denn Gott, der Erhabene, hat sie lediglich durch Nachkommen und Geschwister vom Drittel ausgeschlossen, und hier gibt es weder Nachkommen noch Geschwister. Sodann ließen Umar, Ali und Ibn Mas'ud der Schwester die Hälfte und dem Großvater das Sechstel. Zayd jedoch fügte ihre Hälfte zum Sechstel des Großvaters hinzu und teilte dies zwischen ihnen auf, da sie neben ihm nur durch das Prinzip der Muqasama (Teilung nach Köpfen) einen Anspruch hat. Zayd trug nur deshalb auf eine Erhöhung der Angelegenheit (Aul) hierbei an, weil die Schwester andernfalls leer ausgegangen wäre, obwohl es in der Erbteilung niemanden gibt, der sie vollständig ausschließt. Es wurde von Qabisa ibn Dhu'ayb überliefert, dass er sagte: Zayd hat dies nicht so gesagt, sondern seine Anhänger haben es auf Basis seiner Prinzipien analog abgeleitet, während er selbst dazu nichts weiter erläuterte. Wenn man einwendet: Die Schwester ist doch zusammen mit dem Großvater ein Asaba (Resterbe), und der Asaba fällt weg, wenn die festen Erbanteile das gesamte Vermögen aufbrauchen. So antworten wir: Der Großvater macht sie lediglich zum Asaba, doch er selbst ist in diesem Fall kein Asaba, sondern erhält einen festen Erbanteil. Wäre anstelle der Schwester ein Bruder vorhanden, so würde dieser leer ausgehen, da er aus eigenem Recht ein Asaba ist. Wären neben der Schwester eine weitere Schwester, ein Bruder oder mehr vorhanden, so würde die Mutter auf das Sechstel reduziert werden und das verbleibende Sechstel würde ihnen zustehen, woraufhin sie es nähmen und die Angelegenheit nicht ansteigen würde. Der Grundwert der Angelegenheit bei der al-Akdariyya ist sechs und sie stieg auf neun an; die Anteile der Schwester und des Großvaters betragen zusammen vier, was durch drei nicht teilbar ist. Also multiplizierst du die drei mit der neun, was siebenundzwanzig ergibt. Danach wird jeder, der einen Anteil am Grundwert der Angelegenheit hat, mit der drei multipliziert, die du zur Multiplikation der Angelegenheit verwendet hast: Für den Ehemann drei mal drei gleich neun; für die Mutter zwei mal drei gleich sechs; und es verbleiben zwölf, die zwischen Großvater und Schwester auf drei Teile verteilt werden: Er erhält acht und sie vier. Dies wird als eine komplexe Aufgabe (Mu'aya) verwendet, indem man sagt: Vier Personen erbten das Vermögen eines Verstorbenen; der eine nahm ein Drittel davon, der zweite ein Drittel des Rests, der dritte ein Drittel des verbleibenden Rests und der vierte den verbleibenden Rest. Man sagt auch: Eine Frau kam zu einer Gruppe von Leuten und sagte: "Ich bin schwanger; wenn ich einen Sohn gebäre, hat er nichts, wenn ich ein Mädchen gebäre, steht ihr ein Neuntel des Vermögens und ein Drittel eines Neuntels zu, und wenn ich Zwillinge gebäre, erhalten sie das Sechstel." Es wird auch gesagt: "Wenn ich einen Jungen gebäre, steht mir ein Drittel des Vermögens zu, wenn ich ein Mädchen gebäre, stehen mir zwei Neuntel zu, und wenn ich Zwillinge gebäre, steht mir das Sechstel zu."
Kapitel: Eine Ehefrau, eine Mutter, eine Schwester und ein Großvater: Für die Ehefrau ist das Viertel, für die Mutter das Drittel und der Rest wird zwischen Großvater und Schwester auf drei geteilt. Der Grundwert beträgt zwölf und es geht korrekt auf sechsunddreißig auf. Wenn anstelle der Schwester ein Bruder wäre, dann wird der Rest zwischen ihnen hälftig geteilt und es geht auf vierundzwanzig auf. Wenn es zwei Schwestern wären, wird die Muqasama zwischen ihnen angewandt und es geht auf achtundvierzig auf. Wenn es ein Bruder und eine Schwester oder drei Schwestern wären, würden sie die Mutter auf das Sechstel reduzieren und den Rest unter sich auf fünf aufteilen, und es geht auf sechzig auf. Wenn sie über diese Anzahl hinausgehen, sind ein Drittel des Rests und die Muqasama gleich, also lege für ihn ein Drittel des Rests fest und multipliziere die Angelegenheit mit drei, sodass sie sechsunddreißig wird. Es verbleiben für ihn und sie einundzwanzig; davon nimmt er ein Drittel, nämlich sieben, und der Rest gehört ihnen. Wenn es nicht ohne Weiteres aufgeht, multipliziere sie oder suche das kleinste gemeinsame Vielfache mit sechsunddreißig, und das Ergebnis ist der Wert, auf den sie korrekt aufgeht. Wenn sie aus beiden Verwandtschaftsverhältnissen stammen, verbleibt für die Kinder des Vaters nichts, und die Kinder beider Elternteile schließen sie aus.
