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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 78Abschnitt

Übersetzung · DE

und der Rest gebührt dem Großvater. Die Ansicht von Zaid und seinen Zustimmungspartnern lautet: Für die Mutter ein Drittel; die Basis ist drei, und es verbleiben zwei Anteile zwischen der Schwester und dem Großvater, auf drei aufgeteilt, und sie geht auf neun auf. Nach der Ansicht von Ali gebühren der Schwester die Hälfte, der Mutter ein Drittel und dem Großvater ein Sechstel. Von Umar und Abdullah wird überliefert: Der Schwester gebührt die Hälfte, der Mutter ein Drittel des Rests, und der Rest gebührt dem Großvater. Von Ibn Mas'ud wird überliefert: Der Mutter gebührt das Sechstel und der Rest dem Großvater; dies ist in der Bedeutung gleich der ersten Ansicht. Ebenfalls von Ibn Mas'ud wird überliefert: Der Schwester gebührt die Hälfte und der Rest wird zwischen dem Großvater und der Mutter hälftig geteilt, sodass sie auf vier geht; dies ist eine der vier-Anteile-Angelegenheiten (Murabba'at) von Ibn Mas'ud. Uthman sagte: Das Vermögen wird zwischen ihnen in Drittel geteilt, für jeden von ihnen ein Drittel; dies ist die "Muthallatha" (Drittelung) von Uthman. Sie wird auch als "Musabba'a" (Siebtelung) bezeichnet, da es darin sieben Ansichten gibt, und "Musaddasa" (Sechstelung), weil die Bedeutung der Ansichten auf sechs zurückzuführen ist. Al-Hajjaj fragte al-Sha'bi danach, worauf dieser sagte: "Fünf Gefährten des Gesandten Gottes – Friede und Segen seien auf ihm – waren unterschiedlicher Meinung darüber", und er nannte ihm Uthman, Ali, Ibn Mas'ud, Zaid und Ibn Abbas.

Kapitel: Eine Mutter oder Großmutter, zwei Schwestern und ein Großvater; die Muqasama (Teilung) ist für den Großvater günstiger, und es verbleiben fünf auf vier, womit sie auf vierundzwanzig aufgeht. Eine Mutter, ein Bruder und eine Schwester oder drei Schwestern und ein Großvater, sie geht auf sechs auf. Eine Mutter, zwei Brüder oder ein Bruder und zwei Schwestern oder vier Schwestern und ein Großvater; das Drittel des Rests und die Muqasama sind gleich. Wenn sie darüber hinausgehen, wird für den Großvater ein Drittel des Rests festgesetzt und die Angelegenheit geht auf achtzehn über; für die Mutter sind drei, für den Großvater fünf, es verbleiben zehn für die Brüder und Schwestern, und die Angelegenheit wird für sie berechnet. Wenn die Brüder und Schwestern aus beiden Verwandtschaftsverhältnissen stammen, gebührt der gesamte Rest den Kindern beider Elternteile, es sei denn, die Kinder beider Elternteile wären nur eine Schwester; dann hat sie ihren Pflichtanteil und der Rest gebührt ihnen. Eine Mutter, eine Schwester von beiden Elternteilen, ein Bruder und eine Schwester väterlicherseits sowie ein Großvater; für die Mutter das Sechstel, für den Großvater ein Drittel des Rests, dies geht auf achtzehn über, für die Mutter drei, für den Großvater fünf, für die Schwester von beiden Elternteilen die Hälfte, das sind neun; es verbleibt ein Anteil auf drei, womit sie auf vierundfünfzig aufgeht. Sie wird als "Mukhtasarat Zaid" (Zaid's gekürzte Angelegenheit) bezeichnet, denn wenn er mit dem Großvater die Muqasama durchgeführt hätte, wäre sie auf sechsunddreißig übergegangen.

Anmerkungen

(1) Im Original und in M: "wa-hiya". (2) In A und M: "fa-tashihhu".

