Da der Beweis für ihre Erbberechtigung mit ihnen beiden (dem Sohn und dem Vater) besteht, verbleibt das, was außerhalb von ihnen liegt, bei seiner wörtlichen Auslegung. Somit scheiden die Kinder der beiden Elternteile (vollbürtige Geschwister), sowohl die männlichen als auch die weiblichen, durch drei aus: den Sohn, den Sohnessohn – auch wenn er tiefer in der Abstammung steht – und den Vater. Und die Kinder des Vaters (väterliche Halbgeschwister) scheiden durch diese drei sowie durch den vollbürtigen Bruder aus, aufgrund dessen, was von ʿAlī – Friede sei auf ihm – überliefert wurde, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entschied, dass die Schuldentilgung vor der Testamentsvollstreckung erfolgt (2). Und weil sich die leiblichen Kinder derselben Mutter gegenseitig beerben, nicht aber die Kinder verschiedener Mütter (ʿAllāt), erbt der Mann von seinem vollbürtigen Bruder, nicht aber von seinem väterlichen Halbbruder. Dies wurde von at-Tirmidhī hervorgebracht (3).
995 – Rechtsfrage (Mas'ala); er sagte: (Ein Bruder und eine Schwester mütterlicherseits erben nicht zusammen mit einem Kind, egal ob das Kind männlich oder weiblich ist, noch mit einem Sohnessohn, noch mit einem Vater, noch mit einem Großvater).
Die Zusammenfassung dessen ist, dass die Kinder mütterlicherseits, sowohl männliche als auch weibliche, durch vier ausfallen: durch das Kind, das Sohneskind, den Vater und den Großvater – den Vater des Vaters, wie hoch auch immer er in der Ahnenreihe steht. Die Gelehrten sind sich hierüber einig, und wir kennen niemanden unter ihnen, der dem widersprochen hätte, abgesehen von einer isolierten Überlieferung von Ibn ʿAbbās bezüglich eines Elternpaares und zweier mütterlicher Halbgeschwister, dass die Mutter ein Drittel und die beiden Geschwister ein Drittel erhalten. Es wurde auch von ihm überliefert, dass ihnen ein Drittel des Rests zusteht. Dies ist jedoch sehr weit hergeholt, denn Ibn ʿAbbās schließt alle Geschwister durch den Großvater aus; wie sollte er dann die mütterlichen Halbgeschwister zusammen mit dem Vater erben lassen! Es gibt keinen Dissens unter den Gelehrten darüber, dass die mütterlichen Halbgeschwister durch den Großvater ausgeschlossen werden, wie sollten sie dann erst zusammen mit dem Vater erben! Die Grundlage für diesen Sachverhalt ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und wenn ein Mann oder eine Frau als Kalāla beerbt wird und er einen Bruder oder eine Schwester hat, so erhält jeder von beiden ein Sechstel. Wenn sie aber mehr als das sind, dann sind sie Teilhaber am Drittel} (2). Gemeint mit diesem Vers sind die mütterlichen Geschwister, nach Konsens der Gelehrten. In der Lesart (Qirā'a) von Saʿd ibn Abī Waqqāṣ heißt es: "... und er einen Bruder oder eine Schwester mütterlicherseits hat". Die Kalāla bedeutet nach Auffassung der Mehrheit: Derjenige, der kein Kind und keinen Vater hat. Er hat also für ihre Erbberechtigung das Nichtvorhandensein von Kind und Vater zur Bedingung gemacht, wobei das Wort "Kind" (Walad) sowohl männlich als auch weiblich umfasst, und das Wort "Vater" (Wālid) sowohl den Vater als auch den Großvater umfasst.
(2) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 8/390 angeführt. (3) In: Kapitel über das, was bezüglich des Erbes der Geschwister väterlicherseits und mütterlicherseits überliefert wurde, aus den Kapiteln der Pflichtteile. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 8/247. (1) In der Handschrift (M): "er sagte". (2) Sure an-Nisā' 12.
