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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 80Abschnitt

Übersetzung · DE

aus acht Anteilen. Wenn es drei Schwestern sind, wird der Rest zwischen ihnen auf fünf geteilt. Wenn sie mehr als vier sind, gebührt ihm das Sechstel oder ein Drittel des Rests, und der Rest gebührt ihnen.

Kapitel: Zwei Töchter oder mehr, oder eine Tochter und eine Enkelin, eine Schwester und ein Großvater; den beiden Töchtern gebühren zwei Drittel, und der Rest wird zwischen dem Großvater und der Schwester auf drei geteilt, wobei sie auf neun aufgeht. Wenn an ihrer Stelle ein Bruder wäre, wird der Rest zwischen ihnen auf zwei geteilt, wobei sie auf sechs aufgeht. Und wenn an seiner Stelle zwei Schwestern wären, geht sie auf zwölf auf. In diesen beiden Angelegenheiten sind das Sechstel und die Muqasama gleich. Wenn sie über einen Bruder oder zwei Schwestern hinausgehen, setzt du für den Großvater das Sechstel fest, und der Rest gebührt ihnen. Wenn eine Mutter oder eine Großmutter bei ihnen ist, so erhält der Großvater das Sechstel und die Brüder und Schwestern erhalten nichts.

Kapitel: Ein Ehemann, eine Schwester und ein Großvater; dem Ehemann gebührt die Hälfte, und der Rest wird zwischen ihnen auf drei geteilt. Nach Ali und Ibn Mas'ud gebührt der Schwester die Hälfte und dem Großvater das Sechstel, und sie hat das 'Aul (die proportionale Kürzung der Anteile) auf sieben. Wenn mit der Schwester eine weitere ist, wird der Rest zwischen ihnen auf vier geteilt. Nach beiden (Ali und Ibn Mas'ud) gebühren ihnen zwei Drittel, und sie hat das 'Aul auf acht. Wenn an ihrer Stelle ein Bruder wäre, wird der Rest zwischen ihnen hälftig geteilt. Wenn es ein Bruder und eine Schwester oder drei Schwestern sind, teilt der Großvater mit ihnen. Wenn es zwei Brüder sind oder jemand, der ihnen gleichkommt, sind das Sechstel, das Drittel des Rests und die Muqasama gleich. Wenn sie darüber hinausgehen, setzt du für ihn das Sechstel fest, und der Rest gebührt ihnen. Wenn es ein Ehemann, eine Tochter, eine Schwester und ein Großvater sind, gebührt dem Ehemann ein Viertel, der Tochter die Hälfte, und der Rest wird zwischen ihnen auf drei geteilt. Hier sind das Sechstel und die Muqasama gleich. Wenn sie über eine einzige Schwester hinausgehen, setzt du für den Großvater das Sechstel fest, und der Rest gebührt ihnen. Wenn mit dem Ehemann zwei Töchter, oder eine Tochter und eine Enkelin, oder eine Tochter und eine Mutter oder Großmutter sind, fallen die Brüder und Schwestern weg, du setzt für den Großvater das Sechstel fest, und die Angelegenheit hat das 'Aul auf dreizehn.

Anmerkungen

(2) In M ausgelassen. (3) Das "wa" (und) ist in M ausgelassen. (4) In M: "saqatat" (sie ist weggefallen).

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