Arabisch (Quelle)

والباقى للجَدِّ. وقولُ زَيْدٍ وموافِقِيه، للأُمِّ الثُّلُثُ، أصْلُها من ثلاثةٍ، ويَبْقَى سَهْمانِ بين الأختِ والْجَدِّ، على ثلاثةٍ، وتصحُّ من تِسْعَةٍ. وقولُ عليٍّ، للأُختِ النِّصفُ، وللأُمِّ الثُّلُثُ، وللجَدِّ السُّدُسُ. وعن عمرَ وعبدِ اللهِ، للأُخْتِ النِّصْفُ، وللأُمِّ ثُلُثُ ما بَقِىَ، وما بَقِىَ فللجَدِّ. وعنِ ابنِ مَسْعُودٍ: للأُمِّ السُّدُسُ، والباقِى للجَّدِّ، وهو (١) مثلُ القَوْلِ الأوَّلِ في المَعْنَى. وعن ابنِ مَسْعُودٍ أيضًا، للأختِ النِّصْفُ، والباقِى بين الجدِّ والأمِّ نِصْفان، فتكونُ مِن أربعةٍ، وهى إحْدَى مُرَبَّعاتِ ابنِ مَسْعُودٍ. وقال عثمانُ: المالُ بينهم أثلاثٌ، لكلِّ واحدٍ منهم ثُلُثٌ. وهى مُثَلَّثَةُ عثمانَ. وتُسَمَّى المُسَبَّعَةَ، فيها سَبْعةُ أقوالٍ. والمُسَدَّسةُ؛ لأنَّ معنى الأقوالِ يَرْجِعُ إلى سِتَّةٍ. وسأل الحجَّاجُ عنها الشَّعْبِىَّ، فقال: اخْتَلَفَ فيها خمسةٌ من أصحابِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وذكَرَ له عُثمانَ وعليًّا وابْنَ مَسْعُودٍ وزيدًا وابنَ عبَّاسٍ.

فصل: أمٌّ أو جَدَّةٌ وأختانِ وجَدٌّ، المُقاسمةُ خيرٌ للجَدِّ، ويَبْقَى خَمْسَةٌ على أَرْبَعةٍ، فتَصِحُّ من أربعةٍ وعِشْرينَ. أمٌّ وأخٌ وأختٌ، أو ثلاثُ أخواتٍ وَجَدٌّ، تَصِحُّ مِنْ سِتَّةٍ. أمٌّ وأخَوَانِ، أو أخٌ وأختانِ، أو أربعُ أخواتٍ وَجَدٌّ؛ ثُلُثُ الباقِى والمُقاسَمَةُ سواءٌ، فإنْ زَادُوا عَلَى ذَلِك فُرِضَ للجَدِّ ثُلُثُ الباقِى، وانْتَقلتِ المسألة إلى ثَمانِيةَ عَشَرَ؛ للأُمِّ ثلاثةٌ، وللجَدِّ خَمْسَةٌ، يبقَى عَشْرَةٌ للإِخْوةِ والأخَواتِ، فتُصَحَّحُ (٢) المسألةُ عليهم، فإنْ كان الإِخوةُ والأخواتُ من الجِهَتَيْنِ، فالباقِى كُلُّه لوَلَدِ الأبوَيْنِ، إلَّا أنْ يكونَ ولدُ الأبوَيْنِ أُخْتًا واحدةً، فلها قَدْرُ فَرْضِها، والباقِى لهم. أمٌّ وأختٌ لأبوَيْنِ وأخٌ وأختٌ لأبٍ وجَدٌّ؛ للأُمِّ السُّدُسُ، وللجَدِّ ثُلُثُ البَاقِى، يَنْتَقِلُ إلى ثَمانِيةَ عَشْرَةَ، فللأُمِّ ثَلاثةٌ، وللجَدِّ خَمْسَةٌ، وللأُختِ للأبَوَيْنِ النِّصْفُ تِسْعَةٌ، يَبْقَى سَهْمٌ على ثلاثةٍ، فتَصِحُّ من أربعةٍ وخمسين، وتُسَمَّى مُخْتَصَرَةَ زيدٍ؛ لِأنَّه لو قاسم بالجَدِّ لانْتقَلَتْ إلى سِتَّةٍ وثلاثين،

Anmerkungen

(١) في الأصل، م: "وهى"(٢) في أ، م: "فتصح"

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