍ وأُمٍّ، أَوْ لِأَبٍ، وَجَدٍّ، كَانَ المالُ بَيْنَ الجَدِّ والأَخِ والأُخْتِ عَلَى خمْسَةِ أَسْهُمٍ؛ لِلْجَدِّ سَهْمَانِ، ولِلأَخِ سَهْمَانِ، وَلِلْأُخْتِ سَهْمٌ)

المُقْاسَمةُ ههُنا خَيْرٌ للجَدِّ مِن الثُّلُثِ؛ لأنَّه يَحْصُلُ له بها خُمُسَا المالِ، وذلك خَيْرٌ له من الثُّلُثِ. وكذلك كُلَّما نَقَصَ الإِخوةُ عن اثْنَيْنِ، أو مَنْ يَعْدِلُهم مِن الإِناثِ، كثلاثِ أخَوَاتٍ، أو أُخْتَيْنِ، أو أَخٍ واحدٍ، أو أُخْتٍ واحدةٍ، فليس فيها إلَّا الْمُقاسَمةُ به كأخٍ. وهذا قَوْلُ زَيْدٍ، وعلىٍّ، وعبدِ اللهِ، إذا كانوا عَصَبَةً، فأمَّا إنْ كُنَّ أخَوَاتٍ مُنْفَرِداتٍ، فإنَّ عليًّا، وابنَ مَسْعُودٍ، يَفْرِضان لهنَّ فُرُوضَهُنَّ، ثم يُعْطِيانِ الْجَدَّ ما بَقِىَ.

١٠٢٥ - مسألة؛ قال: (وإذَا كَانَتْ أُخْتٌ لِأَبٍ وَأُمٍّ، وَأُخْتٌ لِأَبٍ، وَجَدٌّ، كَانَتِ الفَرِيضَةُ [بَيْنَ الْجَدِّ] (١) والأُخْتَيْنِ عَلَى أَرْبَعَةِ أَسْهُمٍ؛ للجَدِّ سَهْمانِ، وَلِكَلِّ أُخْتٍ سَهْمٌ، ثُمّ رَجَعَتِ الأُخْتُ لِلْأُمِّ وَالْأَبِ، فَأَخَذَتْ مِمَّا (٢) فِي يَدِ أُخْتِها لِتَسْتَكْمِلَ النِّصْفَ)

الْمُقاسمةُ ههُنا أحَظُّ للجَدِّ، وتَعْتَدُّ الأُخْتُ للأبوَيْنِ على الجَدِّ بأختِها مِنْ أبيها،

Anmerkungen

(١) في م: "للجد".(٢) في أ: "ما".

ZurückBand 9 · Seite 73Weiter
Zurück9·73Weiter