(2) In M: "fi".
اللهَ تعالى إنَّما حَجَبَها بالوَلَدِ والإِخوةِ، وليس ههُنا وَلَدٌ ولا إخوةٌ. ثم إنَّ عمرَ، وعليًّا، وابنَ مَسْعُودٍ، أَبْقَوُا النِّصْفَ للأُخْتِ، والسُّدُسَ للجَدِّ، وأَمَّا زَيْدٌ فإنَّه ضَمَّ نِصْفَها إلى سُدُسِ الجَدِّ، فقَسَمَه بينهما؛ لأنَّها لا تَسْتَحِقُّ معه إلَّا بِحُكْمِ المقاسَمةِ، وإنَّما حَمَلَ زَيْدٌ على إعالَةِ المسألةِ ههُنا؛ لأنَّه لو لم يَفْرِضْ للأخْتِ لسَقَطَتْ، وليس في الفَريضةِ مَنْ يُسْقِطُها، وقد رُوِىَ عن قَبِيصَةَ بنِ ذُؤَيْبٍ أنَّه قال: ما قال ذلك زَيْدٌ، وإنَّما قاسَ أصحابُه على أُصولِه، ولم يُبَيِّنْ هو شيئًا. فإنْ قيلَ: فالأُخْتُ مع الجدِّ عَصَبَةٌ، والعَصَبَةُ تَسْقُطُ باستكمالِ الفُروضِ. قُلْنا: إنَّما يُعَصِّبُها الجَدُّ، وليس بِعَصَبَةٍ مع هؤُلاءِ، بل يُفْرَضُ له، ولو كانَ مكانَ الأُخْتِ أخٌ لَسَقَطَ؛ لأنَّه عَصَبَةٌ في نَفْسِه. ولو كانَ مع الأخْتِ أُخْرَى، أو أَخٌ أو أكثرُ من ذلك، لَانْحَجَبَتِ الأُمُّ إلى السُّدُسِ، وبَقِىَ لهما السُّدُسُ، فأَخَذُوه، ولم تَعُلِ المسألةُ. وأصلُ المسألةِ في الأكدَرِيَّةِ سِتَّةٌ، وعالَت إلى تِسْعَةٍ، وسِهامُ الأُختِ والجدِّ أرْبَعَةٌ بينَهما، على ثلاثَةٍ لا تَصِحُّ، فَتَضْرِبُ ثلاثةً في تسعةٍ، تكُنْ سبعةً وعِشرينَ، ثمَّ كلُّ مَنْ له شيءٌ من (٢) أَصْلِ المَسألةِ مَضْرُوبٌ في الثلاثةِ التي ضَرَبْتَها في المسألةِ، فلِلزَّوْجِ ثلاثةٌ في ثلاثةٍ: تِسْعَةٌ، وللأُمِّ اثنانِ في ثلاثةٍ: سِتَّةٌ، ويَبْقَى اثنا عَشَرَ بين الجَدِّ والأُخْتِ على ثلاثةٍ؛ له ثمانيةٌ، ولها أربعةٌ، ويُعَايَى بها، فيقالُ: أربعةٌ وَرِثُوا مالَ مَيِّتٍ، فأَخَذَ أحدُهم ثُلُثَه، والثَّانِي ثُلُثَ ما بَقِىَ، والثَّالِثُ ثُلُثَ ما بَقِىَ، والرَّابِعُ ما بَقِىَ. ويقالُ: امرأةٌ جاءَتْ قومًا، فقالت: إنِّي حاملٌ، فإنْ وَلَدْتُ ذَكَرًا فلا شىءَ له، وإنْ ولدتُ أُنْثَى فَلَها تُسْعُ المالِ وثُلُثُ تُسْعِه، وإنْ ولدتُ ولدَيْنِ فلهما السُّدُسُ. ويقال أيضًا: إنْ ولدتُ ذكرًا فَلِى ثُلُثُ المالِ، وإنْ ولدتُ أُنثى فَلِى تُسْعَاه، وإنْ ولدتُ ولدَيْنِ فلِى سُدُسُه.
فصل: زوجةٌ وأُمٌّ وأختٌ وجدٌّ، للزَّوْجَةِ الرُّبُعُ، وللأمِّ الثُّلُثُ، والباقِى بين الجدِّ والأُختِ على ثلاثةٍ؛ أَصْلُها مِنِ اثْنَىْ عَشَرَ، وتَصِحُّ من سِتَّةٍ وثلاثينَ. فإِنْ كانَ مكانَ
(٢) في م: "في".