لِقِيَامِ الدَّلِيلِ عَلَى مِيرَاثِهِم معهما، بَقِىَ ما عَدَاهُما عَلى ظَاهِرِهِ، فيَسْقُطُ وَلَدُ الأَبَوَيْنِ، ذَكَرُهم وأُنْثَاهم بِثَلَاثَةٍ؛ بالابْنِ، وابنِ الابْنِ وَإِنْ سَفَلَ، وبالْأَبِ. ويَسْقُطُ وَلَدُ الأَبِ بهؤلاءِ الثَّلاثةِ، وَبالأَخِ مِن الأبويْنِ؛ لما رُوِىَ عن عليٍّ، عليه السَّلَامُ، أنَّ رسُولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَضَى بالدَّيْنِ قَبْلَ الوَصِيَّةِ (٢)، ولأَنَّ أعْيَانَ بَنِى الأُمِّ يَتَوَارَثُونَ دُونَ بَنِى العَلَّاتِ، يَرِثُ الرَّجُلُ أَخَاهُ لأبِيه وأُمِّه دُونَ أَخِيهِ لأَبِيه. أَخْرَجَهُ التِّرْمِذِىُّ (٣).
٩٩٥ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَرِثُ أَخٌ وَلَا أُخْتٌ لِأُمٍّ، مَعَ وَلَدٍ، ذَكَرًا كَانَ الْوَلَدُ أَوْ أُنْثَى، وَلَا مَعَ وَلَدِ الابْنِ، وَلَا مَعَ أَبٍ، وَلَا مَعَ جَدٍّ)
وجُمْلَةُ ذَلِكَ، أنَّ وَلَدَ الأُمِّ، ذَكَرَهم وَأُنْثَاهم، يَسْقُطون بأَرْبَعَةٍ؛ بالْوَلَدِ، ووَلَدِ الابْنِ، والأَبِ، والجَدِّ أَبِ الأَبِ وإن عَلَا، أَجْمَعَ عَلَى هَذَا أَهْلُ العِلْمِ، فلا نَعْلَمُ أَحَدًا مِنهم خَالفَ هذا، إِلَّا روايةً شَذَّتْ عن ابنِ عباسٍ، في أبَوَيْنِ، وأَخَوَيْنِ لِأُمٍّ، لِلْأُمِّ الثُّلُثُ، ولِلْأَخَوَيْنِ الثُّلُثُ. وقِيلَ عنهُ: لهما ثُلُثُ الْباقِى. وهذا بَعِيدٌ جِدًّا. فإنَّ (١) ابن عَبَّاسٍ يُسْقِطُ الْإِخْوَةَ كُلَّهم بالجَدِّ، فكيف يُوَرِّثُ وَلَدَ الأُمِّ معَ الْأَبِ! ولَا خِلَافَ بينَ أَهْلِ العِلْمِ في أنَّ وَلَدَ الأُمِّ يَسْقُطون بالجَدِّ، فكيف يَرِثونَ مع الأَبِ! والْأَصْلُ في هذه الجُمْلَةِ قولُ اللهِ تَعالَى: {وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ} (٢). والمُرَادُ بِهَذِه الآيةِ الْأَخُ والأُخْتُ مِنْ الأُمِّ، بإجْماعِ أَهْلِ الْعِلْمِ. وَفى قِراءَةِ سَعْدِ بنِ أبي وَقَّاصٍ: "وَلَهُ أَخٌ أوْ أُخْتٌ مِنْ أُمٍّ"، والْكَلَالَةُ فِي قَولِ الجُمْهُورِ: مَنْ ليس له وَلَدٌ، وَلَا وَالِدٌ، فشَرَطَ في تَوْرِيثِهم عَدمَ الوَلدِ والوَالدِ، والوَلَدُ يَشْمَلُ الذَّكَرَ والْأُنْثَى، والوَالدُ يَشْمَلُ الأَبَ والجَدَّ.
(٢) تقدم تخريجه في: ٨/ ٣٩٠.(٣) في: باب ما جاء في ميراث الإخوة من الأب والأم، من أبواب الفرائض. عارضة الأحوذى ٨/ ٢٤٧.(١) في م: "قال".(٢) سورة النساء ١٢.