Kapitel: Eine Ehefrau, eine Tochter, eine Schwester und ein Großvater; der Rest wird zwischen dem Großvater und der Schwester auf drei geteilt, wobei sie auf acht aufgeht. Wenn an der Stelle der Schwester ein Bruder oder zwei Schwestern wären, wird der Rest zwischen ihnen aufgeteilt. Mit dem Bruder geht sie auf sechzehn auf, und mit den beiden Schwestern auf zweiunddreißig. Wenn sie darüber hinausgehen, setzt du für den Großvater das Sechstel fest, und die Angelegenheit geht auf vierundzwanzig über, [dann wird sie] gemäß den Bruchteilen korrigiert. Wenn mit der Ehefrau zwei Töchter oder mehr, oder eine Tochter und eine Enkelin, oder eine Tochter und eine Mutter oder Großmutter sind, setzt du für den Großvater das Sechstel fest, und für die Brüder und Schwestern verbleibt ein Anteil von vierundzwanzig.
(5) Im Original, A: "farada" (er setzte fest). (6) In A: "lam yusahhah" (sie wurde nicht korrigiert).